Kontakt
Pre-IPO-Betrug: Gefälschte Vorbörsen-Anteile als Anlagefalle

Pre-IPO-Betrug: Gefälschte Vorbörsen-Anteile als Anlagefalle

Wer Anteile an Unternehmen vor deren Börsengang verspricht, weckt Begehrlichkeiten – und genau dort setzt der Pre-IPO Betrug an.

Der Traum vom frühen Einstieg bei der nächsten Erfolgsgeschichte ist verlockend: Wer schon vor dem Börsengang Anteile an einem vielversprechenden Unternehmen erwirbt, hofft auf einen Wertzuwachs, der sich nach dem Initial Public Offering vervielfacht. Genau dieses Versprechen missbrauchen Betrüger seit Jahren gezielt – und mit dem Aufstieg spektakulärer KI-, Fintech- und Krypto-Unternehmen hat der Pre-IPO Betrug in den vergangenen Jahren erheblich an Reichweite gewonnen.

Angebliche Insider, selbsternannte Finanzcoaches oder täuschend echt gestaltete Investmentplattformen bieten dabei Anteile an, die es entweder gar nicht gibt oder die niemals rechtswirksam übertragen werden. Die Opfer erfahren häufig erst Monate später, wenn der versprochene Börsengang ausbleibt oder das Geld schlicht nicht mehr erreichbar ist, dass sie einer solchen Betrugsmasche aufgesessen sind.

Dieser Beitrag erklärt, wie die Masche funktioniert, welche Warnsignale auf einen Betrug mit Vorbörsen-Anteilen hindeuten und welche rechtlichen Schritte Geschädigten offenstehen – von der strafrechtlichen Anzeige über zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bis zur steuerlichen Behandlung entstandener Verluste.

Wenn Sie Geld in angebliche Vorbörsen-Anteile vor einem Börsengang investiert haben und einen Betrugsverdacht hegen, sollten Sie zügig rechtlichen Rat einholen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Kontakt

Was ist Pre-IPO Betrug? Die Masche mit gefälschten Vorbörsen-Anteilen

Unter Pre-IPO Betrug versteht man den gezielten Verkauf angeblicher Unternehmensanteile, die Anlegern vor einem geplanten Börsengang (Initial Public Offering, kurz IPO) zu vermeintlich vergünstigten Konditionen angeboten werden. Tatsächlich handelt es sich in der überwiegenden Zahl der Fälle um frei erfundene Beteiligungen, die niemals existiert haben oder deren Übertragung rechtlich gar nicht möglich ist, weil das betroffene Unternehmen keine entsprechenden Anteile ausgibt.

Die Täter nutzen dabei bewusst die Popularität real existierender, häufig noch nicht börsennotierter Unternehmen aus dem Technologie-, KI- oder Krypto-Sektor. Sie behaupten, über besondere Kontakte, ein Mitarbeiteraktienprogramm oder einen exklusiven Fondszugang zu verfügen, der den regulären Zeichnungsprozess umgeht. Diese angebliche Exklusivität erzeugt bei den Opfern das Gefühl, eine einmalige Gelegenheit nicht verstreichen lassen zu dürfen.

Wie Betrüger bei dieser Betrugsmasche typischerweise vorgehen

Der Ablauf ähnelt in vielen dokumentierten Fällen anderen Formen des Anlagebetrugs, etwa dem klassischen Investment-Guru-Betrug oder gefälschten Krypto-Angeboten. Erster Kontakt erfolgt häufig über soziale Netzwerke, gezielte Werbeanzeigen oder vermeintlich seriöse Finanzgruppen, in denen selbsternannte Experten mit angeblichem Insiderwissen werben.

