Falschberatung – ärgerlich und teuer
Sie wurden falsch beraten? Ihrem Berater ging es nur um die Provision? Eine Falschberatung ist ärgerlich – und kann obendrein noch richtig teuer werden. Doch im Anlegerrecht baut die Bank nicht nur auf Vertrauen. Ihnen als Anleger kommt der Anlegerschutz zugute. Zahlreiche Gesetze schützen den Anleger vor Finanzberatern, die ungeeignete Finanzprodukte aufschwatzen. Wir als Kanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht kläre auf, wie Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz durchsetzen.
Falschberatung – darauf ist zu achten
Damit Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz bei einer Falschberatung durchsetzen können, gilt es Folgendes zu beachten:
Falschberatung:
- Eine Anlageberatung können erteilen
- die Kreditinstitute wie Banken und Sparkassen
- zugelassene Berater aufgrund eines Beratungsvertrags
- Ein Beratungsvertrag kann formfrei geschlossen werden
- Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Anlageberater gegen seine Aufklärungs-, Aufzeichnungs- und Informationspflichten verstößt.
- Laut Kreditwesengesetz (KWG) und Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist eine Anlageberatung eine persönliche Empfehlung zu Finanzinstrumenten, wenn sie auf persönliche Umstände des Anlegers gestützt bzw. als für ihn geeignet dargestellt wird.
- Der Berater muss nach Wahrheit, Klarheit und Vollständigkeit den Bankkunden beraten
- Dazu muss er die persönlichen finanziellen Umstände, Anlageziele und Risikobereitschaft des Kunden erfragen und ein geeignetes Anlageprodukt empfehlen. Darunter fällt auch über eine etwaige Provision zu informieren.
- Eine Falschberatung ist ausgeschlossen, wenn der Beratende bereits über umfassendes Wissen verfügt
- Ein ausgegebener Prospekt kann Fehler oder Ungenauigkeiten der Beratung beheben
- Er muss frühzeitig vor der Investition in Aktien oder Fonds ausgehändigt werden
- Etwaige Fehler können ebenfalls zur Falschberatung (im Sinne der Prospekthaftung) führen
Beratungspflichten
- Aufklärungspflicht: Dem Kunden müssen rechtzeitig die notwendigen Informationen dargelegt werden, auf deren Grundlage eine vernünftige Entscheidung möglich ist
- Informationspflicht: Der Finanzberater muss sich über die finanziellen Verhältnisse, Anlageziele und Risikobereitschaft der Kunden informieren
- Aufzeichnungspflicht: Nach jeder Anlageberatung ist ein Beratungsprotokoll zu erstellen
Schaden
- Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus der Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit den Pflichten aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Nur wenn ein wirksamer Beratungsvertrag oder Bankvertrag besteht, können Pflichtverletzungen zu einem Schadensersatzanspruch führen
- Zu dem Anspruch auf Schadensersatz werden gerechnet:
- die ursprüngliche Anlagesumme
- sowie die entgangenen Zinsen (die sie hypothetisch anderweitig erwirtschaftet hätten)
Beweispflicht
- Der Kunde ist in der Beweispflicht
- Bei vorsätzlicher Falschberatung greift zugunsten des Anlegers eine Beweiserleichterung.
- Ein Vorsatz wird angenommen, wenn die Falschberatung vorgenommen wurde, obwohl Fehler für möglich gehalten wurden.
- Bei vorsätzlicher Falschberatung greift zugunsten des Anlegers eine Beweiserleichterung.
Fristen
- Der Schadensersatzanspruch verjährt nach der allgemeinen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
- Maßgeblicher Fristbeginn ist der Zeitpunkt, wann der Anspruch entstanden und der Beratende dies erkannt hat.
- Handelte der Berater vorsätzlich, verlängert sich die Frist auf 10 Jahre.
Wie wir Ihnen bei einer Falschberatung helfen
Wenn eine Falschberatung Ihnen nicht nur Nerven, sondern auch bares Geld kostet, sind wir an Ihrer Seite. Wir beraten Sie mit unserer langjährigen Praxiserfahrung.
Unsere Beratung klärt Sie über Ihre juristischen Möglichkeiten, aber auch wirtschaftlich sinnvollen Handlungsschritte auf. Dabei kennen wir die rechtlichen Kniffe des Anlagerechts.
Wichtig ist, dass Sie schnell handeln. Zum Teil gelten kurze Fristen, sodass Sie sich umgehend an uns wenden sollten, damit Sie Ihre Ansprüche nicht verpassen. Zum Teil haben Sie aber auch noch nach 10 Jahren Ansprüche. Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre Ansprüche prüfen lassen.
Zudem sollten Sie alle Unterlagen so umfangreich wie möglich vorlegen können. Das heißt, dass Sie Prospekte, Schriftverkehr, Protokolle und Einzahlungsbelege aufbewahren. Sollte zufällig beim Beratungsgespräch jemand weiteres (Ihr Ehepartner, ein Verwandter oder sonstige) anwesend gewesen sein, kann seine Aussage entscheidend sein.
