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Konto leergeräumt, wer haftet?

Der Schock sitzt meist tief, wenn man auf sein Konto schaut und es leergeräumt ist. Doch was passiert, wenn das Unvorstellbare eintritt und das eigene Konto leergeräumt wird? Die Folgen können verheerend sein, sowohl finanziell als auch emotional. Doch selbst wenn man Opfer von Phishing oder Online-Betrug geworden ist, muss das nicht bedeuten, dass das Geld weg ist. Die Bank kann eine Mitschuld tragen und verpflichtet sein, den Schaden zu ersetzen.

Auch nach dem Tod eines Angehörigen kann es zu einer unerwarteten, bösen Überraschung kommen: Wenn ein naher Angehöriger verstirbt und man bei der Verwaltung des Nachlasses feststellt, dass jemand nach dem Tod das Konto leergeräumt hat. Fälle, in denen das Konto des Verstorbenen unberechtigterweise nach dessen Tod geplündert wurde, sind keine Seltenheit.

In beiden Fällen stellen sich den Betroffenen ähnliche Fragen: Wer haftet in solchen Fällen? Welche rechtlichen Schritte können eingeleitet werden, um den entstandenen Schaden zu begrenzen oder wiedergutzumachen?

In diesem Beitrag beleuchtet Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth die Rechtslage und gibt Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten, wenn Sie oder Ihre Angehörigen von solchen Szenarien betroffen sind.

Übersicht

  1. Was ist, wenn das Konto leergeräumt wurde?
  2. Was soll ich tun, wenn ich feststelle, dass mein Konto leergeräumt wurde?
  3. Wann haftet die Bank für ein leer geräumtes Konto?
  4. Was ist, wenn das Konto eines Verstorbenen leergeräumt wurde?
  5. Wer erbt das Geld auf dem Konto eines Verstorbenen?
  6. Wer darf Geld vom Konto eines Verstorbenen abheben?
  7. Fazit
  8. FAQ

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Was ist, wenn das Konto leergeräumt wurde?

Man schaut auf das eigene Konto oder das eines gerade verstorbenen Angehörigen und stellt fest: Das Geld ist weg, das Konto leer. Menschen, denen so etwas passiert, sind zunächst verständlicherweise tief geschockt und fragen sich, wo das Geld geblieben ist, wenn man es nicht selbst ausgegeben oder überwiesen hat. Dann kommt die Erkenntnis, dass man entweder Opfer eines Betrugs oder einer erfolgreichen Phishing-Attacke geworden ist.

Denn wer kennt sie nicht, die täuschend echt aussehenden E-Mails von angeblichen Banken oder der Sparkasse, in denen man aufgefordert wird, seine Online-Banking-Daten zu bestätigen oder zu ändern. Aktuell häufen sich auch Fälle, in denen per Post täuschend echt aussehende Aufforderungen zur Verifizierung des Online-Bankings verschickt werden, die nicht mehr ohne weiteres als Phishing erkannt werden können.

Auch andere betrügerische Aktivitäten können dazu führen, dass das eigene Konto leergeräumt wird. Bei Verstorbenen kommt es nicht selten vor, dass Personen, die z.B. Zugriff auf EC-Karte und PIN haben oder über eine Kontovollmacht verfügen, nach dem Tod das Bankkonto eigennützig abräumen, obwohl sie dazu in der Regel nicht berechtigt sind.

Mehr zum Thema, was sind Internet-Betrug und Phishing, finden Sie in diesem Beitrag.

Nach dem Schock - die Frage der Haftung

Gerade wenn das eigene Konto leergeräumt wurde, stellt sich oft die Frage, wer dafür haftet, wenn man Überweisungen oder Vorgänge auf dem eigenen Konto gar nicht gewollt oder autorisiert hat. Ist das eigene Konto leergeräumt, ergeben sich nämlich Folgeprobleme, die zu einer existenziellen Krisensituation führen können. Schließlich kann man ohne Geld weder die Miete bezahlen, noch Lebensmittel einkaufen oder den Tank füllen. Die Frage der Haftung und die Frage, wie man sein Geld zurückbekommt, ist daher für Kunden sehr wichtig.

Für die Haftung kommt es vor allem darauf an, wen das Verschulden trifft - die Bank oder den Kunden.

Was soll ich tun, wenn ich feststelle, dass mein Konto leergeräumt wurde?

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Konto leergeräumt wurde oder im Erbfall, dass das Konto eines Verstorbenen möglicherweise zu Unrecht leergeräumt wurde, sollten Sie als ersten Schritt immer sofort die Bank oder Sparkasse informieren. Dies ist auch deshalb wichtig, weil die unverzügliche Information Voraussetzung für einen möglichen Erstattungsanspruch der Bank ist.

