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Schufa-Einträge löschen

Fachbeitrag im Bank- und Kapitalmarktrecht

Wie können Sie bestimmte Schufa-Einträge löschen lassen? Hier finden Sie einen kurzen Leitfaden für die Praxis.

Die eigene Bonität spielt eine entscheidende Rolle im Wirtschaftsleben, sei es bei der Wohnungssuche, dem Abschluss von Mobilfunkverträgen oder der Kreditaufnahme. Eine positive Schufa-Akte erleichtert dabei den Zugang zu verschiedenen Angeboten. Doch was ist zu tun, wenn fehlerhafte oder veraltete Einträge in der Schufa-Datenbank vorhanden sind? Dieser Beitrag informiert über Ihre Rechte in Bezug auf die Schufa, beleuchtet die rechtlichen Rahmenbedingungen und bietet Ihnen einen praxisnahen Leitfaden, wie Sie vorgehen können, um fehlerhafte Einträge in der Schufa entfernen zu lassen.

Was ist die Schufa?

Die Schufa Holding AG, allgemein bekannt als „Schufa“, ist die führende Wirtschaftsauskunftei in Deutschland. Ihr Hauptziel besteht darin, ihre Vertragspartner, einschließlich Banken, Sparkassen, Versicherungsunternehmen, Handelsfirmen und vielen anderen, mit Informationen über die Kreditwürdigkeit von Privatpersonen zu versorgen.

Die von der Schufa gesammelten Daten betreffen das Zahlungsverhalten und die finanzielle Verlässlichkeit von Privatpersonen. Darunter fallen positive Informationen wie pünktliche Kreditrückzahlungen sowie negative Informationen wie Zahlungsverzögerungen oder -ausfälle.

Anhand dieser Daten berechnet die Schufa für jede Person einen individuellen Score-Wert, der die Wahrscheinlichkeit angibt, mit der ein Kredit oder eine andere finanzielle Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wird. Dieser Score wird oft von Kreditgebern und anderen Unternehmen verwendet, um zu entscheiden, ob sie einen Vertrag mit der betreffenden Person abschließen oder ihr einen Kredit gewähren.

Es gibt drei Arten von Schufa-Einträgen: positive (z. B. vollständige Rückzahlung eines Kredits), neutrale (z. B. Kreditanfragen) und negative (z. B. Zahlungsausfälle).

Negative Schufa-Einträge können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation der betroffenen Person haben, da sie oft dazu führen, dass Banken und andere Finanzinstitute Kredite ablehnen oder nur zu ungünstigeren Konditionen gewähren.

Wie können Personen gegen negative Einträge vorgehen?

Im Folgenden sind einige Situationen aufgeführt, in denen Betroffene das Recht haben, negative Einträge bei der SCHUFA entfernen zu lassen.

1. Personenverwechslungen

Die SCHUFA ist nicht fehlerfrei und es kann zu Verwechslungen kommen. Diese fehlerhaften Zuordnungen können sich erheblich auf die Kreditwürdigkeit auswirken. Betroffene sollten sofort handeln, wenn sie den Verdacht einer Verwechslung haben. Es ist ratsam, in solchen Fällen direkt Kontakt mit der SCHUFA aufzunehmen. Es empfiehlt sich, sämtliche Kommunikation schriftlich zu führen und Beweise für die Verwechslung bereitzuhalten. Betroffene haben in Fällen von Personenverwechslungen das Recht auf Löschung.

2. Falscheinträge

Negative SCHUFA-Einträge müssen auf Tatsachen beruhen. Einträge, die auf falschen Daten basieren, sind rechtswidrig. In solchen Fällen haben Betroffene möglicherweise das Recht auf Berichtigung. Ein fundierter Widerspruch, der durch entsprechende Beweise unterstützt wird, ist oft der erste Schritt.

3. Veraltete Einträge

Die SCHUFA ist gesetzlich verpflichtet, veraltete Daten zu löschen (siehe untenstehende Datenschutzbestimmungen). Verstöße gegen diese Verpflichtungen begründen ein Löschungsrecht für Betroffene.

4. Unberechtigte Einträge

Die folgenden Informationen geben einen ersten Überblick über die Voraussetzungen, unter denen negative SCHUFA-Einträge gerechtfertigt sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, ist der Eintrag dementsprechend unberechtigt. Es wird zwischen titulierten und nicht-titulierten Forderungen unterschieden.

Eine Forderung gilt als „tituliert“, wenn sie durch ein Gericht in Form eines Vollstreckungstitels bestätigt wurde. Beispiele für Vollstreckungstitel sind gerichtliche Urteile, Vollstreckungsbescheide oder gerichtliche Vergleiche. Mit einem Vollstreckungstitel in der Hand kann der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten, um die Forderung durchzusetzen.

Eine nicht-titulierte Forderung ist eine Forderung, die noch nicht durch ein Gericht bestätigt oder festgestellt wurde. Das bedeutet, dass der Gläubiger keinen rechtlichen Titel hat, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Oft handelt es sich dabei um Forderungen, bei denen zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten bestehen oder bei denen der Gläubiger den gerichtlichen Weg zur Erlangung eines Titels noch nicht beschritten hat.

Eine titulierte Forderung hat eine stärkere rechtliche Grundlage und ermöglicht es dem Gläubiger, rechtliche Schritte zur Durchsetzung der Forderung einzuleiten, während eine nicht-titulierte Forderung diese rechtliche Bestätigung und Durchsetzungsfähigkeit noch nicht besitzt.

