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Globalzession und Sicherungsübereignung: Grenzen der Bankensicherheiten

Globalzession und Sicherungsübereignung: Grenzen der Bankensicherheiten

Banken kombinieren bei Kreditsicherheiten häufig eine Globalzession mit einer Sicherungsübereignung – wird dabei zu viel Vermögen erfasst, entsteht eine Globalzession Übersicherung mit klaren rechtlichen Folgen.

Bei der Kreditvergabe an Unternehmen verlangen Banken regelmäßig weitgehende Sicherheiten: Mit einer Globalzession lässt sich die Bank sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen des Unternehmens gegen seine Kunden abtreten, mit einer Sicherungsübereignung zusätzlich das bewegliche Betriebsvermögen wie Maschinen, Warenlager oder Fuhrpark. Beide Instrumente sind rechtlich zulässig und in der Kreditpraxis üblich.

Problematisch wird es, wenn der Wert der Sicherheiten den gesicherten Kreditbetrag deutlich übersteigt. In diesem Fall spricht man von einer Globalzession Übersicherung – und diese kann rechtliche Konsequenzen bis zur teilweisen Unwirksamkeit der Sicherungsabrede haben. Für Unternehmen, Geschäftsführer und auch für Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt ist es deshalb wichtig, die Grenzen zu kennen.

Dieser Beitrag erklärt, wann eine Übersicherung vorliegt, welche Freigabeansprüche betroffenen Unternehmen zustehen und wie sich die Globalzession Übersicherung von der Kollision mit vorrangigen Lieferantenrechten unterscheidet.

Wir prüfen für Sie, ob eine Globalzession Übersicherung vorliegt und ob Freigabeansprüche gegen Ihre Bank bestehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Globalzession als Kreditsicherheit: Rechtliche Grundlagen

Die Globalzession ist eine besondere Form der Forderungsabtretung nach § 398 BGB. Der Kreditnehmer tritt dabei einen bestimmten oder bestimmbaren Bestand gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb an die finanzierende Bank ab. Auch künftige Forderungen können im Voraus abgetreten werden, wenn sie spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung hinreichend bestimmbar sind. § 413 BGB ist hierfür nicht die maßgebliche Rechtsgrundlage, da diese Vorschrift die Übertragung anderer Rechte betrifft.

Für die Bank hat die Globalzession den Vorteil, dass sie fortlaufend auf den gesamten Forderungsbestand zugreifen kann, ohne bei jeder neuen Forderung eine gesonderte Abtretung zu vereinbaren. Für den Kreditnehmer bedeutet sie zugleich, dass er über einen erheblichen Teil seines Vermögens nicht mehr frei verfügen kann, solange der Kredit valutiert.

  • Gegenwärtige und künftige Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen sind erfasst
  • Bestimmtheitsgrundsatz: erfasste Forderungen müssen hinreichend bestimmbar sein
  • Die Abtretung bleibt gegenüber Kunden je nach Vereinbarung offen oder still
  • Sicherungszweck: Rückabtretung nach vollständiger Tilgung des Kredits

Sicherungsübereignung: Bewegliches Vermögen als zusätzliche Sicherheit

Neben der Globalzession sichern sich Banken häufig zusätzlich über eine Sicherungsübereignung ab. Dabei überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an beweglichen Sachen – etwa Maschinen, Warenlager oder Fuhrpark – auf die Bank, behält die Sachen aber im unmittelbaren Besitz. Rechtlich erfolgt die Sicherungsübereignung regelmäßig nach §§ 929, 930 BGB: An die Stelle der Übergabe tritt ein Besitzmittlungsverhältnis, aufgrund dessen der Kreditnehmer unmittelbarer Besitzer bleibt, während die Bank Sicherungseigentum erwirbt.

Wirtschaftlich bleibt der Betrieb dadurch handlungsfähig, weil die Maschinen weiter genutzt werden können. Juristisch entsteht dabei ein Besitzkonstitut, das für außenstehende Gläubiger nicht erkennbar ist – ein Umstand, der bei der Bewertung von Sicherheiten in der Unternehmenskrise besondere Bedeutung gewinnt.

Wann liegt eine Globalzession Übersicherung vor?

Von einer Globalzession Übersicherung spricht man, wenn der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen und sicherungsübereigneten Gegenstände den gesicherten Kreditbetrag deutlich übersteigt. Die Rechtsprechung unterscheidet dabei zwischen anfänglicher und nachträglicher Übersicherung.