Die Bank sperrt dann in der Regel nach Ihrer Meldung alle Zugänge. Danach kann die Bank prüfen, welche Transaktionen, Überweisungen oder Auszahlungen berechtigt waren und welche nicht. Im Falle von Überweisungen kann ein Versuch der Rückholung der Überweisung unternommen werden. Auch eine Erstattung kann in Frage kommen.

In einem zweiten Schritt sollte man sich an einen Rechtsanwalt wenden, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist. Dieser kann auf Grundlage der gesetzlichen Haftungsvorschriften, insbesondere der § 675u Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), versuchen, die Bank zum Ersatz des Schadens zu verpflichten. Als Rechtsanwalt, der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert ist, kann ich Sie auch bei der Einleitung der richtigen nächsten Schritte beraten, beispielsweise bei der Sperrung oder Wiederherstellung des Zugangs zu kompromittierten Konten.

In einem dritten Schritt kann es auch sinnvoll sein, bei der Polizei Anzeige gegen mögliche Täter zu erstatten. Diese kann entweder bei der zuständigen Polizeidienststelle zu Protokoll gegeben oder mit Hilfe eines Rechtsanwaltes verfasst werden. Eine solche schriftliche Anzeige hat den Vorteil, dass sie alle Angaben zum Sachverhalt enthält, die bei der Protokollierung auf der Polizeidienststelle von den Polizeibeamten nicht immer so detailliert aufgenommen werden.

Mehr zum richtigen Verhalten nach einem Phishing-Angriff, finden Sie in diesem Beitrag.

Konten überwachen, Zugangsdaten ändern und Schadsoftware aufspüren

Parallel dazu sollten Sie, wenn die Täter durch Phishing an Ihr Konto und die Zugangsdaten gelangt sind, auch andere Zugangsdaten - vor allem Passwörter - ändern und am besten eine sogenannte Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) einrichten, um zusätzliche Sicherheit zu gewährleisten. Wer noch andere Konten, Zugänge zu Online-Brokern oder Bausparkassen hat, sollte auch diese ständig überwachen. Verdächtiges Verhalten sollte dann sofort den jeweiligen Instituten gemeldet werden.

Schließlich kann es auch sinnvoll sein, den eigenen PC, das Smartphone oder das Tablet auf Schadsoftware wie Malware oder Trojaner untersuchen zu lassen. Entsprechende Programme können solche Schwachstellen aufspüren und den Tätern den Zugriff auf die eigenen Daten und Konten entziehen. Denn es nützt nichts, die Zugangsdaten zu ändern, wenn die Täter durch Malware oder Trojaner auch diese neuen Zugangsdaten abgreifen können.

Wann haftet die Bank für ein leer geräumtes Konto?

Wurde Ihr Konto durch Phishing oder andere Online-Betrügereien leergeräumt, haben Sie nach den § 675u BGB einen Erstattungsanspruch gegen die Bank. Wurde durch Überweisungen oder andere nicht von Ihnen autorisierte Transaktionen Geld von Ihrem Konto abgehoben, müssen Sie dafür nicht einstehen.

Ob Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber der Bank haben und das Geld zurückerstattet bekommen, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich als Geschädigter in jedem Fall von einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten, bevor Sie Rückforderungsansprüche gegenüber Ihrer Bank geltend machen oder auf Schreiben Ihrer Bank reagieren.

Sie sind von Onlinebanking-Betrug betroffen?

Die Fälle von Bankingbetrug steigen immer weiter an. Als erfahrene Kanzlei im Bank- und Kapitalmarktrecht unterstützen wir Sie dabei, Ihr Geld zurückzubekommen und gegen Betrüger vorzugehen. Kontaktieren Sie uns einfach und unverbindlich für ein Erstgespräch.

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Rückerstattungsanspruch nach § 675u BGB

Die Regelung des § 675u Satz 2 BGB bietet Verbrauchern Schutz bei Betrug im Online-Banking. Nach dieser Vorschrift können Kunden von ihrer Bank Ersatz des Schadens verlangen, wenn sie Opfer eines Betrugs geworden sind. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass der Betrug der Bank unverzüglich angezeigt wird (§ 676b Abs. 1 BGB), damit die Bank den Schaden schnellstmöglich regulieren kann. Außerdem muss die Mitteilung innerhalb von 13 Monaten nach der betrügerischen Transaktion erfolgen (§ 676b Abs. 2 BGB) und es muss sich um eine nicht autorisierte Überweisung handeln, bei der der Kunde die Zahlung nicht wissentlich autorisiert hat (§ 675u Satz 1 und § 675j Abs. 1 Satz 1 BGB).

