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Übernahmeangebot nach dem WpÜG: Was Aktionäre prüfen sollten

Übernahmeangebot nach dem WpÜG: Was Aktionäre prüfen sollten

Ein Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre betrifft immer unter Zeitdruck: Mindestpreis, Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat sowie ein möglicher Beherrschungsvertrag entscheiden über die richtige Reaktion.

Ein Übernahmeangebot nach dem WpÜG trifft Aktionäre selten vorbereitet. Innerhalb weniger Wochen müssen sie entscheiden, ob sie ihre Aktien zum angebotenen Preis andienen, am Markt verkaufen oder die Beteiligung halten – während Vorstand, Aufsichtsrat und Bieter mit unterschiedlichen Interessen auf die Entscheidung einwirken.

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) gibt diesem Prozess einen festen rechtlichen Rahmen: von der Mindestpreisregel über die Pflicht zur Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat bis zum möglichen Ausschluss der Minderheit im Squeeze-out. Wer diese Mechanik kennt, kann ein Angebot sachlich bewerten, statt sich allein auf die Kommunikation des Bieters zu verlassen.

Dieser Beitrag ordnet das Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre-Verfahren Schritt für Schritt ein – von der Angebotsunterlage über das Pflichtangebot bei Kontrollerwerb bis zu den steuerlichen Folgen einer Veräußerung.

Wir prüfen für Sie, ob der Mindestpreis eines Übernahmeangebots angemessen ist und welche Rechte Ihnen als Aktionär zustehen. Jetzt unverbindlich Kontakt aufnehmen.

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Was ist ein Übernahmeangebot nach dem WpÜG?

Das WpÜG regelt öffentliche Angebote zum Erwerb von Wertpapieren von Zielgesellschaften, die seinem Anwendungsbereich unterfallen. Wer ein Übernahmeangebot abgibt, muss zunächst seine Entscheidung veröffentlichen und anschließend eine Angebotsunterlage erstellen. Diese ist der BaFin zu übermitteln und darf nach Maßgabe der §§ 14 und 15 WpÜG veröffentlicht werden, wenn die BaFin die Veröffentlichung gestattet beziehungsweise nicht untersagt.

Rechtlich zu unterscheiden sind das einfache Erwerbsangebot, das Übernahmeangebot mit dem Ziel der Kontrollerlangung und das Pflichtangebot, das erst nach bereits erlangter Kontrolle nachträglich abgegeben werden muss. Für das Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre-Verfahren ist entscheidend, welcher dieser drei Angebotstypen vorliegt, weil sich daraus unterschiedliche Mindestanforderungen an Preis und Bedingungen ergeben.

Ein Angebot kann zudem bedingt ausgestaltet sein, etwa an eine Mindestannahmequote oder an eine fusionskontrollrechtliche Freigabe geknüpft. Aktionäre sollten diese Bedingungen in der Angebotsunterlage genau lesen, bevor sie ihre Aktien andienen, denn ein bedingtes Angebot kann trotz Andienung scheitern und die Aktien verbleiben dann im Depot.

Ablauf: Von der Angebotsunterlage bis zur Annahmefrist

Nach der Gestattung durch die BaFin veröffentlicht der Bieter die Angebotsunterlage und stellt sie der Zielgesellschaft zur Verfügung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Annahmefrist, innerhalb derer Aktionäre ihre Aktien andienen können. Sie beträgt grundsätzlich mindestens vier und höchstens zehn Wochen. Bei einem Übernahmeangebot können Aktionäre, die das Angebot während dieser Frist nicht angenommen haben, grundsätzlich innerhalb einer weiteren Annahmefrist von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Ergebnisses das Angebot noch annehmen. Diese weitere Annahmefrist entfällt insbesondere, wenn eine vom Bieter festgelegte Mindestannahmeschwelle nicht erreicht wurde.

  • Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • Erstellung und Gestattung der Angebotsunterlage durch die BaFin
  • Veröffentlichung der Angebotsunterlage und Beginn der Annahmefrist
  • Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft
  • Ablauf der Annahmefrist und gegebenenfalls weitere Annahmefrist

Während der Annahmefrist können Aktionäre ihre Andienung in vielen Fällen widerrufen, etwa wenn der Bieter das Angebot nachträglich ändert oder ein konkurrierendes Angebot veröffentlicht wird. Wer unsicher ist, sollte die Aktien zunächst andienen und die Frist bis zum letzten Tag beobachten, statt sich unter Zeitdruck vorschnell festzulegen.

Die Mindestpreisregel: Was Bieter mindestens zahlen müssen

Kernstück des Aktionärsschutzes ist die Mindestpreisregel aus § 31 WpÜG in Verbindung mit der WpÜG-Angebotsverordnung. Die angebotene Gegenleistung muss mindestens dem höheren der beiden folgenden Werte entsprechen: dem gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktie in den letzten drei Monaten vor Veröffentlichung der Angebotsentscheidung sowie dem höchsten Preis, den der Bieter oder mit ihm gemeinsam handelnde Personen in den sechs Monaten vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage für Aktien der Zielgesellschaft gezahlt oder vereinbart haben.

