
Verwahrentgelt auf Guthaben: Negativzinsen zurückholen
Wer auf dem Girokonto oder Tagesgeldkonto Verwahrentgelt gezahlt hat, sollte prüfen, ob die zugrunde liegende Klausel überhaupt wirksam vereinbart wurde.
Zwischen 2019 und 2022 haben zahlreiche deutsche Banken und Sparkassen von ihren Kunden ein sogenanntes Verwahrentgelt verlangt – umgangssprachlich auch Negativzins genannt – sobald das Guthaben auf dem Girokonto oder Tagesgeldkonto einen bestimmten Freibetrag überschritt. Was viele Betroffene bis heute nicht wissen: In einer erheblichen Zahl der Fälle war diese Belastung gar nicht wirksam vereinbart. Wer heute Verwahrentgelt zurückfordern möchte, hat dafür oft bessere Karten, als die Kontoauszüge auf den ersten Blick vermuten lassen.
Der Grund liegt selten im Verwahrentgelt selbst, sondern in der Art, wie Banken es eingeführt haben: über eine bloße Änderungsmitteilung, verbunden mit der Ankündigung, das Schweigen des Kunden gelte als Zustimmung. Genau diese sogenannte Zustimmungsfiktion hat der Bundesgerichtshof für Bestandsverträge kassiert – mit unmittelbaren Folgen für alle auf diesem Weg eingeführten Entgelte, also auch für viele Verwahrentgelt-Klauseln.
Dieser Beitrag ordnet ein, wann sich Verwahrentgelt zurückfordern lässt, welche Rolle § 307 BGB und § 812 BGB dabei spielen, wie die Verjährung zu berechnen ist und was der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 4. Februar 2025 entschieden hat.
Wenn Ihre Bank Verwahrentgelt oder Negativzinsen auf Ihr Guthaben erhoben hat, prüfen wir, ob die Klausel wirksam vereinbart wurde und welche Rückforderung für Sie infrage kommt. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

Verwahrentgelt zurückfordern: Was hinter den Negativzinsen auf dem Konto steckt
Als die Europäische Zentralbank ihren Einlagenzins über Jahre im negativen Bereich hielt, gaben viele Institute diese Kosten in Form eines Verwahrentgelts an ihre Kunden weiter. Üblich waren Sätze zwischen 0,4 und 0,7 Prozent pro Jahr, meist ab einem bestimmten Freibetrag auf dem Guthaben, sowohl bei klassischen Girokonten als auch bei Tagesgeldkonten und Sparkonten. Für Bestandskunden bedeutete das eine nachträgliche Änderung der bestehenden Kontobedingungen – und genau an dieser Stelle setzt die rechtliche Prüfung an, wenn Betroffene heute Verwahrentgelt zurückfordern wollen. Ähnlich wie bei unberechtigten Abbuchungen durch SEPA-Lastschrift lohnt sich auch hier zunächst der nüchterne Blick auf die eigenen Kontoauszüge.
Rechtlich handelt es sich beim Verwahrentgelt um ein zusätzliches Entgelt für die Verwahrung von Guthaben auf dem Konto, das über die eigentliche Kontoführungsgebühr hinausgeht. Ob ein solches Entgelt überhaupt wirksam erhoben werden durfte, hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23 u. a.) für die dort geprüften Klauseln verneint. Für die Praxis entscheidend ist jedoch häufig eine andere, klarer zu beantwortende Frage: War die Vereinbarung, mit der die Bank das Verwahrentgelt eingeführt hat, formal überhaupt wirksam?
Betroffen waren dabei keineswegs nur vermögende Privatkunden mit sechsstelligen Guthaben. Auch Vereine, kleine Unternehmen und Selbstständige mit betrieblichen Rücklagen auf dem Geschäftskonto erhielten entsprechende Ankündigungsschreiben, oft mit vergleichsweise niedrigen Freibeträgen ab 25.000 oder 50.000 Euro. Wer über mehrere Jahre hinweg Verwahrentgelt gezahlt hat, kommt dabei nicht selten auf einen dreistelligen oder sogar vierstelligen Gesamtbetrag – ein Betrag, der eine nähere rechtliche Prüfung in aller Regel lohnt.