  • Kontaktaufnahme über Social-Media-Kanäle, Messenger-Gruppen oder gefälschte Investmentplattformen, teils angelehnt an Methoden aus dem Instagram Betrug
  • Vorlage manipulierter Beteiligungsverträge, Cap-Table-Auszüge oder gefälschter Zeichnungsscheine mit nachgeahmten Firmenlogos
  • Aufforderung zur Zahlung per Überweisung, Kreditkarte oder – zunehmend häufiger – in Kryptowährungen an vermeintliche Treuhandkonten
  • Nachforderungen für angebliche Gebühren, Steuern oder eine vorgezogene Auszahlung, sobald erste Zahlungen geleistet wurden
  • Plötzlicher Kontaktabbruch oder Sperrung des Zugangs zum vermeintlichen Kundenportal nach Zahlungseingang

Warnsignale, an denen Sie Pre-IPO Betrug erkennen

Wer die typischen Muster kennt, kann diese Betrugsmasche häufig schon vor der Zahlung erkennen. Seriöse Vorbörsen-Beteiligungen sind selbst für institutionelle Investoren aufwendig strukturiert, unterliegen strengen Prospekt- und Dokumentationspflichten und werden niemals über anonyme Chatgruppen oder Werbebanner angebahnt.

  • Garantierte, unrealistisch hohe Renditeversprechen innerhalb weniger Monate bis zum Börsengang
  • Zeitdruck durch angeblich streng limitierte Kontingente an Vorbörsen-Anteilen
  • Fehlende oder nicht überprüfbare Registrierung des Anbieters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde
  • Zahlungsaufforderung auf Privatkonten oder Krypto-Wallets statt auf ein Konto des Unternehmens selbst
  • Keine nachvollziehbare Dokumentation über die tatsächliche Kapitalstruktur des angeblich beteiligten Unternehmens

Auch die Nachfrage nach vermeintlichen Listinggebühren, wie sie aus vergleichbaren Fällen des Token Listing Betrugs bekannt ist, sollte bei Vorbörsen-Angeboten stets misstrauisch machen. Seriöse Emittenten verlangen von Anlegern keine gesonderten Zahlungen, um Anteile überhaupt erst freizuschalten.

Strafrechtliche Einordnung: Welche Tatbestände beim Pre-IPO Betrug greifen

Werden Anlegern durch bewusst falsche Angaben Vorbörsen-Anteile verkauft, die es tatsächlich nicht gibt, liegt regelmäßig ein Betrug nach § 263 StGB vor: Die Täter täuschen einen Menschen über Tatsachen – die Existenz und Übertragbarkeit der Anteile – und veranlassen dadurch eine vermögensschädigende Verfügung. Bei Phishing-ähnlichen Elementen, etwa gefälschten Zahlungslinks, tritt daneben allenfalls ergänzend § 263a StGB (Computerbetrug) hinzu, wenn ein Datenverarbeitungsvorgang manipuliert wird.

Werden im Rahmen der Werbung zudem unrichtige oder unvollständige Angaben über die Kapitalanlage selbst gemacht – etwa erfundene Umsatzzahlen des angeblich bald börsennotierten Unternehmens – kommt zusätzlich Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB in Betracht. Diese Norm schützt gerade das Vertrauen in die Richtigkeit von Werbeunterlagen für Kapitalanlagen und greift unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits ein Schaden eingetreten ist.

Wird das eingesammelte Geld anschließend über mehrere Konten oder Krypto-Wallets verschleiert, kommt ergänzend Geldwäsche nach § 261 StGB in Betracht – der Grundtatbestand setzt Vorsatz voraus, die Ausweitung in Absatz 6 genügt bereits Leichtfertigkeit der beteiligten Finanzagenten. Wer ohne die erforderliche Erlaubnis gewerbsmäßig Finanzdienstleistungen erbringt, macht sich zudem nach § 54 KWG strafbar, sofern nicht ein spezielleres Aufsichtsregime greift.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht helfen wir Ihnen, die Vorgehensweise der Betrüger rechtlich einzuordnen und konkrete Schritte zur Rückforderung Ihrer Gelder einzuleiten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Kontakt

Zivilrechtliche Ansprüche gegen Betrüger und Vermittler

Neben dem Strafrecht eröffnet ein solcher Betrug regelmäßig auch zivilrechtliche Wege, um gezahltes Kapital zurückzufordern. Wurde der Kaufpreis für nicht existente oder wertlose Anteile gezahlt, besteht ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB, da die Zahlung ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgte. Zusätzlich kann der Vertrag wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB angefochten werden, sofern der Anleger durch bewusst falsche Angaben zum Vertragsschluss bewegt wurde.

