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Fake-Aktien und gefälschte Depots: Betrug mit angeblichen Wertpapieren

Fake-Aktien und gefälschte Depots: Betrug mit angeblichen Wertpapieren

Wer angebliche Aktien oder ein manipuliertes Depot vorgespielt bekommt, verliert oft in wenigen Wochen sein gesamtes Erspartes.

Auf den ersten Blick wirken die Depotauszüge seriös: Kurscharts, Wertentwicklung, ein Login-Bereich mit Firmenlogo. Tatsächlich handelt es sich häufig um eine komplette Fälschung, hinter der weder echte Aktien noch ein reguliertes Wertpapierhaus stehen. Der Fake Aktien Betrug gehört mittlerweile zu den häufigsten Erscheinungsformen des Anlagebetrugs in Deutschland, weil er professionell gestaltete Webseiten, angebliche Analysten und gefälschte Regulierungssiegel kombiniert.

Die Vorgehensweise ähnelt Maschen, die bereits von Krypto-Plattformen bekannt sind, etwa dem Fake Exchange Betrug bei angeblichen Börsen. Statt Kryptowährungen werden hier jedoch Aktien, Anleihen oder Fondsanteile vorgetäuscht, die es entweder gar nicht gibt oder die niemals im Depot des Anlegers ankommen.

Wir ordnen im Folgenden ein, wie die Masche funktioniert, welche Warnsignale auf einen Fake Aktien Betrug hindeuten und welche straf- und zivilrechtlichen Schritte Geschädigten offenstehen.

Wenn Ihnen ein vermeintlich lukratives Aktiendepot präsentiert wurde, das sich im Nachhinein als Fälschung entpuppt, sollten Sie Ihre rechtlichen Optionen zeitnah prüfen lassen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Was ist Fake-Aktien- und Depot-Betrug?

Beim Fake Aktien Betrug geben sich Täter als Broker, Vermögensverwalter oder Bankmitarbeiter aus und bieten Anlegern Wertpapiere an, die entweder frei erfunden sind oder ohne die erforderliche Erlaubnis vertrieben werden. Häufig wird ein Online-Depot eingerichtet, in dem angebliche Käufe, Kursgewinne und Dividenden angezeigt werden. Diese Zahlen existieren nur in der Software der Täter, ein echter Bestand an Wertpapieren fehlt vollständig.

Von einem klassischen Kapitalanlagebetrug unterscheidet sich die Masche vor allem durch die technische Aufbereitung: gefälschte Handelsplattformen, nachgeahmte Logos bekannter Banken und teils sogar gefälschte BaFin-Bescheinigungen sollen Seriosität vortäuschen. Wer die Struktur einmal durchschaut hat, erkennt Parallelen zu Maschen, die auch im Bereich KI-Anlagebetrug und Fake-Plattformen beschrieben werden.

  • Angeblicher Zugang zu exklusiven Börsengängen oder Vorbörsen-Aktien
  • Depotübersicht mit manipulierten Kursverläufen und Scheingewinnen
  • Aufforderung zu weiteren Einzahlungen vor einer angeblichen Auszahlung
  • Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke, Messenger oder Kaltakquise

Die Betrugsmasche im Detail: So gehen die Täter vor

Der typische Ablauf beginnt mit einer Kontaktaufnahme, häufig über eine Werbeanzeige oder eine Direktnachricht. Interessenten werden zunächst mit kleinen, tatsächlich ausgezahlten Beträgen geködert, um Vertrauen aufzubauen. Anschließend wird zu größeren Investitionen in angebliche Aktienpakete geraten, die im gefälschten Depot als werthaltig ausgewiesen werden. Sobald Geschädigte eine Auszahlung verlangen, tauchen plötzlich Steuern, Gebühren oder angebliche Freischaltkosten auf, die vorab beglichen werden müssten.

Diese Eskalationsstufe kennt man in ähnlicher Form aus dem Bitcoin Betrug bei gefälschten Trading-Plattformen: Auch dort werden Nutzer mit fiktiven Kursgewinnen zu immer neuen Einzahlungen bewegt. Bei Fake-Aktien-Angeboten treten zusätzlich vermeintliche Compliance-Abteilungen auf, die eine angebliche Geldwäscheprüfung vorschieben, um weitere Zahlungen zu erzwingen.

