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Cyberstalking – Kanzlei Dr. Araujo Kurth

Cyberstalking: Wenn Online-Belästigung zur Straftat wird

Digitale Belästigung entwickelt sich zunehmend zur ernsthaften Bedrohung im Internet – Rechtliche Schritte können Betroffene wirksam schützen.

Die digitale Kommunikation hat unser Leben grundlegend verändert. Messenger-Dienste, soziale Netzwerke und E-Mail ermöglichen es, jederzeit und überall miteinander in Kontakt zu stehen. Doch diese technischen Möglichkeiten werden zunehmend missbraucht. Cyberstalking bezeichnet die systematische Belästigung, Verfolgung oder Bedrohung einer Person über digitale Kanäle. Die Täter nutzen dabei verschiedene Online-Plattformen, um ihre Opfer zu terrorisieren.

Betroffene leiden oft erheblich unter den permanenten Nachrichten, Anrufen oder der Verbreitung privater Informationen. Die psychischen Folgen können gravierend sein und das Leben der Opfer nachhaltig beeinträchtigen. Viele Betroffene wissen jedoch nicht, dass digitale Belästigung längst nicht mehr nur ein soziales Problem darstellt, sondern strafrechtlich verfolgt werden kann. Das deutsche Recht bietet verschiedene Möglichkeiten, sich gegen Cyberstalking zur Wehr zu setzen und Schadensersatz zu fordern.

Die rechtliche Bewertung von Cyberstalking erfordert fundierte Kenntnisse verschiedener Rechtsgebiete. Neben strafrechtlichen Aspekten spielen auch zivilrechtliche Ansprüche eine wichtige Rolle. Betroffene können nicht nur Unterlassungsansprüche geltend machen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Schmerzensgeld und weitere Schadensersatzansprüche durchsetzen.

 

 

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Cyberstalking: Definition und rechtliche Einordnung

Cyberstalking umfasst alle Formen der wiederholten, unerwünschten Kontaktaufnahme über digitale Medien, die darauf abzielen, das Opfer zu belästigen, zu bedrohen oder zu verfolgen. Der Begriff leitet sich vom englischen "to stalk" (verfolgen) ab und beschreibt ein Verhaltensmuster, das sich durch Hartnäckigkeit und Missachtung der Grenzen des Opfers auszeichnet. Die digitale Komponente erweitert dabei die Möglichkeiten der Täter erheblich.

Rechtlich wird Cyberstalking hauptsächlich über § 238 StGB (Nachstellung) erfasst. Dieser Paragraph stellt verschiedene Verhaltensweisen unter Strafe, wenn sie geeignet sind, die Lebensgestaltung einer anderen Person schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dazu gehört insbesondere die wiederholte Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel oder sonstige Kommunikationswege. DieNachstellung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Zusätzlich können weitere Straftatbestände erfüllt sein. § 241 StGB (Bedrohung) greift bei konkreten Drohungen mit Gewalt oder anderen Straftaten. Werden private Bilder oder Videos ohne Einverständnis veröffentlicht, liegt eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs nach § 201a StGB vor. Die Beleidigung nach § 185 StGB ist ebenfalls häufig Bestandteil von Cyberstalking-Fällen.

Im Zivilrecht können Betroffene Ansprüche aus § 823 BGB und § 826 BGB geltend machen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB und wird durch Cyberstalking verletzt. Bei besonders verwerflichen Verhaltensweisen kommt auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB in Betracht.

Wie Cyberstalking abläuft: Methoden und Plattformen

Cyberstalker nutzen die gesamte Bandbreite digitaler Kommunikationsmittel für ihre Aktivitäten. Messenger-Dienste wie WhatsApp, Telegram oder Signal werden häufig für permanente Nachrichten verwendet. Die Täter senden dabei oft hunderte von Nachrichten täglich, ignorieren Blockierungen durch die Nutzung verschiedener Accounts oder Telefonnummern und setzen ihre Opfer unter enormen psychischen Druck.

Soziale Netzwerke bieten weitere Angriffsflächen. Auf Facebook, Instagram oder Twitter verbreiten Cyberstalker oft private Informationen, erstellen Fake-Profile oder kommentieren jeden Beitrag des Opfers. Besonders perfide ist die Erstellung falscher Profile, die das Opfer imitieren und in dessen Namen kompromittierende Inhalte veröffentlichen. Diese Form des Identitätsdiebstahls kann erhebliche Schäden verursachen.

