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Personenbedingte Kündigung: Was nun?

Die personenbedingte Kündigung ist eine der drei Hauptarten der Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Sie erfolgt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund persönlicher Umstände dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Eine personenbedingte Kündigung ist an strenge Voraussetzungen gebunden und muss sozial gerechtfertigt sein. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten die rechtlichen Rahmenbedingungen genau kennen, um ihre Rechte und Pflichten zu wahren.

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Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Die personenbedingte Kündigung ist eine Kündigung aus Gründen, die in der Person des Arbeitnehmers liegen. Anders als bei einer verhaltensbedingten Kündigung geht es nicht um ein steuerbares Fehlverhalten, sondern um persönliche Eigenschaften oder Umstände, die den Arbeitnehmer an der Erfüllung seiner Arbeitsleistung hindern. Typische Gründe sind:

  • Dauerhafte oder langanhaltende Krankheit
  • Fehlende oder verlorene berufliche Qualifikationen
  • Entzug der Arbeitserlaubnis oder Fahrerlaubnis (bei berufsbedingter Notwendigkeit)
  • Haftstrafe, die eine Erfüllung der Arbeitspflichten ausschließt

Die personenbedingte Kündigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht mehr erfüllen kann und dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Voraussetzungen einer personenbedingten Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung ist nur wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Rechtsprechung fordert eine vierstufige Prüfung:

Vorliegen einer negativen Zukunftsprognose

Der Arbeitgeber muss darlegen, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, seine arbeitsvertraglichen Pflichten in angemessenem Umfang zu erfüllen. Dies kann beispielsweise durch eine dauerhafte Erkrankung oder den Verlust einer erforderlichen Berufserlaubnis begründet sein.

Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen

Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers muss zu betrieblichen Störungen führen, beispielsweise durch dauerhaft hohe Fehlzeiten oder eine erhebliche Minderung der Arbeitsqualität. Gelegentliche krankheitsbedingte Ausfälle reichen für eine personenbedingte Kündigung nicht aus.

Keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zu prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann. Dies kann auch eine geänderte Tätigkeit oder eine Anpassung der Arbeitsbedingungen umfassen. Erst wenn eine Weiterbeschäftigung ausgeschlossen ist, darf eine personenbedingte Kündigung erfolgen.

Interessenabwägung

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird geprüft, ob die Kündigung für den Arbeitnehmer eine unzumutbare Härte darstellt oder ob betriebliche Interessen überwiegen. Hierbei spielen Faktoren wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die sozialen Umstände des Arbeitnehmers eine Rolle.

Personenbedingte Kündigung: Rechtliche Vorgaben für Arbeitgeber

Arbeitgeber müssen bei einer personenbedingten Kündigung zahlreiche gesetzliche Regelungen beachten, um rechtssicher zu handeln. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) entspricht. Insbesondere in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern darf eine Kündigung nur erfolgen, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG).

  1. Nachweis einer negativen Zukunftsprognose: Der Arbeitgeber muss belegen, dass der Arbeitnehmer langfristig nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Dies gilt insbesondere bei krankheitsbedingten Kündigungen. Eine kurzfristige Erkrankung oder vage Annahmen reichen nicht aus.
  2. Prüfung alternativer Beschäftigungsmöglichkeiten: Vor einer Kündigung muss geprüft werden, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt oder umgeschult werden kann. Dies ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
  3. Beteiligung des Betriebsrats: In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser gemäß § 102 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor der Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
  4. Einhaltung von Kündigungsfristen und besonderem Kündigungsschutz: Die gesetzlichen oder tariflichen Kündigungsfristen sind zu wahren (§ 622 BGB). Schwerbehinderte, Schwangere oder Beschäftigte in Elternzeit genießen einen besonderen Kündigungsschutz, der zusätzliche behördliche Genehmigungen erfordert.

Verstöße gegen diese Vorgaben führen oft zur Unwirksamkeit der Kündigung und können für Arbeitgeber erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Schutzrechte des Arbeitnehmers

Arbeitnehmer genießen im Fall einer personenbedingten Kündigung umfassende Schutzrechte. Wer unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, kann nur entlassen werden, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass keine alternative Beschäftigung möglich ist und die betrieblichen Interessen erheblich beeinträchtigt sind.

Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Wird diese Pflicht verletzt, ist die Kündigung unwirksam. Zudem genießen bestimmte Personengruppen, wie Schwerbehinderte, Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Beschäftigte in Elternzeit, einen besonderen Kündigungsschutz. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden möglich.

Arbeitnehmer haben das Recht, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Dies ist oft die einzige Möglichkeit, die Kündigung anzufechten oder eine Abfindung auszuhandeln.

Sofern eine personenbedingte Kündigung unrechtmäßig erfolgt, besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Schadensersatz. Arbeitnehmer sollten sich daher frühzeitig über ihre Rechte informieren und gegebenenfalls rechtlichen Beistand einholen.

Unterstützung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht

Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Arbeitnehmer bei einer personenbedingten Kündigung umfassend beraten und deren Rechte durchsetzen. Zunächst prüft er, ob die Kündigung rechtmäßig ist. Dabei analysiert er, ob eine negative Zukunftsprognose tatsächlich vorliegt, der Arbeitgeber alternative Beschäftigungsmöglichkeiten geprüft hat und die Kündigung sozial gerechtfertigt ist.

Falls Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, kann der Anwalt eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Diese muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Ziel ist es, entweder die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu erreichen oder eine Abfindung auszuhandeln.

Ein erfahrener Anwalt unterstützt zudem bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber, insbesondere wenn es um Aufhebungsverträge oder Abwicklungsvereinbarungen geht. Er berät auch zu den Auswirkungen der Kündigung auf das Arbeitslosengeld, um eine Sperrzeit zu vermeiden.

Durch frühzeitige anwaltliche Unterstützung lassen sich strategische Fehler vermeiden und die Chancen auf eine erfolgreiche Anfechtung der Kündigung oder eine angemessene finanzielle Kompensation deutlich erhöhen. Arbeitnehmer sollten daher nach Erhalt einer personenbedingten Kündigung schnellstmöglich rechtlichen Rat einholen.

Sie suchen einen Anwalt für Arbeitsrecht? Unsere Kanzlei betreut und vertritt seit Jahren erfolgreich Mandanten im Arbeitsrecht. Dabei ist es uns ein besonderes Anliegen, das beste Ergebnis für unsere Mandanten zu erzielen - gerichtlich wie außergerichtlich. Egal ob es um Fragen zum Betriebsrat oder eine unwirksame Kündigung geht – wir sind für Sie da. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Fazit

Die personenbedingte Kündigung stellt eine der schwierigsten Kündigungsarten dar, da sie strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Arbeitgeber müssen eine umfassende Prüfung vornehmen und nachweisen, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Arbeitnehmer sollten prüfen, ob die Kündigung berechtigt ist, und innerhalb der gesetzlichen Fristen rechtliche Schritte einleiten, um ihre Rechte zu wahren. Ein erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht kann in solchen Fällen wertvolle Unterstützung bieten.

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