Warum das Verwahrentgelt oft unwirksam war: Die Zustimmungsfiktion
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. April 2021 (BGH XI ZR 26/20) entschieden, dass AGB-Klauseln, die eine Zustimmung des Kunden zu künftigen Vertragsänderungen fingieren – also das bloße Schweigen auf ein Ankündigungsschreiben als Zustimmung werten –, gegenüber Bestandskunden unwirksam sind. Eine solche Zustimmungsfiktion verstößt gegen das gesetzliche Leitbild der Vertragsänderung und benachteiligt Kunden unangemessen im Sinne von § 307 BGB.
Viele Institute haben ihr Verwahrentgelt genau auf diesem Weg eingeführt: mit einem Schreiben, das die neue Bedingung ankündigte und dem Kunden eine Frist setzte, innerhalb derer er widersprechen konnte – ohne Widerspruch, so die AGB, gelte die Änderung als angenommen. Wurde ein Bestandsvertrag auf diese Weise um das Verwahrentgelt ergänzt, fehlt es an einer wirksamen rechtsgeschäftlichen Grundlage für die spätere Belastung. In diesen Konstellationen lässt sich Verwahrentgelt zurückfordern, weil die Bank das Entgelt ohne wirksame vertragliche Basis einbehalten hat.
AGB-Kontrolle nach § 307 BGB: Wann eine Verwahrentgelt-Klausel unwirksam ist
Neben der Zustimmungsfiktion kann auch die Verwahrentgelt-Klausel selbst der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalten. Maßstab ist, ob die Klausel den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt – etwa weil sie intransparent formuliert ist, weil sie bei Tagesgeld- und Sparkonten den Spar- und Anlagezweck aushöhlt, oder weil der Freibetrag im Vertragsverlauf einseitig und ohne nachvollziehbare Berechnungsgrundlage abgesenkt wurde.
Ob eine konkrete Klausel unwirksam ist, hängt stark vom Wortlaut des einzelnen Vertrags und den Umständen der Einführung ab. Pauschal lässt sich nicht sagen, dass jedes Verwahrentgelt automatisch unzulässig war – aber in vielen dokumentierten Konstellationen, insbesondere bei Bestandskunden, deren Zustimmung nur fingiert wurde, überwiegen die Argumente für eine unangemessene Benachteiligung. Für Betroffene lohnt sich deshalb der Blick in die ursprünglichen Vertragsunterlagen und das konkrete Ankündigungsschreiben der Bank.
Diese sogenannte AGB-Kontrolle unterscheidet sich bewusst von einer reinen Preiskontrolle: Über den eigentlichen Preis, also die Höhe des Verwahrentgelts, entscheiden Banken innerhalb des Marktes grundsätzlich frei. Kontrolliert wird stattdessen, ob die Klausel verständlich formuliert wurde, ob sie eine echte Gegenleistung beschreibt und ob sie im Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen des Kontovertrags eine unangemessene Schieflage zulasten des Kunden schafft. Beim Girokonto hat der Bundesgerichtshof das Verwahrentgelt als Preis für die Hauptleistung eingeordnet. Die Klauseln scheiterten dort an der Intransparenz, weil unklar blieb, auf welches Guthaben sich das Entgelt bezieht. Bei Tagesgeld- und Sparkonten benachteiligen sie die Kunden dagegen unangemessen.
Der Weg zur Rückzahlung über § 812 BGB
War die Erhebung des Verwahrentgelts mangels wirksamer Vereinbarung ohne Rechtsgrund, steht Betroffenen ein Rückforderungsanspruch aus § 812 BGB zu. Die Bank hat das einbehaltene Entgelt dann ohne rechtlichen Grund erlangt und muss es zurückzahlen. Ein guter Ausgangspunkt für die Berechnung sind die eigenen Kontoauszüge: Dort lässt sich in der Regel Monat für Monat nachvollziehen, in welcher Höhe Verwahrentgelt tatsächlich abgebucht wurde.
Anders als bei einer überhöhten Dispozins-Belastung, bei der meist die Wirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel im Streit steht, steht bei der Rückforderung von Verwahrentgelt in erster Linie die formale Wirksamkeit der Einführung im Mittelpunkt. Wer Verwahrentgelt zurückfordern möchte, sollte deshalb zunächst das Ankündigungsschreiben der Bank aus dem eigenen Vertragsordner heraussuchen oder bei der Bank anfordern – es ist häufig der entscheidende Beleg für die Zustimmungsfiktion.
Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

Verjährung richtig berechnen: §§ 195, 199 BGB bei Negativzinsen auf dem Guthaben
Rückforderungsansprüche aus § 812 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Beginn dieser Frist richtet sich nach § 199 BGB: Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Für Entgelte, die über eine Zustimmungsfiktion eingeführt wurden, hat der Bundesgerichtshof diese Frage geklärt (XI ZR 139/23; XI ZR 45/24): Der Anspruch entsteht mit der Anerkennung des jeweiligen Rechnungsabschlusses, und die Kenntnis der Tatsachen genügt. Die Unkenntnis der Rechtslage schiebt den Verjährungsbeginn nicht hinaus. Diese Frage entscheidet maßgeblich darüber, für welche Zeiträume ein Betroffener sein Verwahrentgelt tatsächlich noch zurückfordern kann. Wer sich hier nicht auf eine pauschale Frist ab Zahlung verlässt, sondern den konkreten Kenntnisstand dokumentiert, sichert sich die besseren Erfolgsaussichten. Wie stark die Verjährungsberechnung im Einzelfall über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, zeigt sich auch bei der Verjährung bei Anlagebetrug.
Die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 zum Verwahrentgelt
Mit Urteilen vom 4. Februar 2025 (XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23, XI ZR 183/23) hat der Bundesgerichtshof Verwahrentgelt-Klauseln für unwirksam erklärt. Bei Girokonten waren die Klauseln intransparent, weil nicht klar war, auf welches Guthaben sich das Entgelt bezieht. Bei Tagesgeld- und Sparkonten benachteiligen sie die Kunden unangemessen, weil sie den Spar- und Anlagezweck aushöhlen. Die negativen Leitzinsen der EZB rechtfertigen das nach Auffassung des Gerichts nicht.
Vorsicht vor unseriösen Rückholdiensten bei Negativzinsen auf dem Konto
Wo Verbraucher Geld zurückfordern wollen, treten regelmäßig auch fragwürdige Anbieter auf den Plan, die eine schnelle, provisionsbasierte Rückholung versprechen. Solche Dienste verlangen häufig Vorabgebühren oder hohe Erfolgsprovisionen, ohne die zugrunde liegende Vertragsklausel tatsächlich rechtlich zu prüfen. Wer sich vor einer Beauftragung informieren möchte, findet in unserem Beitrag zu unseriösen Rückholdiensten eine Einordnung, woran sich seriöse Angebote von reinen Abzockversuchen unterscheiden lassen.
Wer Verwahrentgelt zurückfordern möchte, sollte deshalb auf eine anwaltliche Prüfung setzen, die konkret am eigenen Kontovertrag ansetzt – nicht auf pauschale Versprechen einer garantierten Rückzahlung. Auch bei anderen bankrechtlichen Ansprüchen, etwa der Rückabwicklung einer Restschuldversicherung, zeigt sich: Eine individuelle Prüfung der Vertragsunterlagen ersetzt kein Massenverfahren mit pauschalem Erfolgsversprechen.
So gehen Sie konkret vor: Schritt für Schritt zur Rückzahlung
Folgende Schritte helfen dabei, die eigene Ausgangsposition zu klären und einen Rückforderungsanspruch vorzubereiten:
- Kontoauszüge der vergangenen Jahre sichten und die monatlich abgebuchten Verwahrentgelt-Beträge dokumentieren
- Das ursprüngliche Ankündigungsschreiben der Bank zur Einführung des Verwahrentgelts bei der Bank anfordern, falls es nicht mehr vorliegt
- Prüfen, ob eine ausdrückliche Zustimmung erteilt wurde oder ob die Bank sich auf bloßes Schweigen als Zustimmung berufen hat
- Die Bank schriftlich zur Rückzahlung des zu Unrecht erhobenen Verwahrentgelts auffordern und eine angemessene Frist setzen
- Bei Ablehnung durch die Bank anwaltlichen Rat einholen, bevor mögliche Verjährungsfristen für einzelne Zeiträume ablaufen
Eine schriftliche Fristsetzung sollte dabei stets mit einer klaren Zahlungsaufforderung samt Verzugszinsen nach § 288 BGB verbunden werden. Wer parallel weitere Ansprüche gegen seine Bank prüft, etwa im Zusammenhang mit einer nicht autorisierten Echtzeitüberweisung, sollte die Fristen für jeden Anspruch getrennt im Blick behalten.
