Kontakt
Grundschuld

Grundschuld löschen: Was Erben wissen müssen

Der Tod eines Immobilieneigentümers bringt für die Erben nicht nur emotionale, sondern auch rechtliche und finanzielle Herausforderungen mit sich. Besonders häufig stellt sich die Frage, wie mit bestehenden Belastungen im Grundbuch umzugehen ist. In der Praxis betrifft dies vor allem die eingetragene Grundschuld löschen zu lassen, was häufig für Erben zum Problem wird.

Der folgende Beitrag erläutert, wann und wie Erben eine Grundschuld löschen lassen, welche rechtlichen Voraussetzungen gelten und welche Kosten zu berücksichtigen sind.

Unklarheiten im Zusammenhang mit einer bestehenden Grundschuld nach einem Erbfall erfordern eine rechtliche Einordnung. Wir prüfen, ob ein Anspruch auf Löschungsbewilligung besteht, klären offene Fragen gegenüber der Bank und begleiten Sie bei der Abwicklung. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch.

Kontakt

Was ist eine Grundschuld?

Die Grundschuld ist ein dingliches Sicherungsrecht an einem Grundstück oder einer Immobilie. Sie dient regelmäßig der Absicherung eines Immobiliendarlehens und wird zugunsten der Bank im Grundbuch eingetragen. Anders als die Hypothek ist die Grundschuld nicht automatisch an eine konkrete Forderung gekoppelt.

Rechtlich bleibt die Grundschuld auch dann bestehen, wenn das gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde. Sie wird damit zur sogenannten Eigentümergrundschuld, sofern die Bank keine anderweitige Verfügung trifft. Genau dieser Umstand führt im Erbfall häufig zu Unsicherheiten.

Grundschuld nach dem Tod des Eigentümers: Was passiert im Erbfall?

Mit dem Tod des Grundstückseigentümers geht die Immobilie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Dies umfasst sowohl das Eigentum als auch sämtliche im Grundbuch eingetragenen Belastungen. Die Grundschuld bleibt daher unverändert bestehen.

Erben treten damit nicht nur in die Eigentümerstellung ein, sondern übernehmen auch die rechtliche Verantwortung im Umgang mit der Grundschuld. Ob diese gelöscht, bestehen gelassen oder erneut genutzt wird, hängt von der individuellen Situation ab.

Grundschuld erben: Besteht das Darlehen noch oder ist es bereits getilgt?

Für die weitere Vorgehensweise ist zunächst einmal entscheidend, ob das durch die Grundschuld gesicherte Darlehen noch besteht.

Laufendes Darlehen

Ist das Immobiliendarlehen noch nicht vollständig zurückgezahlt, haften die Erben grundsätzlich für die Verbindlichkeiten des Erblassers. Die Bank behält ihre Grundschuld als Sicherheit. Eine Löschung ist in diesem Stadium regelmäßig nicht möglich.

Erben haben jedoch die Möglichkeit, das Darlehen fortzuführen, umzuschulden oder vollständig abzulösen. Erben sollten dabei auch eine unter Umständen anfallende Vorfälligkeitsentschädigung beachten. Erst nach vollständiger Rückzahlung entsteht ein Anspruch auf Freigabe der Grundschuld.

Bereits getilgtes Darlehen

Wurde das Darlehen bereits vor dem Erbfall vollständig zurückgezahlt, besteht die Grundschuld häufig dennoch fort. Rechtlich handelt es sich dann um eine nicht mehr valutierte Grundschuld. Diese stellt zwar keine unmittelbare Zahlungsverpflichtung dar, bleibt aber als Belastung im Grundbuch eingetragen.

In dieser Konstellation stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Grundschuld gelöscht werden soll oder strategisch sinnvoll weiter genutzt werden kann.

Grundschuld löschen: Erben müssen diese Voraussetzungen einhalten

Die Löschung einer Grundschuld setzt bestimmte rechtliche Schritte voraus. Erben müssen dabei mehrere Voraussetzungen erfüllen.

Zunächst ist eine Löschungsbewilligung erforderlich. Diese wird von der Bank erteilt, in deren Namen die Grundschuld im Grundbuch eingetragen ist. Die Bank ist verpflichtet, die Löschungsbewilligung zu erteilen, sobald das gesicherte Darlehen vollständig zurückgezahlt wurde.

Darüber hinaus müssen sich die Erben gegenüber dem Grundbuchamt legitimieren. Dies erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Erbscheins oder eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll.

Erst wenn diese Unterlagen vollständig vorliegen, kann die Löschung der Grundschuld beim Grundbuchamt beantragt werden.

Wer beantragt die Löschung der Grundschuld?

Die Löschung der Grundschuld erfolgt nicht automatisch. Der Antrag muss aktiv gestellt werden. In der Praxis wird dieser Schritt häufig durch einen Notar vorgenommen.

Erben können den Notar mit der Einreichung der Löschungsbewilligung und des Antrags beim Grundbuchamt beauftragen. Alternativ ist eine direkte Antragstellung möglich, was jedoch mit formalen Anforderungen verbunden ist und in der Praxis selten gewählt wird.

Gerade bei mehreren Erben empfiehlt sich die notarielle Abwicklung, um formale Fehler und Verzögerungen zu vermeiden.

Kosten der Grundschuldlöschung für Erben

Die Löschung einer Grundschuld ist mit Kosten verbunden. Diese entstehen jedoch nicht bei der Bank, sondern ausschließlich bei Notar und Grundbuchamt.

Die Gebühren richten sich nach der Höhe der eingetragenen Grundschuld, nicht nach dem tatsächlichen Immobilienwert. Je nach Grundschuldbetrag liegen die Kosten häufig im Bereich von mehreren hundert Euro.

