Kontakt
dsgvo

Negativen SCHUFA-Eintrag löschen lassen: Falsche Bonitätsdaten beseitigen

Falsche oder veraltete Einträge in der SCHUFA schaden Ihrer Kreditwürdigkeit – doch Betroffene haben konkrete Rechte auf Auskunft, Berichtigung und Löschung.

Die SCHUFA Holding AG speichert Bonitätsdaten von über 68 Millionen Verbrauchern in Deutschland. Ein negativer Eintrag – ob berechtigt oder nicht – kann dazu führen, dass Banken Kredite verweigern, Vermieter Mietverträge ablehnen oder Mobilfunkanbieter keine Verträge abschließen. Dabei gilt: Nicht jeder Eintrag ist zulässig, nicht jeder Eintrag ist korrekt.

Das Recht, einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen, ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gewährt Betroffenen umfassende Rechte auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO und Löschung nach Art. 17 DSGVO. Ergänzend regelt § 31 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), unter welchen Voraussetzungen negative Merkmale gespeichert werden dürfen.

Dieser Beitrag erläutert, wie SCHUFA-Einträge entstehen, wann ein SCHUFA-Eintrag löschen rechtlich durchsetzbar ist, welche Schritte Betroffene einleiten sollten und wann anwaltliche Unterstützung entscheidend ist. Die Darstellung stützt sich auf aktuelle Rechtsprechung – insbesondere das BGH-Urteil vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24) zum Schadensersatz bei Datenschutzverletzungen.

Ein falscher oder veralteter SCHUFA-Eintrag kann Ihnen Kredit, Wohnung und Mobilfunkvertrag kosten. Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth prüft, ob Ihr SCHUFA-Eintrag gelöscht oder korrigiert werden kann – und setzt Ihre Rechte nach DSGVO konsequent durch. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Kontakt

Was ist die SCHUFA und wie entstehen Einträge?

Die SCHUFA ist eine privatrechtliche Auskunftei – keine staatliche Behörde. Sie erhält Daten von ihren Vertragspartnern: Banken, Sparkassen, Kreditkartenunternehmen, Telekommunikationsanbietern und Versandhandelsunternehmen. Diese melden Informationen über Vertragsabschlüsse, Zahlungsverhalten und Kreditrückzahlungen.

Negative Einträge entstehen vor allem durch titulierte Forderungen – also solche, die durch Gerichtsbeschluss oder Urteil festgestellt wurden. Daneben können auch unbestrittene, fällige und eingemahnte Forderungen gemeldet werden, wenn diese mindestens zweimal schriftlich angemahnt wurden und die betroffene Person nicht widersprochen hat. Die maßgeblichen Kriterien dafür ergeben sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und orientieren sich am Katalog des § 31 Abs. 2 BDSG.

Neben den negativen Merkmalen speichert die SCHUFA auch sogenannte Positivdaten: bestehende Konten, Kreditkarten, Darlehensverträge. Diese fließen in den SCHUFA-Score ein – ein mathematisch berechneter Wahrscheinlichkeitswert, der das Ausfallrisiko eines Schuldners ausdrückt. Je mehr negative Einträge vorliegen, desto schlechter der Score. Schon ein einziger negativer Eintrag kann den Score deutlich verschlechtern und zu Kreditablehnungen führen.

Wann können Sie einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen?

Ein SCHUFA-Eintrag löschen lassen ist unter mehreren Voraussetzungen möglich. Die wichtigsten Fallgruppen:

  • Fehlerhafte Eintragung – die Forderung besteht gar nicht oder wurde bereits vollständig beglichen
  • Unzulässige Eintragung – die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einmeldung lagen nicht vor (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, Kriterien des § 31 Abs. 2 BDSG), etwa weil keine ordnungsgemäße Mahnung erfolgte
  • Veralteter Eintrag – die gesetzlichen Löschfristen sind abgelaufen (bei erledigten Forderungen in der Regel 3 Jahre nach Begleichung)
  • Widerspruch war korrekt – die Forderung wurde bestritten, bevor sie gemeldet wurde
  • Insolvenzentscheidung abgeschlossen – nach Restschuldbefreiung dürfen Einträge nicht länger gespeichert werden als gesetzlich vorgesehen
  • Datenpanne oder Identitätsmissbrauch – fremde Personen haben in Ihrem Namen Verträge abgeschlossen

Nicht löschbar sind hingegen Einträge, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und noch innerhalb der Speicherfrist liegen – etwa bei einer aktuell noch nicht bezahlten, titulierten Forderung. Hier hilft nur die Begleichung der Schuld, um den Eintrag als erledigt markieren zu lassen.