Am Ende bricht der Kontakt zur Plattform meist abrupt ab, der Login-Bereich wird gesperrt, oder die Webseite verschwindet vollständig. Für Betroffene bleibt zu diesem Zeitpunkt nur der Nachweis der geleisteten Zahlungen als Grundlage für die weitere rechtliche Aufarbeitung.

Warnsignale: Woran Sie gefälschte Wertpapierangebote erkennen

Ein zuverlässiges Indiz ist die fehlende BaFin-Erlaubnis des Anbieters. Wer Wertpapiergeschäfte gewerblich vermittelt oder für Dritte durchführt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Anbieter, die sich nicht im öffentlichen Unternehmensregister der BaFin finden lassen oder deren Firmierung nicht mit der genannten Webseite übereinstimmt, sollten kritisch geprüft werden.

Weitere Warnsignale sind unrealistisch hohe, garantierte Renditen, ausschließlich anonyme Kontaktkanäle sowie ein Werbedruck über bezahlte Anzeigen, die sich als seriöse Finanznachrichten tarnen. Solche Anzeigenmuster werden auch bei Fake Google-Anzeigen von Banken beschrieben, bei denen Malvertising gezielt zur Täuschung eingesetzt wird.

  • Keine Auffindbarkeit im BaFin-Unternehmensregister trotz behaupteter Zulassung
  • Rendite-Versprechen deutlich über dem Marktdurchschnitt ohne erkennbares Risiko
  • Druck zu schnellen Entscheidungen, oft mit befristeten Sonderkonditionen
  • Depot-App außerhalb offizieller Stores oder mit auffälligen Berechtigungsanfragen

Gerade bei mobilen Depot-Apps lohnt ein zweiter Blick: Wie bei einer Fake Krypto App lassen sich auch gefälschte Aktien-Apps oft nur an kleinen Details wie fehlerhafter Übersetzung, unplausiblem Impressum oder fehlender Zwei-Faktor-Authentifizierung erkennen. Auch der App Store Betrug mit nachgeahmten Bank-Apps zeigt vergleichbare Muster.

Strafrechtliche Einordnung: Betrug und Kapitalanlagebetrug

Wer durch Täuschung über Existenz oder Werthaltigkeit angeblicher Aktien zu einer Vermögensverfügung bewegt wird, erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Betrugs nach § 263 StGB. Maßgeblich ist, dass die Täter durch falsche Tatsachen, etwa erfundene Depotstände, einen Irrtum erregen, der zu einer Vermögensverfügung und einem entsprechenden Schaden führt.

Werden zusätzlich falsche Angaben über Kapitalanlagen in Prospekten, auf Webseiten oder in Werbematerialien gemacht, kommt ergänzend der Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB in Betracht. Diese Norm erfasst gezielt unrichtige oder unvollständige Angaben über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände, etwa die tatsächliche Verfügbarkeit der beworbenen Wertpapiere.

Wird ein angebliches Aktiengeschäft geschäftsmäßig ohne behördliche Erlaubnis betrieben, ist zudem das unerlaubte Erbringen von Finanzdienstleistungen nach § 54 KWG strafbar. Die zugrunde liegende Erlaubnispflicht selbst ist gesondert geregelt, strafbewehrt ist jedoch erst das Betreiben ohne diese Erlaubnis.

Marktmanipulation und unerlaubte Wertpapierdienstleistungen

Werden bei einem Fake Aktien Betrug tatsächlich existierende, an einer Börse gehandelte Aktien beworben, kann zusätzlich eine Marktmanipulation vorliegen, wenn falsche oder irreführende Signale zur Kursentwicklung verbreitet werden. Das Verbot ergibt sich aus Art. 12 und Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR), die Aufsicht über die Einhaltung obliegt der BaFin.

Strafrechtlich wird eine solche Marktmanipulation über § 119 WpHG bei Vorsatz erfasst, weniger schwere Verstöße können als Ordnungswidrigkeit nach § 120 WpHG geahndet werden. Für Geschädigte ist die zivilrechtliche Seite oft entscheidender: Bei nachweisbar vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung kann ein Anspruch aus § 826 BGB in Verbindung mit der begangenen Marktmanipulation bestehen.

