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Haftung bei Kreditkartenbetrug: Wer trägt den Schaden?

Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Insbesondere Kreditkarten bieten Flexibilität – und stellen zugleich ein beliebtes Angriffsziel für Betrüger dar. Ob gestohlene Kartendaten, manipulierte Online-Shops oder Phishing: Die Methoden des Kreditkartenbetrugs entwickeln sich rasant weiter. Umso wichtiger ist die Frage der Haftung bei Kreditkartenbetrug. Wer haftet – der Karteninhaber, die Bank oder ein Dritter? Erfahren Sie mehr.

Ihr Konto wurde leergeräumt? Damit sind Sie nicht alleine. Immer mehr Menschen sind von Betrugsmaschen und Hacking betroffen. Als spezialisierte Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen wir Sie gerne bei Ihrem Anliegen. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch.

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Was ist Kreditkartenbetrug?

Unter Kreditkartenbetrug versteht man die unbefugte Nutzung einer Kreditkarte durch Dritte zum Nachteil des Karteninhabers. Typische Betrugsformen sind:

  • Datendiebstahl bei Online-Zahlungen: Betrüger spähen Kartendaten aus und nutzen diese für Einkäufe.
  • Skimming: An manipulierten Geldautomaten werden Kartendaten und PIN abgegriffen.
  • Phishing und Social Engineering: Opfer werden über gefälschte Webseiten oder Anrufe zur Preisgabe ihrer Daten verleitet.
  • Kartenverlust oder Diebstahl: Die gestohlene Karte wird vor der Sperrung zum Bezahlen eingesetzt.

Unterschieden wird grundsätzlich zwischen autorisierter und nicht-autorisierter Nutzung. Letztere liegt vor, wenn der Karteninhaber dem konkreten Zahlungsvorgang nicht zugestimmt hat.

Mehr zum Thema “Geld zurück bei Kreditkartenbetrug” erfahren Sie in einem eigenen Beitrag. 

Gesetzliche Grundlagen der Haftung bei Kreditkartenbetrug

Die rechtliche Bewertung richtet sich maßgeblich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sowie dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG). Zentral ist dabei § 675u BGB, der regelt, wann ein Zahler (also der Karteninhaber) für eine nicht autorisierte Zahlung haftet.

Grundsätzlich gilt: Nicht autorisierte Zahlungen sind vom Zahlungsdienstleister (z. B. der Bank) zu erstatten. Allerdings gelten Ausnahmen.

Haftung bei missbräuchlicher Nutzung

Wurde die Kreditkarte missbräuchlich verwendet, greift  in der Regel § 675v Abs. 1 BGB:

  • Der Karteninhaber haftet bis zu einem Betrag von 50 Euro, wenn eine Verlustmeldung oder Sperrung noch nicht erfolgt ist.
  • Hat der Karteninhaber grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, haftet er vollumfänglich.

Sorgfaltspflichten des Karteninhabers

Um Missbrauch vorzubeugen, treffen den Karteninhaber gesetzliche Sorgfaltspflichten. Dazu zählen unter anderem:

  • Die PIN darf nicht notiert oder weitergegeben werden.
  • Die Karte muss sicher aufbewahrt werden.
  • Ein Verlust ist unverzüglich zu melden.
  • Online-Zahlungen müssen mit aktueller Software und Sicherheitsvorkehrungen erfolgen.

Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zur Haftungserweiterung, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit. Gerichte haben etwa entschieden, dass das Aufbewahren der PIN zusammen mit der Karte als grob fahrlässig gilt.

Haftung bei Online-Kreditkartenbetrug

Bei Online-Zahlungen ist die Abgrenzung oft schwieriger. Banken argumentieren teilweise, die Transaktion sei durch eine Zwei-Faktor-Authentifizierung legitimiert worden. Das allein reicht jedoch nicht aus. Entscheidend bleibt, ob der Karteninhaber die Transaktion autorisiert hat. Wird eine Zahlung mit einer vermeintlichen Authentifizierung (z. B. SMS-TAN oder Push-TAN) durchgeführt, obwohl der Inhaber diese nicht ausgelöst hat, besteht in der Regel kein Haftungsausschluss. Banken müssen dann nachweisen, dass eine Autorisierung durch den Karteninhaber vorlag (§ 675w BGB). Gelingt dieser Nachweis nicht, haftet die Bank in der Regel. 

Haftung bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte

Wird eine Kreditkarte gestohlen oder geht verloren, muss sie sofort gesperrt werden. Dafür stellen die meisten Banken einen Notruf oder eine Sperrhotline bereit. Kommt es nach dem Verlust zu unautorisierten Zahlungen, haftet der Karteninhaber grundsätzlich nur mit bis zu 50 Euro – sofern kein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt.

Ein Beispiel:

  • Wird die Karte in einem unbeaufsichtigten Auto aufbewahrt und anschließend gestohlen, kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  • Erfolgt hingegen ein professioneller Taschendiebstahl in der U-Bahn, wird dem Karteninhaber regelmäßig kein Verschulden angelastet.
Was Sie zur Kartensperrung wissen sollten
Die zeitnahe Sperrung nach Verlust oder Diebstahl ist entscheidend. Ab dem Zeitpunkt der Sperrung ist jede weitere Zahlung nicht mehr zu Ihren Lasten als Karteninhaber möglich. Versäumen Sie also die Meldung, erhöht sich das Haftungsrisiko für Sie.