Auskunftsrecht als erster Schritt: Was die DSGVO vorschreibt

Wer seinen SCHUFA-Eintrag prüfen möchte, hat nach Art. 15 DSGVO das Recht auf vollständige Auskunft über alle gespeicherten Daten. Die SCHUFA ist verpflichtet, diese Auskunft kostenlos und innerhalb eines Monats zu erteilen. Auf der Webseite der SCHUFA kann eine sogenannte Datenkopie nach Art. 15 DSGVO beantragt werden – nicht zu verwechseln mit dem kostenpflichtigen BonitätsCheck.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24) klargestellt, dass bereits der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen immateriellen Schaden nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellen kann. Als Richtwert wurden etwa 100 Euro ohne Nachweis konkreter Nachteile genannt. Wer also von einem unrechtmäßigen SCHUFA-Eintrag oder einer Datenpanne betroffen ist, kann Schadensersatz verlangen – auch ohne nachzuweisen, dass ihm konkret Kredit verweigert wurde.

Neben der SCHUFA kann auch Auskunft bei anderen Auskunfteien – Creditreform, CRIF Bürgel, Infoscore – beantragt werden. Eine Bonitätsprüfung beschränkt sich selten auf eine einzige Datenbank.

Rechtslage: Berichtigung und Löschung nach DSGVO und BDSG

Das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten folgt aus Art. 16 DSGVO, das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO. Für Bonitätsdaten gilt ergänzend § 31 BDSG, der den Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften regelt und die Kriterien für die Berücksichtigung negativer Merkmale enthält; die Zulässigkeit der Speicherung selbst richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Diese Normen zusammen bilden die Grundlage, um einen SCHUFA-Eintrag löschen zu lassen.

Die SCHUFA ist als Verantwortliche im Sinne der DSGVO verpflichtet, auf Lösch- und Berichtigungsbegehren zu reagieren. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, kann die zuständige Datenschutzbehörde eingeschaltet werden. Daneben steht der Rechtsweg offen: Gerichte haben in mehreren Entscheidungen den Anspruch auf SCHUFA-Eintrag löschen bejaht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen.

Bei Einträgen durch Identitätsmissbrauch – etwa durch Phishing oder Kreditbetrug online – greift zusätzlich das Strafrecht. Wer in Ihrem Namen Verträge abgeschlossen hat, begeht nach § 263 StGB Betrug und nach § 263a StGB möglicherweise Computerbetrug. Eine Strafanzeige kann die Bereinigung des SCHUFA-Eintrags unterstützen.

Sofortmaßnahmen: So gehen Sie gegen einen falschen Eintrag vor

Wenn Sie einen unrichtigen oder unzulässigen Eintrag vermuten, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Datenkopie anfordern – kostenlose Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA beantragen
  • Eintrag prüfen – alle gespeicherten Negativmerkmale mit eigenen Unterlagen abgleichen
  • Widerspruch einlegen – schriftlich und nachweisbar bei der SCHUFA und dem einmeldenden Unternehmen
  • Belege sammeln – Zahlungsbelege, Mahnungen, Kontoauszüge, Kontoauflösungsbestätigungen
  • Datenschutzbehörde einschalten – wenn die SCHUFA auf den Widerspruch nicht reagiert oder ihn ablehnt
  • Anwalt einschalten – für die Durchsetzung des Anspruchs auf SCHUFA-Eintrag löschen per Klage

Wichtig: Beauftragen Sie keinen kommerziellen SCHUFA-Bereinigungsservice. Diese Anbieter nehmen Gebühren und versprechen Leistungen, die rechtlich gar nicht erbracht werden können – nämlich das Löschen berechtigter und richtiger Einträge. Das ist irreführend und in vielen Fällen selbst ein Verstoß gegen Verbraucherschutzrecht. Vertrauenswürdige Hilfe bieten dagegen Verbraucherzentralen und auf Bankrecht spezialisierte Anwaltskanzleien.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Kontakt