Lässt sich dem Anbieter zusätzlich vorsätzliches, sittenwidriges Handeln nachweisen – etwa ein von vornherein geplantes Schneeballsystem ohne jede reale Beteiligung –, kommt ergänzend ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB in Betracht. Diese Anspruchsgrundlage ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Kapitalmarkt-Falschinformationen etabliert und erlaubt in bestimmten Konstellationen auch die Inanspruchnahme handelnder Personen persönlich, nicht nur der eingesetzten Gesellschaft.

Wurden die vermeintlichen Vorbörsen-Anteile über eine dritte Vermittlungsplattform beworben, die selbst Provisionen kassiert hat, sollte zusätzlich geprüft werden, ob diese Plattform ihre eigenen Prüf- und Aufklärungspflichten verletzt hat. Auch hier gilt: Die konkrete Haftung hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden, bevor pauschale Rückforderungen ausgesprochen werden.

Verjährung von Ansprüchen nach Pre-IPO Betrug

Für zivilrechtliche Ansprüche aus Betrug, Bereicherung oder unerlaubter Handlung gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Unabhängig von dieser Kenntnis gilt für Schadensersatzansprüche eine kenntnisunabhängige Höchstfrist aus § 199 Abs. 3 BGB: Sie beträgt zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs beziehungsweise dreißig Jahre ab dem schädigenden Ereignis, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist. Wer den Verdacht auf einen solchen Betrug hegt, sollte diese Fristen im Blick behalten und nicht auf eine spätere Klärung durch die Ermittlungsbehörden warten.

Strafanzeige, Akteneinsicht und Vermögenssicherung

Wer Opfer eines Pre-IPO Betrugs geworden ist, sollte umgehend Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft erstatten und dabei sämtliche Kommunikation, Zahlungsbelege und Vertragsunterlagen sichern. Als Verletzte im strafrechtlichen Sinne steht Geschädigten ein Akteneinsichtsrecht nach § 406e StPO zu – üblicherweise über einen Rechtsanwalt bei Darlegung eines berechtigten Interesses, ein technischer Anwaltszwang besteht dabei jedoch nicht.

Parallel zur Strafanzeige kann ein Vermögensarrest nach § 111e StPO beantragt werden, um noch vorhandene Vermögenswerte der Täter bereits im Ermittlungsverfahren zu sichern, bevor sie ins Ausland transferiert oder verschleiert werden. Gerade bei internationalen Betrugsstrukturen mit Krypto-Zahlungswegen, wie sie auch beim Fake Exchange Betrug vorkommen, ist schnelles Handeln entscheidend, da eingesetzte Wallets häufig innerhalb weniger Stunden geleert werden.

Führt die Zahlung über ein Bankkonto und wird das Konto der Täter im Nachgang wegen des Verdachts der Geldwäsche auffällig, kann die Bank einzelne Transaktionen vorübergehend nicht ausführen; Rechtsgrundlage dafür ist § 46 GwG, der sich stets nur auf die konkret gemeldete Transaktion bezieht. Eine weitergehende Untersagung liegt dagegen in der Zuständigkeit der Financial Intelligence Unit (§ 40 GwG). Geschädigte sollten diese Differenzierung kennen, wenn sie darauf hoffen, dass die Empfängerbank Gelder zurückhält.

Steuerliche Behandlung von Verlusten aus Pre-IPO Betrug

Wer Geld in nicht existente Vorbörsen-Anteile investiert hat, stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob der entstandene Verlust steuerlich geltend gemacht werden kann. Handelte es sich rechtlich um den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die anschließend wertlos wurden, richtet sich die steuerliche Behandlung nach den Regeln über Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG), nicht nach den privaten Veräußerungsgeschäften des § 23 EStG.

Handelte es sich dagegen von Anfang an um eine reine Zahlung ins Leere, weil niemals ein echtes Wirtschaftsgut übertragen wurde, fehlt es an einem Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG – die steuerliche Behandlung ist dann deutlich schwieriger und in der Praxis umstritten. Betroffene sollten sich außerdem vor unseriösen Angeboten hüten, die gegen Gebühr eine sogenannte Verlustbescheinigung versprechen, wie sie im Beitrag zum Verlustbescheinigung Betrug beschrieben werden – solche Dokumente ersetzen keine ordnungsgemäße steuerliche Prüfung durch einen Fachkundigen.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Pre-IPO Betrug

Was genau bedeutet Pre-IPO Betrug?

