
Überweisungen zurückholen: So gehen Sie vor
Eine versehentlich falsch adressierte oder betrügerisch erschlichene Überweisung löst bei vielen Bankkunden zunächst Verunsicherung aus. Der Griff zum Telefon oder Online-Banking-Portal erfolgt meist reflexartig – in der Hoffnung, die Zahlung noch rückgängig machen zu können. Doch ist Überweisungen zurückholen möglich? Und wenn nicht, welche rechtlichen Wege stehen offen, um das Geld zurückzuerhalten?
In diesem Beitrag erläutern wir, in welchen Fällen Sie Überweisungen zurückholen können, welche Fristen gelten und welche rechtlichen Alternativen bestehen, wenn das Geld bereits dem Empfängerkonto gutgeschrieben wurde.
Überweisung abgeschickt – und jetzt? Warum Rückrufe meist schwierig sind
Nach den Regelungen des Zahlungsdiensterechts ist eine einmal autorisierte und ausgeführte Überweisung grundsätzlich unwiderruflich, sobald der Überweisungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist (§ 675p Abs. 1 BGB).
Das bedeutet: Ist der Auftrag einmal freigegeben und technisch verarbeitet, lässt sich die Überweisung nicht ohne Weiteres stoppen oder zurückrufen – selbst wenn sie an ein falsches Konto oder in betrügerischer Absicht erfolgt ist.
Überweisung noch nicht ausgeführt? Dann zählt jede Minute
Trotz des Grundsatzes der Unwiderrufbarkeit gibt es Ausnahmen. Solange die Überweisung noch nicht final verarbeitet oder gutgeschrieben wurde, kann ein Widerruf unter Umständen erfolgreich sein.
Entscheidend ist der Zeitpunkt der sogenannten Entgegennahme des Zahlungsauftrags durch die Bank. Vor diesem Zeitpunkt kann der Zahler den Auftrag noch widerrufen (§ 675p Abs. 2 BGB). Danach hängt eine Rückgängigmachung allein vom guten Willen der Bank und technischen Möglichkeiten ab.
Wer feststellt, dass eine falsche Überweisung vorliegt, sollte unverzüglich Kontakt mit seiner Bank aufnehmen – idealerweise telefonisch und zusätzlich schriftlich. Je früher reagiert wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass der Zahlungsvorgang noch gestoppt werden kann.
Sie haben eine Überweisung versehentlich getätigt oder an den falschen Empfänger gesendet? Der Betrag ist bereits abgebucht und die Bank hilft nicht weiter?
Unsere Kanzlei prüft, ob zivilrechtliche Rückforderungsansprüche bestehen und setzt Auskunftsansprüche gegen die Empfängerbank durch – auch dann, wenn der Zahlungsempfänger unbekannt ist. Kontaktieren Sie uns gerne jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.
Überweisung zurückholen: Was Banken wirklich tun können
Ist die Überweisung bereits ausgeführt, gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Überweisungsrückrufs. Dabei handelt es sich nicht um eine rechtlich garantierte Rückbuchung, sondern um einen informellen Rückrufversuch, den die Bank beim Zahlungsdienstleister des Empfängers veranlasst.
Ziel ist es, den fälschlich begünstigten Kontoinhaber zur freiwilligen Rückzahlung zu bewegen. Die empfangende Bank darf das Geld aber nur dann eigenständig zurückbuchen, wenn:
- der Empfänger nicht kontoberechtigt ist (z. B. bei einem Zahlendreher in der IBAN) und
- das Geld dem Konto nicht gutgeschrieben wurde oder
- eine kontounberechtigte Gutschrift vorliegt.
Ist das Geld bereits beim Empfänger eingegangen und korrekt adressiert, darf die Bank keine Rückbuchung ohne dessen Zustimmung vornehmen. In diesem Fall muss der Absender selbst aktiv werden.
Falsche Überweisung: Empfänger zahlt Geld nicht zurück?
Lässt sich die Überweisung weder stoppen noch freiwillig zurückholen, bleibt nur der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger. Maßgeblich ist hier der Grundsatz der ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 BGB.
Ein Rückforderungsanspruch besteht insbesondere, wenn:
- die Überweisung versehentlich erfolgte (z. B. Zahlendreher oder doppelter Betrag),
- keine rechtliche Grundlage für die Zahlung bestand,
- oder ein Betrug vorliegt (z. B. Phishing, Fake-Shops, Vorkasse-Betrug).
In diesen Fällen kann der Überweisende den Betrag vom Empfänger zurückverlangen – notfalls im Wege einer zivilrechtlichen Klage. Wichtig ist dabei die Identität des Empfängers, die oft nur über eine Bankauskunft ermittelt werden kann.
Empfänger unbekannt? So kommen Sie an die Kontodaten
Ein wesentliches Problem bei fehlerhaften Überweisungen besteht darin, dass dem Absender oft nur eine IBAN, nicht aber der Name und die Adresse des Empfängers bekannt sind.
Es besteht jedoch ein Auskunftsanspruch gegen die Bank des Empfängers unter bestimmten Voraussetzungen. Voraussetzung ist ein berechtigtes Interesse, insbesondere ein möglicher Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Die Bank muss dann Auskunft über die Identität des Zahlungsempfängers erteilen, damit der Rückforderungsanspruch durchgesetzt werden kann.