Für das Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre-Verfahren bedeutet das: Ein Bieter kann den Preis nicht beliebig niedrig ansetzen, sobald er zuvor am Markt oder außerbörslich höhere Preise gezahlt hat. Erwirbt der Bieter nach Veröffentlichung des Angebots weitere Aktien zu einem höheren Preis, muss er diesen Preis in bestimmten Fällen auch den Aktionären anbieten, die bereits angedient haben – die sogenannte Nachbesserungspflicht.

Aktionäre sollten den angebotenen Preis stets mit dem Börsenkurs der vorangegangenen Wochen vergleichen und prüfen, ob dem Bieter Erwerbe zu höheren Preisen bekannt sind. Weicht der Kurs nach Bekanntwerden des Angebots deutlich vom Angebotspreis ab, kann das ein Hinweis auf einen aus Marktsicht als zu niedrig eingeschätzten Preis sein.

Die Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat

Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft müssen nach § 27 WpÜG eine begründete Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zu jedem Angebot abgeben und unverzüglich veröffentlichen. Die Stellungnahme muss sich unter anderem zur Art und Höhe der angebotenen Gegenleistung, zu den voraussichtlichen Folgen für die Gesellschaft, die Arbeitnehmer und die Standorte sowie zu den vom Bieter verfolgten Zielen äußern.

Für Aktionäre ist diese Stellungnahme eine der wichtigsten Informationsquellen, weil Vorstand und Aufsichtsrat Zugang zu internen Informationen haben, die dem Kapitalmarkt sonst nicht vorliegen. Eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung des Angebots ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, in der Praxis aber üblich und ein wichtiges Signal für die eigene Entscheidung.

Kritisch zu lesen ist die Stellungnahme dort, wo Vorstandsmitglieder selbst wirtschaftlich vom Ausgang des Angebots profitieren, etwa durch Change-of-Control-Klauseln in ihren Anstellungsverträgen. Solche Interessenkonflikte müssen offengelegt werden und sollten bei der Bewertung der Empfehlung mitberücksichtigt werden.

Als erfahrene Anwälte im Bank- und Kapitalmarktrecht ordnen wir Ihren Fall rechtlich ein und prüfen, welche Ansprüche und Schritte für Sie bestehen. Kontaktieren Sie uns jederzeit für ein unverbindliches Erstgespräch.

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Pflichtangebot bei Kontrollerwerb: Die 30-Prozent-Schwelle

Wer die Kontrolle über eine börsennotierte Gesellschaft erlangt, ist unabhängig von einem vorangegangenen freiwilligen Angebot zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet. Kontrolle im Sinne von § 29 WpÜG liegt beim Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte vor; Stimmrechte aus Tochterunternehmen und aus abgestimmtem Verhalten mit Dritten werden zugerechnet.

Das Pflichtangebot nach § 35 WpÜG muss innerhalb weniger Tage nach Kontrollerlangung öffentlich angekündigt und binnen vier Wochen als vollständige Angebotsunterlage bei der BaFin eingereicht werden. Anders als beim freiwilligen Angebot kann der Bieter keine Mindestannahmequote als Bedingung setzen – jeder Aktionär muss zum Mindestpreis aussteigen können.

Eine Befreiung von der Pflichtangebotspflicht ist in engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einer Sanierung der Zielgesellschaft. Für Aktionäre bedeutet ein Pflichtangebot in der Regel ein besonders verlässliches Signal, dass ein Kontrollwechsel tatsächlich bereits stattgefunden hat und nicht nur angekündigt ist.

Beherrschungsvertrag: Folgen für Aktionäre nach dem Angebot

Erlangt der Bieter nach einem erfolgreichen Übernahmeangebot eine ausreichende Mehrheit, schließt er häufig mit der Zielgesellschaft einen Beherrschungsvertrag nach § 291 AktG. Der Vorstand der beherrschten Gesellschaft unterstellt sich damit den Weisungen des herrschenden Unternehmens, auch wenn diese für die Gesellschaft nachteilig sind.

Für die verbliebenen außenstehenden Aktionäre entstehen zwei zentrale Schutzrechte: der jährliche Ausgleich nach § 304 AktG als Ersatz für die entfallende Dividende sowie die Abfindung nach § 305 AktG, mit der sie gegen Zahlung eines festgelegten Betrags oder gegen Aktien des herrschenden Unternehmens aus der Gesellschaft ausscheiden können. Beide Beträge lassen sich im gerichtlichen Spruchverfahren überprüfen lassen, wenn sie zu niedrig erscheinen.