Anfänglich übersichert ist eine Sicherheit, wenn schon bei Vertragsschluss absehbar ist, dass der Wert der Sicherheiten weit über dem gesicherten Kredit liegt. Nachträglich übersichert ist eine Sicherheit, wenn ursprünglich ein angemessenes Verhältnis bestand, der Sicherheitenwert aber im Laufe der Zeit – etwa durch steigenden Forderungsbestand oder sinkende Kreditvaluta – erheblich über die vereinbarte Deckungsgrenze hinauswächst.

  • Für die nachträgliche Übersicherung ist grundsätzlich der realisierbare Wert der Sicherheiten maßgeblich.
  • Übersteigt dieser Wert die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als etwa 10 %, kann ein Freigabeanspruch entstehen.
  • Lässt sich der realisierbare Wert nicht zuverlässig feststellen, kann bei revolvierenden Globalsicherheiten eine Orientierung am Schätzwert beziehungsweise Nennwert erfolgen; bei einem Sicherheitenwert von mehr als 150 % der gesicherten Forderungen besteht nach der Rechtsprechung eine widerlegliche Vermutung für eine Übersicherung.
  • Für eine anfängliche Übersicherung gelten diese Grenzwerte nicht ohne Weiteres.

Rechtsfolgen: Sittenwidrigkeit und Freigabeanspruch

Bei der anfänglichen Übersicherung ist zu prüfen, ob bereits bei Abschluss der Sicherungsvereinbarung ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheiten und der gesicherten Forderung bestand und weitere Umstände hinzutreten, die eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB begründen. In einem solchen Fall kann die Sicherungsvereinbarung nichtig sein. Die für die nachträgliche Übersicherung entwickelten Grenzwerte von 110 % beziehungsweise 150 % lassen sich auf diese Prüfung nicht ohne Weiteres übertragen.

Davon zu unterscheiden ist die nachträgliche Übersicherung. Steigt der Wert revolvierender Sicherheiten später an oder sinkt die gesicherte Forderung, bleibt die Sicherheit grundsätzlich wirksam. Der Sicherungsgeber hat jedoch einen ermessensunabhängigen Anspruch auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten. Dieser Anspruch folgt aus der Sicherungsabrede und ihrem fiduziarischen Charakter nach Maßgabe von Treu und Glauben und besteht grundsätzlich auch dann, wenn keine ausdrückliche oder nur eine unzureichende Freigabeklausel vereinbart wurde.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Freigabeklauseln in der Kreditpraxis

Globalzessions- und andere Sicherungsverträge enthalten häufig Freigaberegelungen für den Fall einer nachträglichen Übersicherung. Eine ausdrücklich bezifferte Deckungsgrenze ist für die Wirksamkeit einer formularmäßigen revolvierenden Globalsicherheit jedoch nicht zwingend erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass sich ein ermessensunabhängiger Freigabeanspruch bereits aus dem fiduziarischen Charakter der Sicherungsvereinbarung ergeben kann, wenn später eine Übersicherung eintritt.

Eine klare vertragliche Freigaberegelung kann dennoch sinnvoll sein, weil sie die praktische Durchführung erleichtert. Unternehmen sollten deshalb regelmäßig den realisierbaren Sicherheitenwert mit der noch offenen gesicherten Forderung vergleichen und bei einer nicht nur vorübergehenden Übersicherung die Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten verlangen.

  • Eine konkrete Deckungsgrenze kann zur Klarheit vereinbart werden, ist aber nicht zwingend erforderlich
  • Regelmäßige Bewertung von Forderungsbestand und Sicherungsgut vereinbaren
  • Freigabeanspruch schriftlich dokumentieren, um ihn später durchsetzen zu können

Kollision mit dem verlängerten Eigentumsvorbehalt

Besondere Konflikte entstehen, wenn ein Lieferant seine Ware unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert und sich dabei die Weiterveräußerungsforderung des Käufers im Voraus abtreten lässt – während gleichzeitig eine Bank dieselbe Forderung bereits über eine Globalzession an sich gezogen hat.

Da beide Sicherungsnehmer, Bank und Lieferant, nicht gleichzeitig Vollrechtsinhaber derselben Forderung sein können, kollidieren Globalzession und verlängerter Eigentumsvorbehalt. Die Rechtsprechung löst diesen Konflikt regelmäßig zulasten der Bank: Kannte die Bank bei Abschluss der Globalzession die branchenübliche Praxis verlängerter Eigentumsvorbehalte, kann die Globalzessionsklausel insoweit als von vornherein unwirksam anzusehen sein – Stichwort Vertragsbruchtheorie.