Schadensersatz bei unzulässigem SCHUFA-Eintrag

Wer durch einen unzulässigen Eintrag einen konkreten Schaden erlitten hat – etwa abgelehnter Kredit, höherer Zinssatz, verweigerte Wohnung –, kann Schadensersatz geltend machen. Grundlage ist Art. 82 DSGVO gegen den Verantwortlichen, also die SCHUFA oder das einmeldende Unternehmen. Daneben besteht ein Anspruch nach § 823 BGB bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2024 (VI ZR 10/24) klargestellt, dass kein konkreter Missbrauch nachgewiesen werden muss: Der bloße Datenverlust oder die unzulässige Datenweitergabe genügt. Der Richtwert von rund 100 Euro ist ein Mindestansatz – bei konkreten Schäden kann der Betrag erheblich höher ausfallen. Wer etwa wegen eines falschen Eintrags einen Kredit zu schlechteren Konditionen erhalten hat, kann die Zinsdifferenz als Schaden beziffern.

Verjährung: Nach §§ 195, 199 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Verantwortlichen erlangt. Wer erst durch die Selbstauskunft von einem falschen Eintrag erfährt, für den beginnt die Frist mit dem Schluss dieses Jahres.

Typische Fallkonstellationen aus der Praxis

Die Kanzlei begegnet in der Praxis wiederkehrenden Mustern. Bei Account-Takeover werden Bankkonten von Dritten übernommen, woraufhin Zahlungsausfälle gemeldet werden, obwohl der Kontoinhaber gar keine Forderung begründet hat. In diesen Fällen ist der Eintrag von Anfang an unzulässig.

Ein weiteres Muster: Der Betroffene begleicht eine Forderung, der Gläubiger meldet die Erledigung aber nicht an die SCHUFA zurück. Der Negativeintrag bleibt bestehen, obwohl er erledigt ist. Das ist ein typischer Fall, in dem das SCHUFA-Eintrag löschen per Widerspruch und notfalls Klage durchgesetzt werden kann. Auch bei WhatsApp-Betrug entstehen mitunter Forderungen, die später fälschlicherweise gemeldet werden.

Daneben gibt es Fälle, in denen die Speicherfrist abgelaufen ist. Negative Merkmale dürfen nach Begleichung der Forderung grundsätzlich nicht länger als drei Jahre gespeichert werden. Eine automatische Löschung findet aber nicht immer statt – hier müssen Betroffene aktiv werden.

Wann anwaltliche Unterstützung unverzichtbar ist

Für einfache Fälle – falsch geschriebener Name, längst bezahlte Forderung – reicht oft ein gut formulierter Widerspruch. Bei komplexeren Konstellationen ist anwaltliche Unterstützung entscheidend: wenn die SCHUFA den Widerspruch ablehnt, wenn mehrere Einträge verschiedener Gläubiger betroffen sind, wenn Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden sollen oder wenn Identitätsmissbrauch vorliegt.

Ein auf Bankrecht und Datenschutz spezialisierter Anwalt – wie die Kanzlei Dr. Araujo Kurth – kennt die Rechtsprechung zur DSGVO, die Praxis der SCHUFA und die Durchsetzungswege. Er kann sowohl den Widerspruch rechtssicher formulieren als auch Klage erheben und dabei Fristen wahren. Bei Rechtsschutzversicherung besteht oft Deckung für diese Art von Mandat.

Weitere Informationen zu verwandten Themen finden Sie in unserem Beitrag zum Anwalt für Finanzbetrug sowie zu Advance Fee Fraud. Bei Fragen zur Datenlage bei Auskunfteien lohnt sich auch ein Blick auf den Beitrag zu Phishing und Bankdaten.

Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu SCHUFA-Eintrag löschen

Kann ich einen SCHUFA-Eintrag löschen lassen, wenn die Forderung bezahlt ist?