E-Mail-Bombardement stellt eine weitere häufige Methode dar. Täter versenden massenhaft E-Mails, oft mit beleidigenden oder bedrohlichen Inhalten. Moderne E-Mail-Systeme können zwar Spam filtern, doch geschickte Cyberstalker umgehen diese Schutzmaßnahmen durch ständig wechselnde Absender-Adressen. Die Anonymität des Internets erleichtert dabei die Verschleierung der wahren Identität.

Dating-Plattformen werden ebenfalls missbraucht. Nach einer Zurückweisung oder dem Ende einer Beziehung nutzen manche Personen diese Plattformen, um ihre ehemaligen Partner zu verfolgen oder zu diskreditieren. Sie erstellen gefälschte Profile, geben sich als andere Personen aus oder verbreiten intime Details aus der vergangenen Beziehung.

Warnsignale: Wann wird Online-Kommunikation zu Cyberstalking?

  • Exzessive Kontaktversuche: Mehr als zehn Nachrichten täglich ohne Antwort des Empfängers oder permanente Anrufversuche deuten auf problematisches Verhalten hin.
  • Ignorieren von Grenzen: Fortsetzung der Kontaktaufnahme trotz ausdrücklicher Bitte um Unterlassung oder nach einer Blockierung durch neue Accounts.
  • Bedrohliche Inhalte: Nachrichten mit direkten oder indirekten Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum oder nahestehende Personen.
  • Verbreitung privater Informationen: Veröffentlichung persönlicher Daten, Fotos oder Videos ohne Einverständnis in sozialen Netzwerken oder anderen Plattformen.
  • Überwachungsverhalten: Detaillierte Kenntnisse über Aufenthaltsorte, Aktivitäten oder soziale Kontakte, die nur durch systematische Beobachtung erlangt werden können.
  • Manipulation des sozialen Umfelds: Kontaktaufnahme zu Freunden, Familie oder Arbeitskollegen des Opfers mit dem Ziel der Diskreditierung oder Beeinflussung.
  • Identitätsmissbrauch: Erstellung falscher Profile unter dem Namen des Opfers oder Verwendung dessen Fotos für betrügerische Zwecke.
  • Wirtschaftliche Schädigung: Falsche Bewertungen bei Arbeitgebern, Geschäftspartnern oder auf Bewertungsplattformen zur beruflichen Diskreditierung.

Die Grenze zwischen intensiver, aber noch zulässiger Kommunikation und strafbarem Cyberstalking ist nicht immer eindeutig. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des Verhaltens und dessen objektive Eignung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Bereits wenige, aber besonders intensive Übergriffe können ausreichen, um den Straftatbestand zu erfüllen.

Rechtslage und Haftung bei Cyberstalking

Die strafrechtliche Verfolgung von Cyberstalking erfolgt primär über § 238 StGB. Dieser Paragraph wurde 2007 eingeführt und 2017 verschärft, um dem wachsenden Problem der digitalen Belästigung zu begegnen. Die Nachstellung liegt vor, wenn jemand einem anderen Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich seine räumliche Nähe aufsucht, Kontakt über Telekommunikationsmittel oder sonstige Kommunikationswege herzustellen versucht oder andere Personen dazu veranlasst, Kontakt aufzunehmen.

Wichtig ist die Beharrlichkeit des Verhaltens. Ein einzelner unerwünschter Kontaktversuch reicht nicht aus. Die Rechtsprechung fordert eine gewisse Intensität und Dauer der Belästigung. Dabei muss das Verhalten geeignet sein, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies ist eine objektive Betrachtung – es kommt nicht darauf an, ob der Täter diese Beeinträchtigung beabsichtigt hat.

Zivilrechtlich können Betroffene verschiedene Ansprüche geltend machen. Der Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist das wichtigste Instrument zur sofortigen Abwehr. Dieser Anspruch besteht bereits bei der ersten Rechtsverletzung und muss nicht erst die Schwelle zur Strafbarkeit überschreiten. Eine einstweilige Verfügung kann binnen weniger Tage erwirkt werden.

Schadensersatzansprüche entstehen bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Neben dem materiellen Schaden, etwa durch entgangene Geschäfte oder notwendige Schutzmaßnahmen, kann auch Schmerzensgeld gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere der Verletzung, der Dauer der Belästigung und den Auswirkungen auf das Opfer. Gerichte haben bereits Beträge zwischen 1.000 und 15.000 Euro zugesprochen.