Bei dieser Betrugsmasche bieten Täter Anlegern angebliche Unternehmensanteile vor einem Börsengang an, die tatsächlich nicht existieren oder rechtlich nicht übertragbar sind. Ziel ist es, Zahlungen unter dem Versprechen künftiger Kursgewinne zu erlangen, ohne dass ein echter Beteiligungserwerb stattfindet.

Woran erkenne ich einen unseriösen Anbieter von Vorbörsen-Anteilen?

Warnsignale sind garantierte hohe Renditen, künstlicher Zeitdruck durch angeblich limitierte Kontingente, fehlende Registrierung bei einer Aufsichtsbehörde sowie Zahlungsaufforderungen auf Privatkonten oder Krypto-Wallets. Seriöse Vorbörsen-Beteiligungen werden nie über anonyme Chatgruppen oder Werbeanzeigen vertrieben.

Welche Straftatbestände erfüllt diese Betrugsmasche?

In Betracht kommen vor allem Betrug nach § 263 StGB und, bei falschen Angaben über die Kapitalanlage selbst, Kapitalanlagebetrug nach § 264a StGB. Werden Erlöse verschleiert, kann zusätzlich Geldwäsche nach § 261 StGB hinzutreten.

Kann ich mein Geld nach gefälschten Vorbörsen-Anteilen zurückfordern?

Ja, in Betracht kommen ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB sowie die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB. Bei nachweisbar vorsätzlichem, sittenwidrigem Handeln kann zudem ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehen.

Wie lange habe ich Zeit, um Ansprüche geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß §§ 195, 199 BGB, beginnend mit dem Jahresende der Kenntniserlangung. Unabhängig davon gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs beziehungsweise dreißig Jahren ab dem schädigenden Ereignis nach § 199 Abs. 3 BGB.

Sollte ich Strafanzeige erstatten, auch wenn das Geld vermutlich weg ist?

Ja, eine Strafanzeige ist auch dann sinnvoll, wenn die Rückholung des Geldes unsicher erscheint. Sie ermöglicht Akteneinsicht nach § 406e StPO, kann zur Sicherung von Vermögenswerten über einen Arrest nach § 111e StPO beitragen und unterstützt möglicherweise weitere Geschädigte.

Kann ich einen Verlust aus Pre-IPO Betrug steuerlich absetzen?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wurden tatsächlich Anteile an einer Kapitalgesellschaft erworben, die anschließend wertlos wurden, richtet sich die Berücksichtigung nach § 20 EStG. Wurde dagegen von Anfang an nur ins Leere gezahlt, ist die steuerliche Anerkennung deutlich schwieriger.

Werden bei dieser Betrugsmasche häufig auch Kryptowährungen als Zahlungsweg genutzt?

Ja, Täter verlangen zunehmend Zahlungen in Kryptowährungen an vermeintliche Treuhandwallets, da diese schwerer nachvollziehbar sind. Die Rückverfolgung ist dann aufwendiger, aber über spezialisierte Ermittlungsansätze und eine zeitnahe Strafanzeige oft dennoch möglich.

Was mache ich, wenn ich bereits mehrfach Nachzahlungen geleistet habe?

Weitere Zahlungen sollten sofort gestoppt werden, sobald der Verdacht auf Betrug besteht. Angebliche Gebühren, Steuern oder Freischaltkosten sind ein typisches Muster, um Opfer zu immer neuen Zahlungen zu bewegen, ohne dass jemals eine echte Auszahlung erfolgt.

Wie hilft mir eine Rechtsanwaltskanzlei bei gefälschten Vorbörsen-Anteilen konkret?

Eine spezialisierte Kanzlei prüft die rechtliche Einordnung des Falls, sichert Beweise, stellt Strafanzeige und macht zivilrechtliche Rückforderungsansprüche geltend. Zudem begleitet sie die Kommunikation mit Banken, Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls Zahlungsdienstleistern.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.
Kontakt
Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
Vita
Lesen Sie mehr...
Kontakt
Ihre AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Immer für Sie da
Jederzeit für Sie erreichbar
Dr. Michel de Araujo Kurth
Kontakt








    Saalburgstraße 11
    60385 Frankfurt am Main
    +49 6151 7076982
    kontakt@ra-araujo-kurth.de
    Mo. – Fr. 08:00–18:00 Uhr
    envelopephone-handsetmap-markercrossmenuchevron-down