In den meisten Fällen von Online-Banking-Betrug, wie z.B. Phishing, gibt der Kunde seine Daten unwissentlich preis, so dass die Überweisung als nicht autorisiert gilt. Liegen alle Voraussetzungen vor, ist die Bank verpflichtet, den betreffenden Betrag unverzüglich zu erstatten. Dabei muss die Erstattung spätestens bis zum Ablauf des nächsten Geschäftstags nach der Mitteilung über die betrügerische Transaktion erfolgen (§ 675u Satz 3 BGB), es sei denn, die Bank vermutet ein betrügerisches Verhalten des Kunden und meldet dies den Behörden. In diesem Fall muss die Erstattung erst erfolgen, wenn sich die betrügerische Absicht nicht bestätigt hat (§ 675u Satz 4 BGB).

§ 675u BGB ist damit ein wichtiges Instrument, um Bankkunden vor den Folgen von Online-Banking-Betrug zu schützen. Da Banken in solchen Fällen in der Regel erfahrene Rechtsanwälte einschalten, ist es ratsam, sich auch rechtlich beraten zu lassen, um die Erfolgsaussichten einer Rückerstattung zu maximieren.

Der Anspruch der Bank gegen den Kunden - § 675v BGB

§ 675v Abs. 3 BGB regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Bank bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten des Kunden, z. B. bei unsachgemäßer Verwendung von Sicherheitsmerkmalen wie PIN oder TAN, Schadensersatzansprüche gegen den Kunden geltend machen kann. Kann die Bank diesen Schadensersatzanspruch nachweisen, kann sie ihn mit dem Erstattungsanspruch des Kunden aus § 675u Satz 3 BGB verrechnen. Das bedeutet, dass der Kunde weniger oder überhaupt keine Erstattung erhält, wenn die Bank ihren Anspruch durchsetzt.

In vielen Fällen von Online-Banking-Betrug liegt jedoch keine grobe Fahrlässigkeit des Kunden vor, da die Betrüger sehr raffiniert vorgehen und auch vorsichtige Nutzer täuschen können. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit oder betrügerische Absicht des Kunden liegt bei der Bank, was in der Praxis oft schwierig ist, da die Bank nur begrenzte Informationen über den Betrugsfall hat.

Die Gerichte berücksichtigen in solchen Fällen auch ein Mitverschulden der Bank nach § 254 BGB. Hat die Bank z.B. unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen, kann der Schadensersatzanspruch der Bank (§ 675v Abs. 3 BGB) gekürzt werden, teilweise sogar um bis zu 50%. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn mehrere Abbuchungen mit ungewöhnlichen Beträgen zu ungewöhnlichen Zeiten erfolgen. Das bedeutet, dass der Erstattungsanspruch des Kunden weniger stark gekürzt wird oder die Bank ihren Erstattungsanspruch sogar ganz verliert.

Es gibt auch besondere Umstände, unter denen sich die Bank nicht auf eine Rückwirkung des Schadensersatzanspruchs berufen kann (§ 675v Abs. 4 BGB), z.B. wenn die Bank auf eine starke Kundenauthentifizierung verzichtet hat. Diese Authentifizierungsmethode, die mehrere Sicherheitsfaktoren kombiniert, soll eigentlich sicherstellen, dass nur der rechtmäßige Nutzer Zugriff auf das Konto hat. Das Fehlen einer starken Authentifizierung kann daher die Rechte der Bank schwächen und den Kunden schützen.

Mehr zu den Erstattungsansprüchen und Rückerstattungsansprüchen nach §§ 675u und 675v BGB, finden Sie in diesem Beitrag.

Was ist, wenn das Konto eines Verstorbenen leergeräumt wurde?

Wenn ein naher Verwandter stirbt, sind die Angehörigen oft in tiefer Trauer. Die Bewältigung der Trauer steht dann für die Angehörigen meist im Vordergrund. Kaum ein Angehöriger oder Erbe wird dann mit der EC-Karte des Verstorbenen zum Geldautomaten gehen und mit der ihm bekannten PIN oder der ihm erteilten Vollmacht das Konto leerräumen. Solche oder ähnliche Fälle treten aber nach dem Tod häufiger auf, als man sich das vorstellen mag.

Daher sollten sich Erben und Angehörige nach dem Tod des Erblassers trotz aller Trauer um die Bankkonten und Bankgeschäfte des Erblassers kümmern. Zum einen kann das Bankkonto des Verstorbenen nach dem Tod des Erblassers weiter genutzt werden und zum anderen müssen bestimmte Geschäfte weitergeführt werden. So muss z.B. die Miete für die Wohnung des Verstorbenen weiterbezahlt werden.

