
Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden?
Kreditkartenbetrug zählt zu den häufigsten Formen des Zahlungsbetrugs. Betroffene stehen oft vor der drängenden Frage bei Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden – der Karteninhaber, die Bank oder der Händler? Die Antwort hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine differenzierte rechtliche Betrachtung. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, wer bei einem Kreditkartenbetrug den Schaden zahlt und wann eine rechtliche Beratung sinnvoll ist.
Sie sind betroffen von Kreditkartenbetrug? Damit sind Sie nicht allein. Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht helfen wir Ihnen, Ihr Geld zurückzubekommen. Kontaktieren Sie uns ganz einfach für ein unverbindliches Erstgespräch.
Was ist Kreditkartenbetrug? Häufige Formen und typische Konstellationen
Kreditkartenbetrug kann in unterschiedlichen Varianten auftreten. Am häufigsten handelt es sich um:
- Phishing-Angriffe oder gefälschte Zahlungsaufforderungen
- Skimming beim Einsatz an manipulierten Geldautomaten oder Lesegeräten
- Diebstahl oder Verlust der physischen Karte
- Datenmissbrauch bei Online-Zahlungen durch Dritte
In allen Fällen erfolgt die Belastung des Kreditkartenkontos in der Regel ohne Wissen und ohne Zustimmung des Karteninhabers. Entscheidend ist dann die juristische Einordnung: Handelt es sich um eine autorisierten oder nicht autorisierten Zahlungsvorgang?
Rechtslage bei Kreditkartenbetrug: Zahlungsdiensterichtlinie und BGB
Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 675u bis § 675y BGB, die wiederum auf der europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) basieren. Die zentrale Vorschrift bei nicht autorisierten Zahlungen ist § 675u BGB:
„Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister dem Zahler den Betrag unverzüglich zu erstatten.“
Der Zahlungsdienstleister – also in der Regel die Bank – muss den Betrag somit grundsätzlich sofort zurückzahlen, sobald der Kunde darlegt, dass er die Zahlung nicht autorisiert hat. Allerdings gelten auch hier Einschränkungen.
Kreditkartenbetrug: Wer zahlt den Schaden?
Wird eine Transaktion vorgenommen, ohne dass der Karteninhaber sie freigegeben hat – etwa per PIN, TAN oder biometrischer Autorisierung –, liegt eine nicht autorisierte Zahlung im Sinne des § 675u BGB vor. In diesem Fall ist die Bank grundsätzlich zur Rückerstattung verpflichtet. Es ist nicht erforderlich, dass der Karteninhaber nachweist, wer den Betrug begangen hat – es genügt, darzulegen, dass er die Zahlung nicht veranlasst hat.
Ausnahme: Grob fahrlässiges Verhalten des Karteninhabers
Die Bank kann jedoch Haftungsausschluss geltend machen, wenn dem Karteninhaber grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn:
- die PIN auf der Karte notiert wurde
- die Karte längere Zeit unbeaufsichtigt liegen gelassen wurde
- Sicherheitswarnungen ignoriert wurden
- Zugangsdaten leichtfertig weitergegeben wurden
In solchen Konstellationen trifft den Karteninhaber eine Eigenverantwortung, die im Einzelfall dazu führen kann, dass keine Rückerstattung erfolgt oder nur ein Teilbetrag ersetzt wird.
Selbstbeteiligung bei Verlust oder Diebstahl: 50-Euro-Grenze
Nach § 675v Absatz 1 BGB haftet der Karteninhaber im Falle eines Kartenverlusts oder -diebstahls bis zu einem Betrag von 50 Euro, wenn der Schaden vor der Sperrmeldung entstanden ist. Diese sogenannte Selbstbeteiligung entfällt nur, wenn der Karteninhaber nicht grob fahrlässig gehandelt hat und den Verlust unverzüglich gemeldet hat.
Hinweis: Keine Haftung bei gesperrter Karte! Sobald der Karteninhaber den Verlust gemeldet und die Karte gesperrt wurde, trägt allein die Bank das Risiko weiterer betrügerischer Verfügungen. Die Verpflichtung zur Sperrung obliegt der Bank. Erfolgt trotz Sperrung eine weitere Abbuchung, ist sie dem Kunden vollständig zu erstatten. |
Beweislastverteilung bei Kreditkartenbetrug
Ein zentrales Thema bei der Durchsetzung von Ansprüchen im Kreditkartenbetrug ist die Beweislast. Grundsätzlich gilt:
- Der Kunde muss beweisen, dass keine Autorisierung der Zahlung vorlag.