Wichtig ist die saubere Trennung zu legalen Geschäftsmodellen: Nicht jede ausländische Handelsplattform ist automatisch unseriös, und nicht jeder Kursverlust beruht auf strafbarem Verhalten. Entscheidend ist, ob eine gezielte Täuschung über Existenz, Werthaltigkeit oder Regulierungsstatus der Wertpapiere vorlag.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht helfen wir Ihnen, die Vorgehensweise der Betrüger rechtlich einzuordnen und konkrete Schritte zur Rückforderung Ihrer Gelder einzuleiten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Zivilrechtliche Ansprüche geschädigter Anleger

Neben der strafrechtlichen Bewertung stehen Geschädigten regelmäßig zivilrechtliche Ansprüche zu. Ein Schadensersatzanspruch kann sich aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den verletzten Schutzgesetzen (§ 263 StGB, § 264a StGB) ergeben, ebenso aus § 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.

Wurden Zahlungen ohne einen wirksamen Rechtsgrund geleistet, weil das zugrunde liegende Geschäft nichtig oder von Anfang an vorgetäuscht war, kommt ergänzend ein bereicherungsrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB in Betracht. In der Praxis ist die tatsächliche Durchsetzung solcher Ansprüche jedoch häufig durch den Auslandssitz der Täter und schwer nachvollziehbare Zahlungswege erschwert.

Deshalb ist die frühzeitige Sicherung von Beweisen entscheidend: Screenshots der Depotübersicht, Zahlungsbelege, E-Mail- und Chatverläufe sowie sämtliche Kommunikation mit den vermeintlichen Beratern sollten vollständig archiviert werden, bevor eine Plattform offline geht.

Wenn das Depot gehackt wurde: unautorisierter Wertpapierverkauf

Eine Sonderkonstellation liegt vor, wenn nicht die Aktien selbst gefälscht sind, sondern Unbefugte sich Zugriff auf ein echtes Depot bei einer regulierten Bank verschaffen und dort Wertpapiere ohne Zustimmung des Inhabers verkaufen. Hier greift das Zahlungsdiensterecht nach § 675u BGB nicht unmittelbar, weil Wertpapiere keine Zahlungsvorgänge im Sinne dieser Vorschriften sind.

Maßgeblich ist stattdessen das Depot- und Effektengeschäft der depotführenden Bank in Verbindung mit § 280 BGB: Verletzt die Bank ihre Sorgfalts- und Sicherungspflichten, etwa durch unzureichende Authentifizierung, kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzung in Betracht. Ob eine Verfügung tatsächlich autorisiert war, ist im Einzelfall zu prüfen und unterscheidet sich von der Rechtslage bei klassischen Überweisungen.

Solche Kontoübernahmen stehen häufig im Zusammenhang mit vorangegangenem Phishing, etwa über gefälschte Login-Seiten oder manipulierte Apps – Muster, die auch bei gefälschten Trading-Apps zu beobachten sind. Betroffene sollten die depotführende Bank unverzüglich informieren und die Kontobewegungen dokumentieren.

Strafanzeige, Akteneinsicht und Vermögenssicherung

Der erste Schritt nach Aufdeckung eines Fake Aktien Betrugs ist regelmäßig die Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, idealerweise mit vollständiger Dokumentation der Zahlungsflüsse. Als Verletzte können Geschädigte nach § 406e StPO Akteneinsicht beantragen, in der Regel über einen Rechtsanwalt, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Parallel kann die Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren einen Vermögensarrest nach § 111e StPO beantragen, um Vermögenswerte der Täter zu sichern, bevor sie ins Ausland transferiert werden. Voraussetzung ist ein hinreichender Tatverdacht und ein bezifferbarer Schaden. Für Geschädigte ist entscheidend, ihre Forderung frühzeitig im Verfahren anzumelden, damit eine spätere Rückführung möglich bleibt.

Sind bei der Betrugsmasche auch Kryptowerte als Ein- oder Auszahlungsweg eingesetzt worden, etwa weil Einzahlungen über Umwege in digitale Wallets geflossen sind, kann zusätzlich eine Prüfung der beteiligten Handelsplätze sinnvoll sein, wie sie auch für den Fake Exchange Betrug beschrieben wird.

Verjährung: Wie viel Zeit bleibt Geschädigten?