Ja, wenn die Forderung vollständig beglichen ist, muss dies bei der SCHUFA als erledigt vermerkt werden. Nach Ablauf von drei Jahren ab Begleichung ist der Eintrag zu löschen. Kommt der Gläubiger seiner Meldepflicht nicht nach, können Sie den Widerspruch direkt an die SCHUFA richten. Handeln Sie dabei zügig.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für das SCHUFA-Eintrag löschen?

Art. 17 DSGVO gewährt ein Recht auf Löschung, Art. 16 DSGVO ein Recht auf Berichtigung. Ergänzend enthält § 31 BDSG die Kriterien für die Berücksichtigung negativer Bonitätsdaten bei Scoring und Bonitätsauskünften; die Zulässigkeit der Speicherung richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Eintrag zu löschen.

Wie bekomme ich kostenlos Auskunft über meine SCHUFA-Daten?

Über die Website der SCHUFA können Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO beantragen. Diese enthält alle gespeicherten Daten. Die Auskunft muss innerhalb eines Monats erteilt werden. Nicht zu verwechseln mit dem kostenpflichtigen BonitätsCheck.

Was kann ich tun, wenn die SCHUFA meinen Widerspruch ablehnt?

Sie können die zuständige Datenschutzbehörde einschalten oder direkt gerichtlich vorgehen. Gerichte haben mehrfach Ansprüche auf SCHUFA-Eintrag löschen bejaht. Ein auf Bankrecht spezialisierter Anwalt kann den Klageweg rechtssicher beschreiten.

Kann ich Schadensersatz wegen eines unrichtigen SCHUFA-Eintrags verlangen?

Ja. Nach Art. 82 DSGVO haftet der Verantwortliche für Schäden durch unzulässige Datenverarbeitung. Der BGH (VI ZR 10/24, 18.11.2024) hat klargestellt, dass auch ohne konkreten Missbrauchsnachweis ein Anspruch von rund 100 Euro besteht. Bei konkreten Schäden – etwa Kreditverweigerung – können höhere Beträge durchgesetzt werden.

Wie lange darf ein negativer SCHUFA-Eintrag gespeichert werden?

Erledigte Forderungen dürfen grundsätzlich drei Jahre nach Begleichung gespeichert werden. Danach ist der Eintrag zu löschen. Laufende titulierte Forderungen bleiben bis zur Begleichung. Genaue Fristen hängen von der Art des Eintrags ab.

Was tun, wenn jemand in meinem Namen einen Vertrag abgeschlossen hat?

Erstatten Sie Strafanzeige nach § 263 StGB (Betrug) und § 263a StGB (Computerbetrug). Informieren Sie sofort die SCHUFA und das betroffene Unternehmen. Der daraus entstandene Negativeintrag ist unzulässig und muss gelöscht werden – notfalls per Klage.

Hilft ein kommerzieller SCHUFA-Reinigungsservice wirklich?

In der Regel nicht. Seriöse Angebote können nur unzulässige oder unrichtige Einträge entfernen – was auch der Weg über die Datenschutzbehörde oder einen Anwalt ermöglicht. Angebote, die versprechen, berechtigte Einträge zu löschen, sind irreführend.

Kann ich den SCHUFA-Score direkt verbessern lassen?

Den Score selbst können Sie nicht direkt beeinflussen. Die SCHUFA berechnet ihn algorithmisch auf Basis aller gespeicherten Daten. Durch das Löschen falscher Negativmerkmale verbessert sich der Score automatisch. Auch die Begleichung offener Forderungen wirkt sich positiv aus.

Welche Fristen muss ich beim Schadensersatz wegen SCHUFA-Fehlern beachten?

Der Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO und § 823 BGB verjährt nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte von dem falschen Eintrag und dem Verantwortlichen Kenntnis erlangt.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.
Kontakt
Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
Vita
Lesen Sie mehr...
Kontakt
Ihre Kanzlei Dr. Araujo Kurth. Immer für Sie da
Jederzeit für Sie erreichbar
Dr. Michel de Araujo Kurth
Kontakt








    Saalburgstraße 11
    60385 Frankfurt am Main
    +49 6151 7076982
    kontakt@ra-araujo-kurth.de
    Mo. – Fr. 08:00–18:00 Uhr
    envelopephone-handsetmap-markercrossmenuchevron-down