Die Bank darf für die Erteilung der Löschungsbewilligung kein gesondertes Entgelt verlangen. Entsprechende Forderungen sind rechtlich unzulässig.

Grundschuld löschen im Erbfall: Müssen Erben Grundschuld löschen lassen?

Eine Löschung der Grundschuld ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Ob sie sinnvoll ist, hängt von den individuellen Umständen ab.

Wird die Immobilie verkauft, verlangen Käufer in der Regel ein lastenfreies Grundbuch. In diesem Fall ist die Löschung der Grundschuld praktisch unumgänglich.

Soll die Immobilie hingegen im Familienbesitz bleiben oder künftig erneut finanziert werden, kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, die Grundschuld bestehen zu lassen. Eine bereits eingetragene Grundschuld kann für neue Finanzierungen genutzt werden, ohne dass erneute Grundbuchkosten entstehen.

Die Entscheidung sollte daher stets unter Berücksichtigung der langfristigen Pläne getroffen werden.

Besonderheiten der Grundschuld bei Erbengemeinschaften

Besteht eine Erbengemeinschaft, ergeben sich zusätzliche rechtliche Besonderheiten. Entscheidungen über die Löschung der Grundschuld müssen grundsätzlich von allen Miterben gemeinsam getroffen werden.

Ein einzelner Miterbe ist nicht berechtigt, die Löschung allein zu veranlassen. Dies gilt auch dann, wenn nur ein Erbe die Immobilie tatsächlich nutzt. In der Praxis führt dies häufig zu Konflikten, insbesondere wenn einzelne Erben eine schnelle Verwertung der Immobilie anstreben.

Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann helfen, klare Strukturen zu schaffen und spätere Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Grundschuld löschen oder abtreten lassen?

Neben der Löschung besteht die Möglichkeit, die Grundschuld abtreten zu lassen. Dabei wird die Grundschuld von der Bank auf den Eigentümer oder einen Dritten übertragen.

Diese Variante kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine spätere Finanzierung geplant ist. Durch die Abtretung bleibt die Grundschuld erhalten, ohne dass sie als Sicherheit einer Bank dient.

Welche Variante rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der individuellen Situation der Erben ab und sollte sorgfältig geprüft werden.

Risiken bei unterlassener Löschung der Grundschuld

Wird eine nicht mehr valutierte Grundschuld dauerhaft im Grundbuch belassen, kann dies zu praktischen Problemen führen. Bei einem Verkauf verzögert sich der Prozess häufig, da zunächst die Löschungsbewilligung eingeholt werden muss.

Zudem besteht das Risiko, dass Unterlagen im Laufe der Zeit verloren gehen oder Banken fusionieren, was die spätere Beschaffung der Löschungsbewilligung erschwert. So erging es beispielsweise vielen Kunden der DSL Bank.

Aus rechtlicher Sicht empfiehlt sich daher zumindest eine bewusste Entscheidung über den Umgang mit der Grundschuld, statt diese unbeachtet im Grundbuch bestehen zu lassen.

Die Entscheidung, ob eine Grundschuld nach dem Erbfall gelöscht oder bestehen gelassen wird, hat rechtliche und wirtschaftliche Folgen. Wir analysieren Ihre individuelle Situation, prüfen die Rechte der Erben und übernehmen die Kommunikation mit dem Kreditinstitut. Vereinbaren Sie jederzeit ein unverbindliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei.

Kontakt

Wie unterstützt ein Anwalt für Bankrecht Erben?

Ein Anwalt für Bankrecht unterstützt Erben bei allen rechtlichen Fragen rund um die Grundschuld. Zunächst wird geprüft, ob und in welcher Höhe noch eine valutierte Forderung besteht. Anschließend wird geklärt, ob ein Anspruch auf Löschungsbewilligung gegeben ist.

Unsere Kanzlei übernimmt die rechtliche Kommunikation mit der Bank, prüft unzulässige Gebührenforderungen und begleitet die notarielle Abwicklung. Bei Erbengemeinschaften unterstützen wir zudem bei der Abstimmung zwischen den Miterben.

Ziel ist eine klare, rechtssichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung im Umgang mit der Grundschuld.

Fazit

Die Grundschuld bleibt auch nach dem Tod des Eigentümers zunächst bestehen und geht auf die Erben über. Eine automatische Löschung erfolgt nicht. Erben stehen daher vor der Entscheidung, ob die Grundschuld gelöscht, abgetreten oder bestehen gelassen werden soll.

Die Löschung setzt eine Löschungsbewilligung der Bank sowie die Legitimation der Erben voraus und ist mit Kosten verbunden. Ob sie erforderlich oder sinnvoll ist, hängt maßgeblich von den weiteren Plänen mit der Immobilie ab.Angesichts der rechtlichen und wirtschaftlichen Tragweite empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Beratung. Ein erfahrener Anwalt für Bankrecht sorgt für rechtliche Klarheit, vermeidet unnötige Kosten und unterstützt Erben bei einer sachgerechten Entscheidung.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.
Kontakt
Lesen Sie mehr...
Kontakt
Ihre Kanzlei Dr. Araujo Kurth. Immer für Sie da
Jederzeit für Sie erreichbar
Dr. Michel de Araujo Kurth
Kontakt







    Berliner Allee 47
    64295 Darmstadt
    +49 6151 7076982
    kontakt@ra-araujo-kurth.de
    Mo. – Fr. 08:00–18:00 Uhr
    envelopephone-handsetmap-markercrossmenuchevron-down