Für die Praxis bedeutet das: Eine weit gefasste Globalzession kann bereits durch die Kollision mit vorrangigen Lieferantenrechten in ihrem Umfang beschränkt sein, unabhängig von einer eigenständigen Übersicherungsprüfung.

Auswirkungen in der Unternehmenskrise und Insolvenz

Spätestens in der Unternehmenskrise wird die genaue Einordnung der Sicherheiten entscheidend. In der Insolvenz des Kreditnehmers bestimmt sich, ob der Bank ein Aus- und Absonderungsrecht zusteht: Für sicherungsübereignete bewegliche Sachen und abgetretene Forderungen besteht regelmäßig ein Absonderungsrecht nach § 51 InsO, während echtes Vorbehaltseigentum dem Aussonderungsrecht nach § 47 InsO unterfällt. Der Insolvenzverwalter prüft dabei regelmäßig, ob die bestellten Sicherheiten werthaltig, vollständig übertragen und insolvenzfest ausgestaltet sind.

War die Sicherheitenbestellung im Zeitpunkt der Krise bereits übersichert, kann der Insolvenzverwalter den überschießenden Teil zugunsten der übrigen Gläubiger für die Masse beanspruchen. Umgekehrt kann eine zu weit gefasste Sicherheitenkombination aus Globalzession und Sicherungsübereignung dazu führen, dass Lieferanten mit verlängertem Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz leer ausgehen, wenn ihre Rechte nicht rechtzeitig geklärt wurden. Auch eine mögliche Insolvenzanfechtung nachträglich bestellter oder verstärkter Sicherheiten sollte in diesem Stadium mitgeprüft werden, da kurz vor Insolvenzantragstellung eingeräumte Sicherheiten besonderer Prüfung unterliegen.

Praktische Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Lieferanten

Für kreditnehmende Unternehmen lohnt sich ein regelmäßiger Abgleich zwischen dem tatsächlichen Sicherheitenwert und dem offenen Kreditsaldo, idealerweise in denselben Abständen, in denen auch die Bank ihre Sicherheiten bewertet. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob eine Übersicherung droht, und ein Freigabeanspruch rechtzeitig geltend machen, bevor sich die Bank auf eine unklare Vertragslage beruft.

Lieferanten, die unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefern, sollten ihre Lieferbedingungen so gestalten, dass die Vorausabtretung der Weiterveräußerungsforderung eindeutig formuliert ist, und im Zweifel klären, ob der Abnehmer bereits eine weit gefasste Globalzession zugunsten seiner Bank vereinbart hat. Gerade bei neuen Geschäftsbeziehungen mit größerem Kreditvolumen empfiehlt sich eine kurze rechtliche Prüfung der Sicherungslage, um spätere Rangkonflikte zu vermeiden.

  • Sicherheitenwert und Kreditsaldo regelmäßig gegenüberstellen
  • Freigabeklausel im Kreditvertrag konkret formulieren lassen
  • Bei Lieferbeziehungen die Vorausabtretung klar und schriftlich regeln
  • In der Krise frühzeitig anwaltlichen Rat zu Sicherheiten und Rangfolgen einholen

Verwandte Themen im Bank- und Kapitalmarktrecht

Sicherungsrechte an Forderungen und Vermögenswerten berühren häufig auch andere bankrechtliche Fragestellungen. Wer beispielsweise nach einem Phishing-Angriff bei der HypoVereinsbank oder nach Phishing-Attacken auf DKB-Kunden unautorisierte Verfügungen feststellt, sollte parallel prüfen, ob Sicherheiten Dritter betroffen sind. Auch bei blockierten Auszahlungen bei Kryptobörsen oder der Insolvenz eines Anleihen-Emittenten stellt sich regelmäßig die Frage, welche Sicherungsrechte im Rang vorgehen.

Ähnliche Fragen stellen sich bei Anlegern von Container-Direktinvestments wie P&R, beim Widerruf eines Finanzprodukts oder bei der Bankhaftung bei Social Engineering nach aktueller EuGH-Rechtsprechung: Immer geht es darum, wessen Sicherungs- oder Rückzahlungsrecht im Ernstfall Vorrang hat.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Globalzession Übersicherung

Was bedeutet Globalzession Übersicherung genau?

Von einer Globalzession Übersicherung spricht man, wenn der Wert der an die Bank abgetretenen Forderungen und sicherungsübereigneten Gegenstände den gesicherten Kredit deutlich übersteigt. Dabei wird zwischen einer anfänglichen und einer nachträglichen Übersicherung unterschieden. Beide Formen können einen Freigabeanspruch des Kreditnehmers auslösen.