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB, wobei die Frist erst mit Kenntnis von Anspruch und Schädiger zu laufen beginnt. Unabhängig von dieser Kenntnis existiert eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs nach § 199 Abs. 3 BGB.

Die strafrechtliche Verjährung des Betrugs nach § 263 StGB beträgt fünf Jahre; bei bandenmäßig begangenem Betrug verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre. Beide Fristenläufe sind strikt getrennt zu betrachten und dürfen nicht miteinander vermischt werden.

Wer den Verdacht eines Fake Aktien Betrugs hat, sollte daher nicht abwarten, sondern rechtliche Schritte zeitnah prüfen lassen: Je länger seit der Zahlung verstrichen ist, desto schwieriger wird sowohl die Beweissicherung als auch die tatsächliche Durchsetzung eines Anspruchs gegen die verantwortlichen Personen.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Fake Aktien Betrug

Was genau bedeutet der Begriff Fake-Aktien-Betrug?

Damit ist eine Betrugsmasche gemeint, bei der Täter angebliche Aktien, Anleihen oder Fondsanteile verkaufen, die entweder gar nicht existieren oder ohne die erforderliche Erlaubnis vertrieben werden. Häufig wird ein gefälschtes Online-Depot mit manipulierten Kursgewinnen präsentiert.

Woran erkenne ich, ob ein Wertpapierangebot gefälscht ist?

Prüfen Sie, ob der Anbieter im BaFin-Unternehmensregister gelistet ist und ob Firmierung und Webseite übereinstimmen. Garantierte Renditen, Zeitdruck und ausschließlich digitale Kontaktwege sind typische Warnsignale.

Ist der Verkauf angeblicher Aktien ohne BaFin-Erlaubnis strafbar?

Ja, das gewerbsmäßige Betreiben von Wertpapiergeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis kann nach § 54 KWG strafbar sein. Zusätzlich kommt regelmäßig Betrug nach § 263 StGB in Betracht.

Welche Rolle spielt § 264a StGB bei gefälschten Aktienangeboten?

§ 264a StGB erfasst falsche oder unvollständige Angaben über Kapitalanlagen in Werbematerialien oder auf Plattformen. Die Norm greift unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits eine konkrete Vermögensverfügung nachgewiesen ist.

Kann ich mein Geld nach einem solchen Anlagebetrug zurückbekommen?

Eine Rückzahlung ist möglich, aber nicht garantiert. Entscheidend sind die vollständige Dokumentation der Zahlungswege, eine zeitnahe Strafanzeige und die zivilrechtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die verantwortlichen Personen.

Was unterscheidet die Masche von einer gehackten Depotübernahme?

Bei der hier beschriebenen Masche existiert von Anfang an keine echte Anlage. Bei einer Depotübernahme handelt es sich dagegen um ein reales Depot bei einer regulierten Bank, in das sich Unbefugte unautorisiert Zugriff verschafft haben.

Welche Frist gilt für die Akteneinsicht als Geschädigter?

Eine eigene Frist für die Akteneinsicht existiert nicht, sie kann während des laufenden Ermittlungsverfahrens nach § 406e StPO beantragt werden, in der Regel über einen Rechtsanwalt mit berechtigtem Interesse.

Wie lange habe ich Zeit, zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem Sie von Anspruch und Schädiger Kenntnis erlangt haben, gemäß §§ 195, 199 BGB. Eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung greift unabhängig von dieser Kenntnis.

Was ist ein Vermögensarrest und wie hilft er Geschädigten?

Ein Vermögensarrest nach § 111e StPO sichert Vermögenswerte der Täter bereits im Ermittlungsverfahren, damit diese nicht ins Ausland verschoben werden. Geschädigte sollten ihre Forderung frühzeitig anmelden, um von einer möglichen Rückführung zu profitieren.

Sollte ich vor rechtlichen Schritten selbst mit der Plattform verhandeln?

Davon raten wir ab. Kontaktversuche der Betrüger, etwa mit angeblichen Freischaltgebühren, dienen meist nur dazu, weitere Zahlungen zu erzwingen. Sichern Sie stattdessen Beweise und wenden Sie sich an eine spezialisierte Kanzlei sowie die Strafverfolgungsbehörden.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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