Kanzlei Dr. Araujo Kurth – Ihr Partner im Bank- und Kapitalmarktrecht
Die Kanzlei Dr. Araujo Kurth berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis und hat sich auf die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten spezialisiert.
Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl außergerichtlich als auch vor Gericht – von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.
Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch – telefonisch, per E-Mail oder online.
FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Verwahrentgelt zurückfordern
Kann ich Verwahrentgelt zurückfordern, das meine Bank vor Jahren erhoben hat?
In vielen Fällen ja, sofern die zugrunde liegende Klausel nicht wirksam vereinbart wurde – etwa weil sie über eine unzulässige Zustimmungsfiktion eingeführt wurde. Maßgeblich sind der konkrete Vertragstext und die Verjährungsfrist für die einzelnen Zeiträume.
Was ist die Zustimmungsfiktion und warum ist sie wichtig?
Die Zustimmungsfiktion bezeichnet eine AGB-Klausel, wonach das Schweigen des Kunden auf ein Änderungsschreiben als Zustimmung gilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Praxis mit Urteil XI ZR 26/20 vom 27. April 2021 gegenüber Bestandskunden für unwirksam erklärt.
Auf welcher rechtlichen Grundlage lässt sich Verwahrentgelt zurückfordern?
Grundlage ist regelmäßig § 812 BGB, wenn die Bank das Entgelt ohne wirksame vertragliche Vereinbarung erhoben hat. Zusätzlich kann die Klausel selbst nach § 307 BGB der Inhaltskontrolle nicht standhalten.
Ist Verwahrentgelt grundsätzlich unzulässig?
Der Bundesgerichtshof hat am 4. Februar 2025 Verwahrentgelt-Klauseln auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten für unwirksam erklärt. Ob die Klausel Ihrer Bank betroffen ist, hängt vom konkreten Wortlaut ab.
Wie lange habe ich Zeit, um Verwahrentgelt zurückzufordern?
Es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach §§ 195, 199 BGB. Der genaue Beginn hängt vom Zeitpunkt der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ab, weshalb frühzeitiges Handeln ratsam ist.
Welche Unterlagen brauche ich, um Verwahrentgelt zurückzufordern?
Wichtig sind vor allem die Kontoauszüge mit den abgebuchten Beträgen sowie das ursprüngliche Ankündigungsschreiben der Bank zur Einführung des Verwahrentgelts. Beide Dokumente lassen sich bei der Bank anfordern, falls sie nicht mehr vorliegen.
Gilt das auch für Tagesgeldkonten und Sparkonten?
Ja, und hier ist die Rechtslage für Kunden sogar günstiger: Der Bundesgerichtshof hat Verwahrentgelte auf Tagesgeld- und Sparkonten als unangemessene Benachteiligung eingestuft, beim Girokonto dagegen nur wegen Intransparenz. Entscheidend ist auch hier, wie die Verwahrentgelt-Klausel in den jeweiligen Vertrag eingeführt wurde.
Was mache ich, wenn die Bank die Rückforderung ablehnt?
Nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung mit angemessener Frist sollte bei Ablehnung anwaltlicher Rat eingeholt werden, um die Erfolgsaussichten zu prüfen und drohende Verjährungsfristen im Blick zu behalten.
Sind spezialisierte Rückholdienste eine gute Alternative zur anwaltlichen Prüfung?
Nicht ohne Weiteres. Viele solcher Anbieter versprechen schnelle Erfolge gegen hohe Provisionen, ohne die konkrete Vertragsklausel individuell zu prüfen. Eine anwaltliche Einzelfallprüfung bietet mehr Sicherheit.
Betrifft die Rückforderung auch andere Bankentgelte, die über eine Zustimmungsfiktion eingeführt wurden?
Ja, das Urteil XI ZR 26/20 betrifft grundsätzlich alle Entgelterhöhungen, die auf einer unwirksamen Zustimmungsfiktion beruhen, nicht nur das Verwahrentgelt. Auch andere Gebührenerhöhungen lassen sich unter Umständen zurückfordern.