Führt eine Übersicherung zur Unwirksamkeit der gesamten Globalzession?

In aller Regel nicht. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Globalzession dinglich wirksam bleibt und lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf teilweise Freigabe der übersteigenden Sicherheiten entsteht. Nur bei einer von vornherein planmäßig einkalkulierten, krassen Übersicherung kommt ausnahmsweise Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB in Betracht.

Welche Deckungsgrenze gilt in der Praxis als angemessen?

Feste gesetzliche Prozentsätze gibt es nicht. Für die nachträgliche Übersicherung hat die Rechtsprechung jedoch Orientierungswerte entwickelt: Maßgeblich ist grundsätzlich der realisierbare Wert der Sicherheiten; übersteigt dieser die gesicherten Forderungen dauerhaft um mehr als etwa 10 %, kann ein Freigabeanspruch bestehen. Ist der realisierbare Wert nicht feststellbar, kann bei einem Schätzwert beziehungsweise Nennwert von mehr als 150 % eine Übersicherung vermutet werden. Für die anfängliche Übersicherung gelten diese Werte nicht automatisch.

Wie entsteht der Freigabeanspruch bei einer Globalzession Übersicherung?

Der Freigabeanspruch ergibt sich meist aus einer vertraglich vereinbarten Freigabeklausel im Kreditvertrag. Fehlt eine solche Klausel, kann er sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB ergeben, sobald die vereinbarte Deckungsgrenze deutlich überschritten ist.

Was ist der verlängerte Eigentumsvorbehalt und wie kollidiert er mit der Globalzession?

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt lässt sich der Lieferant vom Käufer bereits im Voraus dessen künftige Weiterveräußerungsforderung abtreten. Hat der Käufer dieselbe Forderung schon zuvor per Globalzession an seine Bank abgetreten, konkurrieren beide Sicherungsnehmer um dasselbe Recht. Die Rechtsprechung löst diesen Konflikt häufig zulasten der Bank, wenn diese die verlängerten Eigentumsvorbehalte in der Branche kannte oder kennen musste.

Was passiert mit übersicherten Sicherheiten in der Insolvenz?

In der Insolvenz des Kreditnehmers kann der Insolvenzverwalter den übersichernden Teil der Sicherheiten für die Masse beanspruchen, statt ihn allein der Bank zu überlassen. Für sicherungsübereignete Sachen und abgetretene Forderungen besteht regelmäßig ein Absonderungsrecht, für echtes Vorbehaltseigentum ein Aussonderungsrecht.

Kann ein Unternehmen die Freigabe von Sicherheiten aktiv verlangen?

Ja. Liegt eine Übersicherung vor, kann der Kreditnehmer die teilweise Freigabe der Sicherheiten von der Bank verlangen. In der Praxis empfiehlt es sich, den Sicherheitenwert regelmäßig zu dokumentieren und den Freigabeanspruch schriftlich geltend zu machen, um ihn im Streitfall belegen zu können.

Betrifft eine mögliche Übersicherung nur größere Unternehmen?

Nein. Auch mittelständische und kleinere Unternehmen sind betroffen, sobald sie einen Kredit gegen Abtretung sämtlicher Forderungen und Sicherungsübereignung des Betriebsvermögens aufnehmen. Gerade bei wachsendem Geschäftsvolumen steigt das Risiko, dass die Sicherheiten den Kredit deutlich übersteigen.

Welche Rolle spielt die Sicherungsübereignung neben der Globalzession?

Die Sicherungsübereignung erfasst das bewegliche Betriebsvermögen wie Maschinen oder Warenlager und ergänzt die Globalzession, die sich nur auf Forderungen bezieht. Beide Sicherheiten zusammen können schnell zu einer Übersicherung führen, wenn ihr Gesamtwert nicht regelmäßig mit dem Kreditsaldo abgeglichen wird.

Wann sollte ich mich anwaltlich zu Sicherheiten aus Globalzession und Übersicherung beraten lassen?

Anwaltlicher Rat ist sinnvoll, sobald Zweifel an der Angemessenheit der Sicherheiten bestehen, in der Unternehmenskrise oder wenn ein Lieferant mit verlängertem Eigentumsvorbehalt und die Bank um dieselbe Forderung konkurrieren. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann helfen, Freigabeansprüche durchzusetzen und Ansprüche Dritter richtig einzuordnen.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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