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Bereitstellungszinsen: Wann die Bank sie verlangen darf

Bereitstellungszinsen: Wann die Bank sie verlangen darf

Bereitstellungszinsen wirken wie ein überraschender Kostenfaktor – tatsächlich stehen sie auf einer klaren rechtlichen Grundlage, deren Grenzen Kreditnehmer kennen sollten.

Wer eine Immobilie finanziert oder einen größeren Kredit aufnimmt, muss ein bewilligtes Darlehen nicht sofort in voller Höhe abrufen – oft zieht sich die Auszahlung über mehrere Monate. Ruft der Kreditnehmer das Geld verzögert ab, verlangen Banken dafür regelmäßig Bereitstellungszinsen. Viele Kreditnehmer sind überrascht, wenn plötzlich eine zusätzliche Position auf der Abrechnung auftaucht, und fragen sich, ob die Bank das überhaupt verlangen darf. Gerade bei Bauvorhaben oder Anschlussfinanzierungen kann sich diese zusätzliche Belastung schnell auf mehrere hundert Euro pro Monat summieren, ohne dass der Kreditnehmer davon rechtzeitig erfährt.

Dieser Beitrag erklärt, auf welcher rechtlichen Grundlage Bereitstellungszinsen beruhen, wie lange die sogenannte bereitstellungszinsfreie Zeit üblicherweise dauert, welche Höhe noch angemessen ist und wann eine entsprechende Klausel unwirksam sein kann. Zudem zeigen wir, wie sich diese Kosten verhandeln oder zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern lassen, und worauf Kreditnehmer bereits bei Vertragsschluss achten sollten.

Wenn Ihre Bank Bereitstellungszinsen verlangt und Sie deren Höhe oder Berechnung prüfen lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Was sind Bereitstellungszinsen und wann fallen sie an?

Bereitstellungszinsen sind ein Entgelt, das die Bank verlangt, wenn ein bewilligtes Darlehen nicht innerhalb der vereinbarten Frist vollständig abgerufen wird. Rechtlich handelt es sich um eine besondere Ausprägung der Zinsvereinbarung nach § 488 BGB, die neben dem regulären Vertragszins zusätzlich vereinbart wird. Die Bank refinanziert das zugesagte Kapital bereits am Markt, muss es bereithalten, kann es aber nicht anderweitig gewinnbringend einsetzen, solange der Kreditnehmer es nicht abruft. Für diesen Aufwand verlangen Banken sie, sobald die vertraglich vereinbarte bereitstellungszinsfreie Zeit abgelaufen ist.

Typische Fälle sind Bauträgerfinanzierungen, bei denen das Darlehen in Teilbeträgen nach Baufortschritt abgerufen wird, sowie Immobilienkäufe, bei denen sich der Notartermin verzögert. Auch bei gewerblichen Krediten mit gestaffelter Auszahlung fallen Bereitstellungszinsen an, wenn der Kreditnehmer die vereinbarten Abruffristen nicht einhält. Wer den Abruftermin unterschätzt, sollte die Kostenfolgen frühzeitig kalkulieren, um bei der Endabrechnung nicht von einer unerwartet hohen Nachforderung überrascht zu werden. Wer generell wissen möchte, wie einseitig Banken auf Zahlungsvorgänge reagieren können, findet weiterführende Hinweise in unserem Beitrag zur Kontosperrung durch die Bank.

Rechtliche Grundlage: Warum Banken Bereitstellungszinsen verlangen dürfen

Eine gesetzliche Einzelregelung speziell für Bereitstellungszinsen existiert nicht. Ihre Zulässigkeit ergibt sich aus der allgemeinen Vertragsfreiheit und aus § 488 BGB, der es den Vertragsparteien erlaubt, neben dem laufenden Zins weitere Entgelte für die Bereitstellung des Darlehenskapitals zu vereinbaren. Voraussetzung ist stets eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung – ohne entsprechende Klausel darf die Bank dieses Entgelt nicht berechnen.