Bank informieren und Nachforschungen anstellen

Die Zeit unmittelbar nach dem Tod des Erblassers kann für die Bank problematisch sein. Ohne Information über den Todesfall geht die Bank z.B. davon aus, dass Kontovollmachten weiterhin gültig sind und der Bevollmächtigte z.B. weiterhin über das Konto verfügen kann.

Daher sollten Erben nach dem Todesfall die Bank so schnell wie möglich über den Todesfall informieren und eventuell bestehende Vollmachten widerrufen (§ 168 Satz 2 BGB). Es besteht auch die Möglichkeit, das Konto bei der Bank sperren zu lassen, was allerdings den Nachteil hat, dass laufende Kosten wie Miete oder Beerdigungskosten (sog. Erbfallkosten) nicht ohne weiteres vom Konto bezahlt werden können.

Außerdem sollte man sich als Erbe einen Überblick über die Kontobewegungen verschaffen, den man in der Regel nicht hat. Dies kann man von der Bank verlangen und sollte als Erbe auch gewährt werden. Sollte jemand nach dem Tod des Erblassers das Konto leergeräumt haben, hätte man so die Möglichkeit, diese Person bzw. die Möglichkeit zu identifizieren. Auch die Bank kann solche Nachforschungen anstellen.

Wer erbt das Geld auf dem Konto eines Verstorbenen?

Nach dem Tod eines Erblassers gehört das Geld auf seinem Bankkonto seinen Erben. Dabei kann es sich um einen Alleinerben oder eine Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben handeln. Wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, kann er darin für sein Vermögen und seine Bankkonten genau festlegen, wem das Guthaben auf dem Bankkonto zukommen soll. Hat der Erblasser kein Testament errichtet, gilt die gesetzliche Erbfolge. Danach erben zunächst der Ehepartner bzw. Lebenspartner und die Kinder bzw. deren Abkömmlinge. Sind weder Kinder noch Ehepartner vorhanden, erben die Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten usw.

Sind mehrere Erben vorhanden, bilden diese von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft. Ohne Testament gehört das Geld auf dem Bankkonto allen Miterben bzw. der Erbengemeinschaft gemeinsam. Die Erbengemeinschaft kann - von Ausnahmen abgesehen - auch nur gemeinsam über das Konto verfügen.

Wer darf Geld vom Konto eines Verstorbenen abheben?

Nach dem Tod sind drei Personengruppen denkbar, die über das Konto des Verstorbenen verfügen könnten:

Angehörige, Erben und Vertrauenspersonen des Verstorbenen, denen dieser eine Kontovollmacht erteilt hat.

Vertraute Personen, die eine Kontovollmacht haben, sind in der Regel nicht berechtigt, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus über das Konto zu verfügen. Sofern in der Vollmacht keine postmortalen (d.h. über den Tod hinaus wirkenden) Regelungen enthalten sind, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Meist ist dies auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken geregelt.  Ebenso erlischt das Recht, wenn die Erben die Vollmacht widerrufen. Heben Kontobevollmächtigte nach dem Tod des Erblassers dennoch Geldbeträge vom Konto ab, so ist dies unzulässig, insbesondere, wenn sie das Geld für eigene Zwecke verwenden. In einem solchen Fall kann eine strafrechtlich relevante Untreue (§ 266 StGB) vorliegen und die Erben haben einen Herausgabeanspruch gegen den ehemaligen Bevollmächtigten (§ 667 BGB).

Die Erben als Rechtsnachfolger des Erblassers können bei Erbengemeinschaften gemeinschaftlich über das Konto frei verfügen. Sie sind in der Regel als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen gesetzliche Eigentümer des Bankguthabens.

Nahe Angehörige, die nicht Erben sind, z.B., weil sie im Testament nicht bedacht wurden, haben kein Verfügungsrecht über das Konto. Wurden Pflichtteilsberechtigte durch das Testament enterbt, also z.B. Ehe-/Lebenspartner, Kinder oder Eltern (§ 2303, § 2309 BGB), haben diese Personen ebenfalls kein Recht, auf das Konto des Verstorbenen zuzugreifen. Die Pflichtteilsberechtigten können lediglich einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den testamentarischen Erben geltend machen.