- Die Bank muss darlegen, dass ein authentifizierter Zahlungsvorgang erfolgte – also zum Beispiel, dass ein korrektes TAN-Verfahren genutzt wurde.
- Bei Streitigkeiten über grob fahrlässiges Verhalten liegt die Beweislast bei der Bank.
Die Rechtsprechung legt dabei zunehmend strenge Maßstäbe an die Anforderungen, unter denen eine Bank sich auf grobe Fahrlässigkeit berufen darf. Pauschale Behauptungen reichen in der Regel nicht aus.
Kreditkartenmissbrauch bei Online-Zahlungen
Der Online-Handel ist ein besonders anfälliger Bereich für Kreditkartenbetrug. Täter verwenden gestohlene Kartendaten, um Waren oder Dienstleistungen zu bestellen. In diesen Fällen liegt fast immer ein nicht autorisierter Zahlungsvorgangvor. Problematisch wird es dann, wenn 3D-Secure-Verfahren eingesetzt werden, etwa eine Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Erfolgt die Zahlung mit einer SMS-TAN, Face-ID oder Banking-App-Freigabe, argumentieren Banken oft, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert und damit autorisiert sei. In der Praxis ist jedoch häufig ein technischer oder menschlicher Fehler verantwortlich – zum Beispiel ein Phishing-Angriff, bei dem der Kunde die TAN in betrügerischer Absicht weitergegeben hat. Hier ist die Einzelfallprüfung entscheidend.
Kreditkartenbetrug: Wie sollten Betroffene reagieren?
Wer einen Kreditkartenbetrug bemerkt, sollte schnell und strukturiert vorgehen:
- Karte sofort sperren lassen – per Hotline oder Onlinebanking.
- Verdächtige Buchungen dokumentieren – Screenshots, Kontoauszüge, Zeiten.
- Bank informieren und Rückbuchung verlangen – idealerweise schriftlich.
- Anzeige bei der Polizei erstatten – dies kann bei der Beweisführung helfen.
- Im Zweifel anwaltlichen Rat einholen – insbesondere bei Rückforderung oder Klage.
Die Reaktionszeit ist entscheidend: Je schneller Sie handeln, desto besser stehen Ihre Chancen auf vollständige Rückerstattung des Schadens.
Sie sind bereits betroffen? Kreditkartenbetrug wird immer häufiger und ist kein Grund, den Kopf in den Sand zu stecken - Sie sind nicht allein. Gemeinsam können wir ein zivilrechtliches Verfahren gegen die Betrüger einleiten und Ihr Geld bzw. Schadensersatz fordern. Wir haben bereits zahlreiche Mandanten in diesen Fällen betreut und wissen genau, worauf es ankommt. Kontaktieren Sie uns deshalb gerne und jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.
Anwalt für Bankrecht: Unterstützung bei Streitfällen
Kommt es im Zusammenhang mit Kreditkartenbetrug zum Streit mit der Bank, ist professionelle rechtliche Unterstützung oft unverzichtbar. Als Anwalt für Bankrecht prüft unsere Kanzlei zunächst, ob tatsächlich ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang im Sinne des § 675u BGB vorliegt. Dabei wird auch bewertet, ob der Karteninhaber seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder ob die Bank zu Unrecht grobe Fahrlässigkeit behauptet.
Unsere Kanzlei übernimmt die Korrespondenz mit dem Kreditinstitut, setzt außergerichtliche Rückzahlungsansprüche durch und achtet auf die Einhaltung aller Fristen. Sollte die Bank weiterhin eine Rückerstattung verweigern, können wir eine Klage sorgfältig vorbereiten und zielgerichtet vor dem zuständigen Zivilgericht einreichen.
Zusätzlich können unsere Anwälte auf spezialisierte IT-Forensiker zurückgreifen, um technische Zusammenhänge bei digitalen Betrugsfällen aufzuklären – insbesondere bei Online-Zahlungen mit Zwei-Faktor-Authentifizierung.
Für Sie als Betroffene bedeutet die anwaltliche Vertretung nicht nur eine deutliche Entlastung, sondern erhöht auch die Chancen auf eine vollständige Schadenswiedergutmachung erheblich.
Fazit: Wer zahlt den Schaden bei Kreditkartenbetrug?
Im Regelfall haftet die Bank für nicht autorisierte Kreditkartenzahlungen. Voraussetzung ist, dass der Karteninhaber nicht grob fahrlässig gehandelt und den Missbrauch unverzüglich gemeldet hat. Liegt ein entsprechender Nachweis vor, muss die Bank den Betrag unverzüglich erstatten. In Zweifelsfällen lohnt sich die rechtliche Unterstützung durch eine erfahrene Kanzlei.