Bei Verbraucherdarlehensverträgen gelten zusätzlich die besonderen Informationspflichten der §§ 491 ff. BGB in Verbindung mit Art. 247 EGBGB. Diese Vorschriften gelten jedoch nur für Darlehensverträge mit Verbrauchern, nicht gleichermaßen für gewerbliche Kredite. Bei Verbraucherdarlehen müssen die für den Kreditnehmer maßgeblichen Kosten nach den gesetzlichen Vorgaben transparent angegeben werden. Für Unternehmerdarlehen richtet sich die Wirksamkeit entsprechender Klauseln dagegen nach den allgemeinen vertrags- und AGB-rechtlichen Vorschriften. Auch im Zusammenhang mit Phishing-Angriffen auf Bankkonten zeigt sich, wie wichtig transparente vertragliche Regelungen zwischen Bank und Kunde grundsätzlich sind.

Die bereitstellungszinsfreie Zeit: Wie lange muss die Bank warten?

Die meisten Banken räumen dem Kreditnehmer eine bereitstellungszinsfreie Zeit ein, innerhalb derer das Darlehen kostenlos abgerufen werden kann. In der Praxis liegt diese Frist häufig zwischen zwei und drei Monaten nach Vertragsschluss oder nach der Zusage. Erst nach Ablauf dieser Karenzzeit beginnt die Bank, Bereitstellungszinsen zu berechnen – und zwar nur für den noch nicht abgerufenen Darlehensbetrag, nicht für die bereits ausgezahlte Summe.

Die genaue Dauer der bereitstellungszinsfreien Zeit ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern Verhandlungssache. Kreditnehmer sollten die Frist bereits bei Vertragsschluss genau prüfen und, wenn absehbar ist, dass sich die Auszahlung verzögert – etwa wegen eines späteren Baubeginns –, eine längere bereitstellungszinsfreie Zeit vereinbaren. Wer diesen Punkt erst nach Vertragsschluss anspricht, hat naturgemäß eine schwächere Verhandlungsposition als vor der Unterschrift.

  • Zwei bis drei Monate ab Vertragsschluss sind bei klassischen Immobiliendarlehen üblich.
  • Bei Bauträgerverträgen richtet sich die Frist häufig nach dem geplanten Baufortschritt.
  • Eine Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit lässt sich in vielen Fällen nachverhandeln.

Zulässige Höhe der Bereitstellungszinsen

Für die Höhe der Bereitstellungszinsen gibt es keine feste gesetzliche Obergrenze. Eine formularmäßig vereinbarte Bereitstellungsprovision kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Preishauptabrede darstellen, weil sie die eigenständige Leistung der Bank vergütet, den Darlehensbetrag auf Abruf bereitzuhalten. In diesem Fall ist die Höhe der Provision gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.

Die vereinbarte Höhe kann deshalb nicht allein mit der Begründung beanstandet werden, sie sei im Verhältnis zum regulären Darlehenszins unangemessen hoch. Unberührt bleiben insbesondere die Transparenzkontrolle nach § 307 BGB sowie die allgemeinen Grenzen des § 138 BGB. Wird der Zinssatz dagegen nicht abschließend vereinbart, sondern soll die Bank ihn einseitig bestimmen, können zusätzlich die Voraussetzungen des § 315 BGB relevant werden.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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AGB-Kontrolle: Wann eine Bereitstellungszinsklausel unwirksam ist

Eine Klausel zu Bereitstellungszinsen muss dem Transparenzgebot genügen: Der Kreditnehmer muss erkennen können, ab wann und in welcher Höhe sie anfallen. Unklare oder versteckte Klauseln – etwa in einer Fußnote oder an unerwarteter Stelle im Kleingedruckten – können als überraschende Klausel nach § 305c BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil werden.

Eine Klausel muss insbesondere klar erkennen lassen, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe Bereitstellungszinsen anfallen. Unklare Regelungen können am Transparenzgebot scheitern; überraschende Klauseln können nach § 305c BGB unwirksam sein. Ein einseitiges Änderungsrecht der Bank muss zudem den gesetzlichen Anforderungen an eine wirksame Leistungsbestimmung genügen. Die bloße Höhe einer fest vereinbarten Bereitstellungsprovision oder die vereinbarte Dauer der bereitstellungszinsfreien Zeit unterliegt dagegen nicht ohne Weiteres einer allgemeinen Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB, wenn es sich um eine kontrollfreie Preisabrede handelt. Kreditnehmer, die zusätzlich Opfer eines Betrugs mit Guthabenkarten wurden, wissen: Intransparente oder überrumpelnde Vertragsgestaltungen sind grundsätzlich rechtlich angreifbar.

