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Ihre Kanzlei Dr. Araujo Kurth. Immer für Sie da
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Berliner Allee 47
64295 Darmstadt
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Mo. – Fr. 08:00–18:00 Uhr
Geschlossene Fonds, die schlecht gelaufen sind und kurz vor der Insolvenz stehen, fordern von ihren Anlegern getätigte Ausschüttungen zurück.
Als betroffener Anleger wird Ihnen ein „Angebot“ auf Haftungsfreistellung im Wege einer „freiwilligen Wiedereinlage“ gemacht.
Lehnen Sie dieses Angebot ab, werden Sie durch die Fondsgesellschaft unter Berufung auf das Handelsgesetzbuch (HGB) in Anspruch genommen.
Die meisten geschlossenen Fonds sind Publikumsgesellschaften mit der Rechtsform der GmbH & Co.KG.
Kommanditgesellschaft (KG): Dies ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens einem unbeschränkt haftenden Komplementär und einem beschränkt haftenden Kommanditisten besteht.
Anleger von geschlossenen Fonds haften in Höhe ihrer Einlage, also mit der Beteiligungssumme, die sie investieren.
Sollten Sie als Anleger Ihre Einlage vollständig bezahlt haben, können Sie höchstens diese verlieren.
Bevor die Ausschüttungen zurückgefordert werden können, muss geklärt werden, wer die Ausschüttungen zurückfordert.
Lassen Sie den Fall individuell von einem Rechtsanwalt prüfen, denn nicht immer sind Insolvenzverwalter, Fondsgesellschaften oder Gläubiger zur Rückforderung von Ausschüttungen berechtigt.
Sollten Sie bereits eine freiwillige Wiedereinlage geleistet haben oder in anderer Weise die erhaltenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben, können Sie die Beträge zurückfordern.
Prospekthaftung
Prospekte gelten als eine wichtige Grundlage des Kapitalanlagegeschäftes.
Prospekte vermitteln ein Bild über die angebotene Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken.
Die Prospekthaftung umfasst die gesetzlich festgelegte (gesamtschuldnerische) Haftung der Prospektverantwortlichen für falsche und/oder unrichtige Angaben, die für die Beurteilung der zum Kauf vorgestellten Kapitalanlage maßgeblich sind.
Prospektverantwortliche können Gründer, Initiatoren, Hintermänner, Garanten des Prospekts und auch Treuhänder sein.
Als folgende Konstellationen können Prospektfehler auftreten:
Fehlerhafte Prognosen
Fehler im Gesellschaftsvertrag
Fehlerhafte Angaben über Charakter und Gegenstand einer Objektanlage
Fehlerhafte Angaben über Sicherheit und Rentabilität
Fehlerhafte Angaben über Totalverlustrisiko
Wesentliche Neuheiten
Mittelverwendung
Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Anlageentscheidung. Auch der Gesamteindruck ist entscheidend.
Haben Sie als Anleger aufgrund einer Falschangabe oder einer fehlenden relevanten Angabe im Verkaufsprospekt einen finanziellen Schaden erlitten, so muss der Emittent Schadenersatz leisten.
Der Umfang des Schadensersatzes zielt auf die Rückabwicklung der Beteiligung ab. Der Anleger ist so zu stellen, wie er vor der Zeichnung stand.
Finanzprodukte werden in Form eines Anlagenberatungsvertrages vertrieben.
Dabei unterzeichnen Kunden oft Anlageprodukte, die ihnen inhaltlich nicht bekannt sind und vertrauen auf die Richtigkeit des Prospektes und die Einschätzung “ihres” Anlageberaters.
Die Anlageberatung ist fehlerhaft, wenn der Anlageberater die Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht ordnungsgemäß eingehalten hat. In solchen Fällen greift die Beratungshaftung.
Zum Beispiel sollte der Anlageberater Sie zu Anlagezielen, lang- oder kurzfristigen Anlagen und Altersversorgung befragen.
Eine gute Anlageberatung gibt Ihnen beispielsweise Auskünfte zu Bonität und Leistungsbilanz des Anbieters und negative Presseveröffentlichungen.
Das Prospekt sollte Ihnen rechtzeitig und ohne Druck übergeben werden, sodass Sie sich eine unabhängige Meinung bilden können.
Ist Ihnen aufgrund einer fehlerhaften Aufklärung ein Schaden entstanden, haben Sie einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Anlageberater.
Als Schadensersatz erhalten Sie die gezeichnete Summe, also Ihre Anlagesumme, zurück.
Sind Ihnen Nebenkosten wie Agio oder Kontoeröffnungszahlungen entstanden, müssen auch diese erstattet werden.
Sie haben auch Anspruch auf entgangene Zinsen: Mit einer anderen gewinnbringenden Kapitalanlage hätten Sie möglicherweise Zinsen erwirtschaften können.
Haben Sie durch die Anlage in Wertpapiere einen Verlust erlitten? Im Vorfeld wurden Sie nicht hinreichend über die Risiken aufgeklärt oder haben Sie falsche oder unvollständige Informationen über das Anlageobjekt erhalten? Als Rechtsanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht prüfe ich Ihren Anspruch auf Schadensersatz.
Oder sind Sie Anleger eines geschlossenen Fonds und werden zur Rückforderung von Ausschüttungen aufgefordert? Gemeinsam prüfen wir, in welchem Maße eine Rückforderung gerechtfertigt ist. Unser Team aus Anwälten hilft Ihnen bei der Abwehr von Ausschüttungsrückforderungen durch den Insolvenzverwalter oder die Fondsgesellschaft.
In manchen Fällen kann eine Rückabwicklung der Fondsbeteiligung durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sinnvoller sein. Die Schadensersatzansprüche können sich aus Beratungs- oder Prospektmängeln ergeben. Denn viele Gesellschafter werden nicht über das Risiko der Rückzahlung von Ausschüttungen informiert.
Für Sie ermitteln wir die erfolgversprechendste und kostengünstigste Strategie.
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