Eine Löschungsbewilligung ist eine juristische Bestätigung vom Pfandrechtsgläubiger (oft die Bank) an den Schuldner (den Immobilienbesitzer), dass das Recht an der eingetragenen Sicherheit (meist eine Grundschuld) im Grundbuch aufgegeben wird. Dies geschieht normalerweise, nachdem ein Darlehen vollständig zurückgezahlt ist. Die Erteilung dieser Bewilligung ist notwendig, um die Grundschuld zu löschen und die Immobilie von dieser Last zu befreien. Dies ist besonders relevant für Eigentümer, die ihre Immobilie ohne Belastungen verkaufen möchten. Die Bank muss diese Bewilligung normalerweise kostenlos erteilen. Nur die Kosten für den Notar und das Grundbuchamt im Zuge des Löschungsvorgangs müssen vom Darlehensnehmer getragen werden.
1.2 Unberechtigte Verweigerung oder Verzögerung der Löschungsbewilligung durch die Bank
Banken spielen eine entscheidende Rolle im Vorgang der Löschungsbewilligung, da sie meist die Gläubiger von Grundpfandrechten sind, die im Grundbuch vermerkt sind (häufig als Grundschuld). Obwohl es für Schuldner von Vorteil ist, eine erloschene Grundschuld aus dem Grundbuch entfernen zu lassen, gibt es Situationen, in denen Banken die Bewilligung ungerechtfertigt verweigern. Sollte es zu ungerechtfertigten und unerklärlichen Verzögerungen bei der Bewilligung kommen, ist es wichtig, dies nicht zu tolerieren. Eventuelle finanzielle Schäden, die durch die Verzögerung entstehen, können von der Bank zurückgefordert werden. Ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt kann Sie in solchen Fällen unterstützen und juristisch beraten.
1.3 Einsatz eines auf Bankrecht spezialisierten Anwalts zur Durchsetzung Ihres Anspruchs auf Löschungsbewilligung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) legt in § 875 die Bedingungen und das Verfahren zur Löschung von Grundschulden fest. Daher ist es für Immobilienbesitzer und Darlehensnehmer ratsam, sich von einem im Bankrecht erfahrenen Anwalt beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen die rechtlichen Details erklären und Sie über Ihre Rechte im Rahmen des Löschungsprozesses informieren. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Webseite.
1.4 Liste von Banken , bei denen nach unseren Mandantenerfahrungen starke Verzögerungen bei der Erteilung von Löschungsbewilligungen auftreten können:
- Deutsche Bank AG
- Postbank – eine Niederlassung der Deutschen Bank AG
- DLS-Bank
- Commerzbank AG
- DZ Bank AG
- KfW Bankengruppe
- Landesbank Baden-Württemberg (LBBW)
- Bayerische Landesbank (BayernLB)
- Norddeutsche Landesbank (Nord/LB)
- UniCredit Bank AG (HypoVereinsbank)
- Frankfurter Volksbank
- Deutsche Pfandbriefbank AG
- TARGOBANK
- ING Deutschland
- Santander Consumer Bank AG
- Deutsche Apotheker- und Ärztebank (apoBank)
- Berliner Sparkasse