  • Fehlende Transparenz über Beginn und Höhe der Bereitstellungszinsen
  • Einseitiges Zinsanpassungsrecht der Bank ohne nachvollziehbare Kriterien
  • Unangemessen kurze bereitstellungszinsfreie Zeit
  • Bereitstellungszinsen auf bereits ausgezahlte Darlehensbeträge

Bereitstellungszinsen bei Bauträgerverträgen und Immobilienfinanzierungen

Besonders häufig betreffen Bereitstellungszinsen Kreditnehmer, die eine Immobilie über einen Bauträger erwerben. Da die Auszahlung des Kaufpreises in Raten nach Baufortschritt erfolgt, kann sich der vollständige Abruf des Darlehens über ein bis zwei Jahre hinziehen. Verzögert sich der Bau – etwa wegen Lieferengpässen oder eines insolventen Handwerksbetriebs –, steigen die Kosten entsprechend an, ohne dass der Kreditnehmer den Bauverzug verschuldet hat. Eine sorgfältige Dokumentation der Verzögerungsgründe kann später helfen, die Berechnung der Bank nachzuvollziehen und gegebenenfalls anzuzweifeln.

In solchen Fällen lohnt sich ein genauer Blick auf den Darlehensvertrag: Wurde die bereitstellungszinsfreie Zeit an realistischen Bauzeiten ausgerichtet, oder hat die Bank eine pauschale, zu kurze Frist zugrunde gelegt? Wer erkennt, dass sich die Fertigstellung verzögert, sollte die Bank frühzeitig kontaktieren und über eine Verlängerung der bereitstellungszinsfreien Zeit verhandeln, bevor Bereitstellungszinsen anfallen. Ähnliche Sorgfaltsanforderungen gelten im Zahlungsverkehr generell – etwa bei der Umsetzung neuer Transparenzpflichten im Zahlungsverkehr, die Banken zu mehr Offenheit gegenüber ihren Kunden verpflichten.

Bereitstellungszinsen verhandeln, vermeiden und zu Unrecht gezahlte Beträge zurückfordern

Kreditnehmer sind Bereitstellungszinsen nicht schutzlos ausgeliefert. Bereits bei Vertragsschluss lässt sich häufig eine längere bereitstellungszinsfreie Zeit vereinbaren, insbesondere wenn absehbar ist, dass sich Bauzeit oder Notartermin verzögern. Auch im laufenden Vertrag besteht ein Verhandlungsspielraum: Viele Banken sind bereit, die Frist zu verlängern oder den Zinssatz zu reduzieren, wenn der Kreditnehmer die Verzögerung plausibel begründet und frühzeitig das Gespräch sucht. Ein schriftlicher Nachweis der Verzögerungsgründe erleichtert dabei die Verhandlung erheblich. Wer sein Online-Banking zusätzlich gegen Sicherheitsrisiken beim Online-Banking absichert, sollte bei Kreditverträgen ebenso wachsam bleiben.

Diese Zusatzkosten sind von der Vorfälligkeitsentschädigung zu unterscheiden: Während sie anfallen, weil das Darlehen zu spät abgerufen wird, verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung, wenn ein laufendes Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Beide Positionen beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Wer sein Kapital stattdessen in riskante Anlagemodelle investiert, sollte bei der Prüfung von Vertragsklauseln dieselbe Sorgfalt walten lassen wie bei der Finanzierung einer Immobilie.

Wurden Bereitstellungszinsen zu Unrecht erhoben – etwa weil die zugrunde liegende Klausel unwirksam ist oder die Bank die bereitstellungszinsfreie Zeit falsch berechnet hat –, können Kreditnehmer die gezahlten Beträge über einen Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB zurückverlangen. Dieser Anspruch verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kreditnehmer von der Überzahlung und der Person des Rückforderungsschuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Bank korrekt abgerechnet hat, sollte den Darlehensvertrag und die Zinsabrechnung fachkundig prüfen lassen, bevor Fristen ungenutzt verstreichen.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Bereitstellungszinsen

Was ist damit gemeint?