Wann haftet die Bank bei Kreditkartenbetrug?

Die Bank ist verpflichtet, unautorisierte Zahlungen sofort zu erstatten, sobald der Karteninhaber dies meldet. Eine Ausnahme besteht, wenn sie einen Betrug oder eine grobe Pflichtverletzung nachweisen kann.

Banken versuchen in der Praxis häufig, ihre Haftung zu vermeiden, indem sie den Kunden eine Mitverantwortung unterstellen. Sie behaupten zum Beispiel, dass die Zwei-Faktor-Authentifizierung auf einen gültigen Auftrag hinweise. Doch das reicht nicht aus, um eine Haftung auszuschließen. Maßgeblich ist, ob der Karteninhaber bewusst und gewollt gehandelt hat.

Haftung bei Kreditkartenbetrug: Was tun im Betrugsfall?

Wenn Sie feststellen, dass Ihre Kreditkarte missbräuchlich verwendet wurde, sollten Sie folgende Schritte einleiten:

  1. Sofortige Sperrung der Karte über den zentralen Sperrnotruf oder die Bank.
  2. Anzeige bei der Polizei erstatten – dies kann auch online erfolgen.
  3. Unverzügliche Mitteilung an die Bank, idealerweise schriftlich mit Belegen.
  4. Widerspruch gegen die belasteten Umsätze einlegen.
  5. Erstattung des Betrags verlangen, sofern keine Autorisierung erfolgt ist.

Lassen Sie sich nicht vorschnell von der Bank abweisen. Viele Institute versuchen, die Haftung auf den Kunden zu verlagern. Dabei gilt: Die Beweislast liegt grundsätzlich bei der Bank.

Mehr zum Thema Kreditkartenbetrug und wie Sie Ihr Geld zurückbekommen, erfahren Sie in einem eigenen Beitrag. 

Anwalt für Kreditkartenbetrug einschalten

Kreditkartenbetrug führt nicht nur zu finanziellen Schäden, sondern auch zu komplexen Auseinandersetzungen mit der Bank. Unsere Kanzlei verfügt über umfassende Erfahrung im Bank- und Zahlungsdiensterecht und begleitet Sie kompetent in jeder Phase. Wir prüfen, ob die Bank ihrer Erstattungspflicht nachkommt, und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch – außergerichtlich und, wenn nötig, auch vor Gericht. Dabei analysieren wir Vertragsunterlagen, Zahlungsnachweise und technische Abläufe bis ins Detail. 

In Zusammenarbeit mit forensischen IT-Spezialisten rekonstruieren wir unautorisierte Transaktionen, um die Beweislage zu Ihrer Entlastung zu stärken. Wir entkräften pauschale Vorwürfe wie grobe Fahrlässigkeit und schützen Sie vor ungerechtfertigter Haftung. Unsere Beratung erfolgt transparent, zielgerichtet und immer mit dem Blick auf eine schnelle, wirtschaftlich sinnvolle Lösung. 

Wenn Sie Opfer von Kreditkartenbetrug wurden oder Ihre Bank die Rückerstattung verweigert, stehen wir an Ihrer Seite – kompetent, durchsetzungsstark und mit dem nötigen technischen Verständnis.

Sie sind betroffen von den Problemen mit Ihrer Bank?

Gemeinsam können wir Kontakt zur Bank aufnehmen und Ihre Rechte durchsetzen. Auch ein Zivilverfahren ist möglich. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten in diesen Fällen betreut und wissen genau, worauf es ankommt. Kontaktieren Sie uns deshalb gerne und jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Wann empfiehlt sich anwaltliche Unterstützung?

Kommt es nach dem Kreditkartenbetrug zu Streitigkeiten mit der Bank, ist anwaltliche Hilfe empfehlenswert – insbesondere wenn:

  • die Bank eine grobe Fahrlässigkeit behauptet,
  • die Rückerstattung verweigert wird,
  • unklare oder widersprüchliche Informationen vorliegen,
  • bereits gerichtliche Schritte eingeleitet wurden.

Ein erfahrener Anwalt im Bankrecht prüft die Beweislage, setzt berechtigte Erstattungsansprüche durch und wehrt unberechtigte Forderungen ab. Zudem unterstützt er bei der Kommunikation mit der Bank und sichert Beweise.

Fazit

Bei Kreditkartenbetrug haftet grundsätzlich die Bank – es sei denn, der Karteninhaber hat grob fahrlässig gehandelt oder selbst autorisiert. Entscheidend ist, ob eine echte Zustimmung zur Zahlung vorliegt. Auch wenn Banken mit dem technischen Ablauf argumentieren: Die rechtlichen Anforderungen gehen darüber hinaus. Nutzen Sie daher Ihre Rechte – und holen Sie sich im Zweifel anwaltliche Unterstützung.

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