Bei besonders schwerwiegenden Fällen kommt § 826 BGB zur Anwendung. Diese Vorschrift erfasst vorsätzliche sittenwidrige Schädigungen und ermöglicht auch den Ersatz reiner Vermögensschäden. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus der besonderen Verwerflichkeit des Cyberstalking-Verhaltens, insbesondere bei systematischer Verfolgung über längere Zeiträume.

Als erfahrene Anwälte helfen wir Ihnen, die Vorgehensweise der Stalker rechtlich einzuordnen und konkrete Schritte einzuleiten. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Sofortmaßnahmen bei Cyberstalking: Was Betroffene tun können

  • Beweise sichern: Screenshots aller Nachrichten, E-Mails und Posts erstellen. Dabei sollten Datum, Uhrzeit und Absender sichtbar sein. Diese Dokumentation ist für spätere rechtliche Schritte unerlässlich.
  • Blockierungen aktivieren: Den Täter auf allen genutzten Plattformen blockieren. Dies sendet ein klares Signal und kann als Beweis für die Unerwünschtheit der Kontakte dienen.
  • Strafanzeige erstatten: Bei der örtlichen Polizei oder online Strafanzeige wegen Nachstellung und gegebenenfalls weiterer Delikte stellen. Die Anzeige sollte alle verfügbaren Beweise enthalten.
  • Einstweilige Verfügung beantragen: Über einen Anwalt kann schnell eine gerichtliche Verfügung erwirkt werden, die dem Täter weitere Kontaktversuche untersagt.
  • Plattform-Betreiber informieren: Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste über das Cyberstalking informieren. Viele Anbieter haben eigene Verfahren zur Bekämpfung von Belästigung.
  • Sicherheitseinstellungen überprüfen: Profile auf privat stellen, Standortdienste deaktivieren und die Sichtbarkeit persönlicher Informationen beschränken.
  • Vertrauenspersonen informieren: Familie, Freunde und gegebenenfalls den Arbeitgeber über die Situation informieren, damit diese bei Kontaktversuchen des Täters richtig reagieren können.
  • Psychologische Unterstützung: Bei anhaltender Belastung professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Cyberstalking kann erhebliche psychische Folgen haben.

Die schnelle Reaktion ist entscheidend für den Erfolg der Gegenmaßnahmen. Je länger Cyberstalking unwidersprochen bleibt, desto schwieriger wird es, die Situation zu beenden. Betroffene sollten nicht versuchen, die Angelegenheit selbst zu regeln, da dies oft zu einer Eskalation führt. Professionelle rechtliche Hilfe ist in den meisten Fällen unumgänglich.

Schadensersatz und Schmerzensgeld durchsetzen

Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Cyberstalking erfordert eine sorgfältige rechtliche Strategie. Zunächst müssen die Voraussetzungen für einen Anspruch geprüft werden. Bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1 BGB muss eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung vorliegen, die einen Schaden verursacht hat.

Das Schmerzensgeld dient dem Ausgleich immaterieller Schäden. Die Gerichte berücksichtigen dabei verschiedene Faktoren: die Intensität und Dauer der Belästigung, die Verbreitung der Inhalte, die Auswirkungen auf das berufliche und private Leben sowie die Persönlichkeit des Opfers. Bei systematischem Cyberstalking über mehrere Monate haben Gerichte bereits Schmerzensgelder zwischen 3.000 und 10.000 Euro zugesprochen.

Materielle Schäden können ebenfalls ersetzt werden. Dazu gehören Kosten für Anwalts- und Gerichtsverfahren, notwendige Sicherheitsmaßnahmen wie der Wechsel der Telefonnummer oder Umzugskosten bei besonders schweren Fällen. Auch entgangene Geschäfte durch Rufschädigung können geltend gemacht werden, sofern ein kausaler Zusammenhang nachweisbar ist.

Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Daher ist eine umfassende Dokumentation aller Vorfälle unerlässlich. Screenshots, E-Mails, Zeugenaussagen und gegebenenfalls ein psychologisches Gutachten über die Folgen können die Ansprüche untermauern. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes orientieren sich Gerichte an vergleichbaren Fällen und der Rechtsprechung zu anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Problematisch kann die Identifizierung des Täters sein. Cyberstalker verwenden oft falsche Namen oder anonyme Accounts. In solchen Fällen müssen zunächst die Betreiber der jeweiligen Plattformen zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet werden. Dies erfordert meist gerichtliche Verfahren und kann zeitaufwendig sein. Erfahrene Anwälte kennen die notwendigen Schritte und können die Erfolgschancen realistisch einschätzen.