Bereitstellungszinsen sind ein Entgelt, das Banken verlangen, wenn ein bewilligtes Darlehen nach Ablauf der bereitstellungszinsfreien Zeit noch nicht vollständig abgerufen wurde. Sie kompensieren den Aufwand der Bank, das zugesagte Kapital bereitzuhalten, ohne es anderweitig einsetzen zu können.

Ab wann darf die Bank diese Zusatzkosten berechnen?

Die Bank darf sie erst nach Ablauf der vertraglich vereinbarten bereitstellungszinsfreien Zeit berechnen. Diese Frist beträgt in der Praxis häufig zwei bis drei Monate ab Vertragsschluss oder Zusage, ist im Einzelfall aber Verhandlungssache.

Wie hoch dürfen die Sätze sein?

Eine feste gesetzliche Höchstgrenze für Bereitstellungszinsen gibt es nicht. Eine klar vereinbarte Bereitstellungsprovision ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich eine Preisabrede und daher hinsichtlich ihrer Höhe nicht der allgemeinen AGB-Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterworfen. Grenzen können sich jedoch insbesondere aus dem Transparenzgebot und in Extremfällen aus § 138 BGB ergeben.

Kann ich die bereitstellungszinsfreie Zeit verlängern lassen?

Ja, viele Banken sind bereit, diese Frist auf Anfrage zu verlängern, insbesondere wenn eine Verzögerung bei Bau oder Notartermin absehbar ist. Kreditnehmer sollten dies frühzeitig und möglichst vor Ablauf der ursprünglichen Frist beantragen.

Muss ich diese Zinsen für das gesamte Darlehen zahlen?

Nein, sie fallen nur auf den noch nicht abgerufenen Teil des Darlehens an. Für bereits ausgezahlte Beträge darf die Bank keine zusätzlichen Zinsen mehr berechnen, sondern nur den vereinbarten regulären Vertragszins.

Was unterscheidet diese Kosten von der Vorfälligkeitsentschädigung?

Sie entstehen, weil ein Darlehen zu spät abgerufen wird, während die Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, wenn ein laufendes Darlehen vorzeitig zurückgezahlt wird. Beide Positionen beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen und werden getrennt berechnet.

Kann eine entsprechende Klausel unwirksam sein?

Ja. Eine Bereitstellungszinsklausel kann insbesondere unwirksam sein, wenn sie unklar oder überraschend formuliert ist oder ein unzulässiges einseitiges Änderungsrecht enthält. Eine klar vereinbarte Bereitstellungsprovision stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch grundsätzlich eine Preisabrede dar, deren Höhe nicht allein wegen vermeintlicher Unangemessenheit nach § 307 BGB überprüft werden kann.

Kann ich zu viel gezahlte Beträge zurückfordern?

Wenn die zugrunde liegende Klausel unwirksam ist oder die Bank die bereitstellungszinsfreie Zeit falsch berechnet hat, können Kreditnehmer den gezahlten Betrag über § 812 BGB zurückfordern. Der Anspruch verjährt regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB.

Betreffen diese Zusatzkosten auch Bauträgerverträge?

Ja, bei Bauträgerverträgen wird das Darlehen häufig in Raten nach Baufortschritt abgerufen, sodass sich der vollständige Abruf über mehrere Monate oder Jahre hinziehen kann. Verzögert sich der Bau, steigen die Kosten entsprechend, weshalb eine realistisch bemessene bereitstellungszinsfreie Zeit besonders wichtig ist.

Sollte ich anwaltlichen Rat einholen, wenn meine Bank Bereitstellungszinsen verlangt?

Wenn Höhe oder Berechnung unklar erscheinen oder die zugrunde liegende Klausel zweifelhaft ist, lohnt sich eine rechtliche Prüfung des Darlehensvertrags. Eine Kanzlei mit Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht kann einschätzen, ob die verlangten Beträge rechtmäßig sind und welche Ansprüche bestehen.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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