Betrug beim Online-Banking: So holen Sie Ihr Geld zurück
Bei betrügerisch erschlichenen Überweisungen (z. B. durch Phishing oder Fake-Shops) stellt sich die Frage, ob die Überweisung überhaupt autorisiert war. Nach § 675u BGB haftet der Zahler nicht, wenn er den Zahlungsauftrag nicht autorisiert hat. Die Beweislast für die Autorisierung liegt beim Zahlungsdienstleister.
Das bedeutet: Hat der Kunde nachweislich keine wirksame Zustimmung zur Überweisung gegeben – etwa weil Zugangsdaten gestohlen und missbräuchlich verwendet wurden –, ist die Bank grundsätzlich zur Rückerstattung des vollständigen Betrags verpflichtet.
Allerdings gilt das nur, wenn kein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden vorliegt. Wer seine Zugangsdaten sorglos weitergibt oder Warnungen ignoriert, verliert unter Umständen seinen Rückerstattungsanspruch.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag zur Haftung bei Kreditkartenbetrug.
Lastschrift statt Überweisung? Dann ist Rückbuchung einfacher (H3)
Häufig wird eine Zahlung irrtümlich als Überweisung identifiziert, obwohl es sich tatsächlich um eine SEPA-Lastschrift handelt. In diesem Fall bestehen deutlich bessere Rückgabemöglichkeiten:
- Innerhalb von 8 Wochen nach Belastung kann jeder Lastschriftbetrag ohne Angabe von Gründen zurückgebucht werden (§ 675x BGB).
- Ist die Lastschrift nicht autorisiert (z. B. durch gefälschte Mandate), beträgt die Rückgabefrist sogar 13 Monate.
Es lohnt sich daher, den Zahlungsweg genau zu prüfen, bevor man weitere Schritte einleitet.
Betrugsverdacht: Warum eine Strafanzeige helfen kann (H2)
Wenn ein Betrug oder eine missbräuchliche Verwendung von Bankdaten vorliegt, ist eine Strafanzeige bei der Polizei sinnvoll. Dies betrifft insbesondere Fälle wie:
- Phishing,
- Fake-Shops,
- Vorschussbetrug,
- Romance Scams oder
- CEO Fraud.
Eine Strafanzeige kann helfen, Konten der Täter zu ermitteln und gegebenenfalls einzufrieren. In manchen Fällen kann so der Zugriff auf die überwiesenen Gelder noch rechtzeitig verhindert werden.
Parallel zur Strafanzeige sollten zivilrechtliche Schritte geprüft werden, da eine Strafverfolgung alleine keinen automatischen Ersatz des Schadens garantiert.
Was tun, wenn das Geld endgültig verloren ist?
Lässt sich die Überweisung weder rückgängig machen noch durch zivilrechtliche Ansprüche oder eine Anzeige kompensieren, bleibt der finanzielle Schaden beim Absender.
In diesem Fall stellt sich die Frage nach alternativen Möglichkeiten:
- Versicherungsdeckung: Manche Privat-Haftpflichtversicherungen oder spezielle Cyber-Versicherungen übernehmen Schäden durch betrügerische Überweisungen.
- Schadenersatzansprüche gegen Dritte: In Einzelfällen haften etwa Plattformbetreiber, Banken oder Vermittler wegen mangelnder Aufsicht oder Pflichtverletzungen.
- Vermeidung weiterer Schäden: Kontosperrung, Passwortwechsel und die Information der eigenen Bank können Folgeschäden verhindern.
Überweisung zurückholen: So unterstützt Sie ein Anwalt für Bankrecht
Bei fehlerhaften oder betrügerischen Überweisungen ist die rechtliche Bewertung oft komplex. Ein Anwalt für Bankrecht kann helfen, die Erfolgsaussichten einer Rückholung realistisch einzuschätzen und die richtigen Schritte einzuleiten.
Typische Unterstützungsleistungen umfassen:
- Prüfung des Zahlungsauftrags auf Autorisierung und mögliche Rückrufoptionen
- Kontaktaufnahme mit der Bank zur Einleitung eines Rückrufs oder zur Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs
- Formulierung und Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen den Empfänger – etwa aus ungerechtfertigter Bereicherung
- Begleitung bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten, etwa durch Beratung zur Strafanzeige und Schadensdokumentation
- Kommunikation mit Zahlungsdienstleistern oder Versicherungen, etwa zur Klärung von Haftungsfragen
Ein rechtlich fundiertes Vorgehen erhöht die Chancen, verlorene Beträge zurückzuerlangen – insbesondere dann, wenn die Bank oder der Empfänger nicht freiwillig zur Mitwirkung bereit ist.
Betrug im Online-Banking – was jetzt? Sie wurden Opfer von Phishing, Love Scamming oder einem Fake-Shop? Die Täter sind verschwunden, aber Ihr Geld ist überwiesen?
Wir analysieren die Haftungslage, unterstützen bei der Rückforderung unautorisierter Zahlungen und setzen Ihre Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich durch. Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch, um Ihre Möglichkeiten zu prüfen.
Fazit
Eine fehlerhafte oder betrügerische Überweisung ist oft nur dann rückholbar, wenn sehr schnell reagiert wird – idealerweise noch vor der endgültigen Ausführung. Ist das Geld bereits beim Empfänger eingegangen, stehen vor allem zivilrechtliche Rückforderungsansprüche im Fokus.Die rechtliche Lage ist vielschichtig – vom Widerruf über Rückrufversuche bis zur Geltendmachung ungerechtfertigter Bereicherung oder Anzeige wegen Betrugs. Entscheidend ist in jedem Fall eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls und die schnelle Einleitung der richtigen Maßnahmen.