Wann lohnt sich anwaltliche Beratung bei Cyberstalking?

Anwaltliche Unterstützung ist bei Cyberstalking fast immer ratsam, da die rechtlichen Zusammenhänge komplex sind und schnelles Handeln erforderlich ist. Bereits bei den ersten Anzeichen systematischer Belästigung sollten Betroffene professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Ein erfahrener Anwalt kann die Rechtslage einschätzen, die Erfolgschancen verschiedener Maßnahmen bewerten und eine koordinierte Strategie entwickeln.

Besonders dringend wird anwaltliche Hilfe, wenn der Cyberstalker Drohungen ausspricht, private Bilder veröffentlicht oder das berufliche Umfeld des Opfers kontaktiert. In solchen Fällen können binnen weniger Stunden irreparable Schäden entstehen. Eine einstweilige Verfügung kann oft noch am selben Tag erwirkt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen und die Dringlichkeit nachgewiesen wird.

Die Kosten für anwaltliche Hilfe sind oft geringer als befürchtet. In vielen Fällen können die Anwaltskosten vom Täter als Schadensersatz zurückgefordert werden. Zudem bieten viele Rechtsschutzversicherungen Schutz bei Cyberstalking. Auch eine Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz ist bei geringem Einkommen möglich.

Ein Anwalt kann auch bei der Koordination verschiedener Maßnahmen helfen. Strafanzeige, zivilrechtliche Schritte und die Kommunikation mit Plattform-Betreibern müssen aufeinander abgestimmt werden. Fehler bei der Beweissicherung oder ungeschickte Kommunikation mit dem Täter können die Durchsetzung von Ansprüchen erschweren oder unmöglich machen.

Spezialisierte Anwälte verfügen über Erfahrungen mit ähnlichen Fällen und kennen die Argumentationsmuster der Gerichte. Sie können einschätzen, welche Beweise besonders wichtig sind und wie die Ansprüche am besten durchgesetzt werden können. Bei grenzüberschreitenden Fällen sind zusätzlich Kenntnisse des internationalen Rechts erforderlich.

Fazit: Cyberstalking ernstnehmen und rechtlich vorgehen

Cyberstalking ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernsthafte Straftat mit weitreichenden Folgen für die Betroffenen. Die deutsche Rechtsordnung bietet verschiedene Instrumente zur Abwehr und Sanktionierung solcher Verhaltensweisen. Neben strafrechtlichen Konsequenzen können Opfer zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend machen.

Entscheidend ist das schnelle und konsequente Vorgehen gegen die digitale Belästigung. Betroffene sollten nicht hoffen, dass das Problem von selbst verschwindet, sondern aktiv Gegenmaßnahmen ergreifen. Die Dokumentation aller Vorfälle, die Erstattung einer Strafanzeige und die Beantragung einer einstweiligen Verfügung sind wichtige erste Schritte.

Die Rechtsprechung zu Cyberstalking entwickelt sich kontinuierlich weiter und berücksichtigt zunehmend die besonderen Charakteristika digitaler Belästigung. Gerichte erkennen an, dass die permanente Erreichbarkeit über verschiedene Kanäle eine neue Qualität der Beeinträchtigung darstellt. Dies spiegelt sich auch in der Höhe zugesprochener Schmerzensgelder wider.

Prävention spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Nutzer sollten ihre Privatsphäre-Einstellungen regelmäßig überprüfen und persönliche Informationen nur zurückhaltend preisgeben. Bei ersten Anzeichen problematischen Verhaltens ist klare Kommunikation wichtig – ein eindeutiges "Nein" zu weiteren Kontaktversuchen kann rechtlich relevant werden.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Cyberstalking

Was ist der Unterschied zwischen Cyberstalking und normaler Online-Kommunikation?

Cyberstalking zeichnet sich durch Beharrlichkeit, Missachtung von Grenzen und die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung aus. Während normale Kommunikation respektvoll und einvernehmlich erfolgt, ignoriert Cyberstalking ausdrückliche Ablehnungen und setzt das Opfer unter Druck. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des Verhaltens über einen längeren Zeitraum.

Kann ich bereits nach der ersten belästigenden Nachricht rechtlich vorgehen?