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Fazit

  • Phishing und Online-Betrug: Wird ein Konto durch Phishing oder Online-Betrug leergeräumt, kann die Bank haftbar und zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, sofern der Kunde die betrügerischen Aktivitäten nicht autorisiert hat.
  • Erstattungspflicht der Bank: Nach § 675u BGB hat der Kunde einen Erstattungsanspruch gegen die Bank, wenn das Konto durch nicht autorisierte Verfügungen belastet wurde. Die Bank muss den Betrag in der Regel spätestens am nächsten Geschäftstag nach der Betrugsanzeige erstatten.
  • Mitverschulden und Haftung: Die Haftung hängt davon ab, ob der Kunde grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Hat die Bank unzureichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen, kann dies die Haftung der Bank erhöhen und die Rückerstattung an den Kunden (§ 675v BGB) mindern.
  • Vorgehen nach einer Kontoabbuchung: Bei einer unberechtigten Kontoabbuchung sollte man sofort die Bank informieren, das Konto sperren lassen und sich rechtlich beraten lassen. Auch eine Anzeige bei der Polizei kann sinnvoll sein.
  • Verfügungen über das Konto eines Verstorbenen: Nach dem Tod eines Kontoinhabers können nur berechtigte Personen wie Erben oder Personen mit einer postmortalen Kontovollmacht über das Konto verfügen. Unberechtigte Verfügungen können strafrechtliche Folgen haben. Haben Kontobevollmächtigte keine Vollmacht, die über den Tod hinaus gilt, erlischt die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers.
  • Erbrechtliche Ansprüche: Das Guthaben eines verstorbenen Kontoinhabers gehört den Erben. Ohne Testament fällt das Guthaben nach der gesetzlichen Erbfolge an Ehepartner und Kinder oder die sonstigen Erben. Erbengemeinschaften können meist nur gemeinsam über das Konto verfügen.
  • Kontoschutz nach dem Tod: Um unberechtigte Verfügungen zu vermeiden, ist es wichtig, die Bank nach dem Tod rasch zu informieren und Vollmachten zu widerrufen. Die Erben sollten sich einen Überblick über die Kontobewegungen verschaffen, um Missbrauch zu erkennen.

FAQ

  1. Was muss ich tun, wenn ich feststelle, dass mein Konto leergeräumt wurde?

Wenn Sie feststellen, dass Ihr Konto leergeräumt wurde, sollten Sie sofort Ihre Bank informieren, damit diese das Konto sperren und weitere unberechtigte Transaktionen verhindern kann. Anschließend ist es ratsam, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um mögliche Rückerstattungsansprüche zu prüfen und rechtliche Schritte einzuleiten.

  1. Wer haftet, wenn mein Konto durch Phishing oder Online-Betrug leergeräumt wurde?

Die Bank kann haften und ist nach § 675u BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Transaktionen nicht von Ihnen autorisiert wurden. Der Erstattungsanspruch hängt davon ab, ob Sie grob fahrlässig gehandelt haben und wie schnell Sie die Bank über den Betrug informiert haben.

  1. Wie kann ich mein Konto vor weiteren Angriffen schützen?

Nach einem Phishing-Angriff sollten Sie sofort alle Passwörter ändern und wenn möglich eine Zwei-Faktor-Authentifizierung (2FA) einrichten. Außerdem sollten Sie Ihre Geräte auf Schadsoftware überprüfen und Ihre Konten regelmäßig überwachen, um verdächtige Aktivitäten frühzeitig zu erkennen.

  1. Wer kann nach dem Tod eines Angehörigen über dessen Konto verfügen?

Nur berechtigte Personen wie Erben oder Personen mit einer postmortalen Kontovollmacht können nach dem Tod über das Konto verfügen. Unberechtigte Verfügungen, z.B. durch ehemalige Bevollmächtigte, können strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen und von den Erben angefochten werden.

  1. Wie kann ich als Erbe sicherstellen, dass nach dem Tod eines Angehörigen nicht unberechtigt über das Konto verfügt wird?

Nach dem Tod eines Angehörigen sollten Sie die Bank so schnell wie möglich über den Todesfall informieren, bestehende Vollmachten widerrufen und gegebenenfalls das Konto sperren lassen. Außerdem ist es ratsam, sich einen Überblick über die Kontobewegungen zu verschaffen, um unberechtigte Verfügungen erkennen und verhindern zu können.

  1. Welche Rechte habe ich als Erbe, wenn das Konto des Verstorbenen leergeräumt wurde?

Als Erbe haben Sie das Recht, unberechtigte Verfügungen anzufechten und Schadenersatz oder Herausgabe zu verlangen, wenn jemand nach dem Tod des Erblassers unberechtigt Geld vom Konto abgehoben hat. Es ist wichtig, dass Sie den Vorfall der Bank melden und rechtlichen Beistand suchen, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

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