Eine gut vertretbare Rechtsansicht besagt, dass dem Schuldner einer titulierten Forderung angemessene Fristen eingeräumt werden müssen, um die Forderung zu begleichen, bevor ein SCHUFA-Eintrag erfolgt. Eine sofortige Eintragung nach der Titulierung, normalerweise nach rechtskräftiger gerichtlicher Feststellung des Anspruchs, wäre nach dieser gut begründeten Rechtsansicht unberechtigt (Vgl. LG Mainz, Urteil vom 12.11.2021 – 3 O 12/20).

Bei Vorliegen einer nicht-titulierten Forderung ist ein SCHUFA-Eintrag nur gerechtfertigt, wenn der Schuldner die Forderung nicht bestritten hat. Außerdem müssen weitere Bedingungen erfüllt sein, damit ein negativer Eintrag gerechtfertigt ist. Der Schuldner muss nach Fälligkeit der Forderung zweimal schriftlich gemahnt worden sein, wobei zwischen der ersten und der zweiten Mahnung mindestens vier Wochen liegen müssen. Spätestens bei der ersten Mahnung muss der Schuldner auch auf die Möglichkeit eines SCHUFA-Eintrags hingewiesen worden sein.

So können Sie gegen negative Einträge vorgehen

Hier finden Sie Informationen darüber, was Sie tun können, wenn Sie den Verdacht haben, dass Einträge unberechtigt sind.

1. Schufa-Auskunft anfordern

Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat jeder das Recht, vom Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob personenbezogene Daten über ihn verarbeitet werden. Wenn dies der Fall ist, steht dem Betroffenen das Recht auf Auskunft über diese Daten und die in Artikel 15 Absatz 1 DSGVO genannten Informationen zu (Selbstauskunft).

2. Negative Einträge prüfen und deren Löschung einfordern

Es ist ratsam, die erhaltenen Daten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Wenn Unstimmigkeiten oder rechtlich bedenkliche Einträge gefunden werden, können Betroffene die Berichtigung oder Löschung verlangen. Es kann empfehlenswert sein, dabei rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Schritte korrekt durchgeführt werden.

Folgende Normen können als Rechtsgrundlage für die Löschung oder Berichtigung dienen:

  • Artikel 16, 17 DSGVO in Verbindung mit § 35 BDSG
  • §§ 823 Absatz 1, 1004, 249 Satz 1 BGB

Darüber hinaus haben Betroffene das Recht, Offenlegung darüber zu verlangen, an wen Auskunfteien Daten weitergegeben haben, wenn dies ohne Rechtsgrundlage erfolgt ist oder unrichtige Daten übermittelt wurden (BGH WM1984, 867).

3. Bonität überprüfen

Nach erfolgreichem Löschen eines Eintrags sollte sich die Bonität verbessern. Es kann jedoch sinnvoll sein, eine erneute Selbstauskunft gemäß Artikel 15 DSGVO anzufordern, um sicherzustellen, dass alle Daten korrekt und aktuell sind.

Welche Fristen gelten für die Löschung von Schufa-Einträgen?

Die Eintragungen in der Schufa werden nach bestimmten Löschfristen entfernt. Hier ist ein Überblick über die wichtigsten Zeiträume. Es ist nicht erlaubt, Eintragungen dauerhaft bei der Schufa zu belassen.

1. Grundsätzlich dreijährige Löschfrist

Normalerweise beträgt die Löschfrist für negative Einträge aufgrund von Zahlungsforderungen drei Jahre. Ein Anspruch auf Löschung besteht jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren, wenn der Schuldner die Zahlungsforderungen beglichen hat.

2. Unverzügliche Löschung

Veraltete oder inkorrekte Daten müssen sofort von der Schufa entfernt werden. Auch bei beglichenen Forderungen unter 1.000 Euro besteht ein Anspruch auf sofortige Löschung.

3. Löschfrist von 12 Monaten

Kreditanfragen, die bei der Schufa verzeichnet sind, müssen nach 12 Monaten gelöscht werden. Vertragspartner haben jedoch nur für zehn Monate Zugriff auf diese Informationen.

4. Löschung nach 3 Jahren bei Kreditforderungen

Beglichene Kreditforderungen müssen nach drei Jahren gelöscht werden.

5. Bei Privatinsolvenzen neuerdings 6 Monate nach der Restschuldbefreiung

Nach Durchlaufen einer Privatinsolvenz und nach Erteilung der Restschuldbefreiung müssen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis neuerdings schon nach sechs Monaten gelöscht werden, unter Berücksichtigung der Stichtagsregelungen. Früher galt in den meisten Fällen eine Löschfrist von drei Jahren.

Fazit

Die Schufa hat eine wichtige Funktion bei der Einschätzung der finanziellen Zuverlässigkeit von Verbrauchern in Deutschland. Fehlerhafte oder veraltete Einträge können jedoch erhebliche Auswirkungen haben und den Alltag erschweren. Es ist daher von großer Bedeutung, die eigenen Rechte zu kennen und aktiv zu handeln, wenn Unstimmigkeiten auftreten. Mit den Informationen aus diesem Artikel sind Sie bestens vorbereitet, um Ihre Daten bei der Schufa zu überprüfen und die notwendigen Schritte zur Löschung von Einträgen einzuleiten. Sollten Sie dabei rechtliche Unterstützung benötigen, wenden Sie sich vertrauensvoll an eine spezialisierte Anwältin oder einen spezialisierten Anwalt.

Um eine erste Einschätzung zu erhalten, können Betroffene unseren kostenlosen telefonischen Service in Anspruch nehmen.

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Bank-undKapitalmarktrecht2-Mobile

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