Ja, bereits die erste Rechtsverletzung kann Unterlassungsansprüche begründen. Für eine Strafanzeige wegen Nachstellung ist zwar Beharrlichkeit erforderlich, zivilrechtliche Ansprüche können aber schon früher entstehen. Eine einstweilige Verfügung ist möglich, wenn weitere Belästigungen zu befürchten sind. Frühe rechtliche Schritte können eine Eskalation verhindern.

Wie hoch kann das Schmerzensgeld bei Cyberstalking ausfallen?

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von verschiedenen Faktoren ab: Intensität und Dauer der Belästigung, Verbreitung der Inhalte, Auswirkungen auf das Leben des Opfers. Gerichte haben bisher Beträge zwischen 1.000 und 15.000 Euro zugesprochen. Bei besonders schweren Fällen mit systematischer Verfolgung über lange Zeiträume können auch höhere Summen erreicht werden.

Was mache ich, wenn der Cyberstalker anonym agiert?

Bei anonymen Tätern müssen zunächst die Betreiber der genutzten Plattformen zur Herausgabe der Nutzerdaten verpflichtet werden. Dies erfolgt über gerichtliche Verfahren. IP-Adressen können zu Internetprovidern zurückverfolgt werden, die dann die Kundendaten preisgeben müssen. Der Prozess ist aufwendig, aber oft erfolgreich. Professionelle rechtliche Hilfe ist dabei unerlässlich.

Welche Beweise sollte ich bei Cyberstalking sammeln?

Sammeln Sie Screenshots aller Nachrichten, E-Mails und Posts mit sichtbarem Datum und Absender. Dokumentieren Sie auch Anrufprotokolle und speichern Sie alle digitalen Inhalte. Führen Sie ein Tagebuch über die Vorfälle. Sichern Sie auch Zeugenaussagen von Personen, die von den Belästigungen wissen. Diese Dokumentation ist für alle rechtlichen Schritte unerlässlich.

Kann ich eine einstweilige Verfügung gegen Cyberstalking erwirken?

Ja, einstweilige Verfügungen gegen Cyberstalking sind möglich und oft erfolgreich. Voraussetzung ist ein Unterlassungsanspruch und die Dringlichkeit der Maßnahme. Das Gericht kann dem Täter weitere Kontaktversuche untersagen und bei Zuwiderhandlung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen. Die Verfügung kann oft binnen weniger Tage erwirkt werden.

Ist Cyberstalking auch strafbar, wenn es nur über Messenger erfolgt?

Ja, auch die ausschließliche Nutzung von Messenger-Diensten kann Cyberstalking darstellen. § 238 StGB erfasst explizit die beharrliche Kontaktaufnahme über Telekommunikationsmittel. Entscheidend sind die Beharrlichkeit und die Eignung zur schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, nicht das verwendete Medium. Messenger-Stalking wird rechtlich genauso behandelt wie andere Formen.

Was passiert, wenn der Cyberstalker im Ausland lebt?

Bei grenzüberschreitenden Fällen gelten internationale Rechtshilfeabkommen. Innerhalb der EU können deutsche Gerichte oft Vollstreckungstitel erwirken, die in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden. Bei Drittstaaten ist die Durchsetzung schwieriger, aber nicht unmöglich. Viele Plattform-Betreiber haben eigene Verfahren zur Bekämpfung von Belästigung, unabhängig vom Standort des Täters.

Muss ich vor einer Strafanzeige den Cyberstalker warnen?

Eine Warnung ist rechtlich nicht erforderlich, kann aber taktisch sinnvoll sein. Ein klares "Nein" zu weiteren Kontakten kann die Rechtswidrigkeit des Verhaltens unterstreichen. Allerdings besteht auch das Risiko einer Eskalation. In schweren Fällen mit Drohungen sollte direkt Anzeige erstattet werden. Die Entscheidung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Können auch Unternehmen von Cyberstalking betroffen sein?

Ja, auch Unternehmen können Opfer systematischer Online-Belästigung werden. Dies kann sich in falschen Bewertungen, Shitstorms oder der Verbreitung geschäftsschädigender Informationen äußern. Rechtlich kommen Ansprüche wegen Verletzung des Unternehmensrechts oder unlauteren Wettbewerbs in Betracht. Die Rechtsdurchsetzung folgt ähnlichen Prinzipien wie bei Privatpersonen, erfordert aber spezielle Kenntnisse des Wirtschaftsrechts.

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