Ein Beherrschungsvertrag verändert die Ausgangslage grundlegend: Wer zuvor entschieden hat, seine Aktien trotz des Übernahmeangebots zu behalten, sollte spätestens mit Bekanntwerden eines geplanten Beherrschungsvertrags erneut prüfen, ob Ausgleich oder Abfindung die wirtschaftlich sinnvollere Option darstellen.

Squeeze-out nach dem Übernahmeangebot

Hält der Bieter nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals, kann er beim Landgericht Frankfurt am Main den Squeeze-out nach § 39a WpÜG beantragen. Die übrigen stimmberechtigten Aktien werden dann auf gerichtlichen Beschluss gegen Gewährung einer angemessenen Abfindung auf den Bieter übertragen.

Wurde das vorangegangene Angebot von Aktionären angenommen, die mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals halten, wird die im Rahmen des Angebots gezahlte Gegenleistung als angemessene Abfindung vermutet. Diese Vermutung erleichtert das Squeeze-out-Verfahren erheblich gegenüber dem aktienrechtlichen Squeeze-out nach §§ 327a ff. AktG, der unabhängig von einem vorangegangenen Übernahmeangebot durchgeführt werden kann.

Für das Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre-Verfahren bedeutet der Squeeze-out häufig den letzten Schritt. Ein Spruchverfahren zur nachträglichen Überprüfung der Abfindung ist beim übernahmerechtlichen Squeeze-out nach §§ 39a, 39b WpÜG nicht vorgesehen. Über den Ausschluss und die gesetzlichen Voraussetzungen entscheidet das Landgericht Frankfurt am Main im Ausschlussverfahren nach § 39b WpÜG.

Marktmanipulation und gefälschte Übernahmeangebote erkennen

Gerüchte über bevorstehende Übernahmeangebote bewegen Kurse oft schon vor der offiziellen Veröffentlichung. Werden solche Gerüchte gezielt gestreut oder mit gegenläufigen Positionen ausgenutzt, kann darin eine Marktmanipulation zulasten geschädigter Aktionäre liegen. Aktionäre sollten Kursbewegungen im Vorfeld eines Angebots kritisch hinterfragen und sich nicht allein auf Foren- oder Social-Media-Gerüchte verlassen.

Parallel dazu nutzen Betrüger die Verunsicherung rund um echte Übernahmeangebote gezielt aus. Angebliche Berater melden sich telefonisch und drängen zu einer besonders schnellen Freigabe im Online-Banking, um angeblich noch von einer Nachbesserung zu profitieren – ein Muster, das dem bereits bekannten pushTAN-Freigabe-Betrug stark ähnelt. Die BaFin warnt regelmäßig vor solchen gefälschten Angeboten und veröffentlicht entsprechende Hinweise auf ihrer Internetseite.

Auch Anrufe im Namen der depotführenden Bank, die zur Freigabe einer angeblichen Sonderandienung auffordern, folgen häufig dem gleichen Muster wie andere Formen des Social Engineering mit anschließender Bankhaftungsfrage. Echte Angebotsunterlagen werden ausschließlich über die im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Bieters veröffentlichten Wege bekanntgegeben, niemals ausschließlich per Telefonanruf.

Steuerliche Folgen: Verkauf, Abfindung und Verlustbescheinigung

Werden Aktien im Rahmen eines Angebots, eines Squeeze-outs oder einer Abfindung nach einem Beherrschungsvertrag veräußert, handelt es sich steuerlich um eine Veräußerung im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG. Die depotführende Bank behält die Abgeltungsteuer regelmäßig automatisch ein, sodass für die meisten Privatanleger keine gesonderte Erklärungspflicht entsteht.

Liegt der Verkaufspreis unter dem ursprünglichen Anschaffungspreis, entsteht ein steuerlich verrechenbarer Verlust. Wechselt die Bank oder soll der Verlust mit Gewinnen bei einem anderen Institut verrechnet werden, benötigen Anleger eine reguläre Verlustbescheinigung der Bank. Das ist ein Routinevorgang und ausdrücklich zu unterscheiden von Fällen, in denen Betrüger nach einem Anlagebetrug gefälschte Verlustbescheinigungen vorlegen, um vermeintliche Steuervorteile zu versprechen.

Wie sensibel Stichtage im Kapitalmarktrecht sein können, zeigt auch der Cum-Ex-Betrug: Dort wurden Eigentumsverhältnisse rund um den Dividendenstichtag gezielt verschleiert. Beim Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre-Verfahren spielt der genaue Zeitpunkt der Andienung ebenfalls eine Rolle für die zutreffende steuerliche Zuordnung und sollte im Zweifel mit dem Steuerberater abgestimmt werden.

AK LAW: Ihr Ansprechpartner im Bank- und Kapitalmarktrecht

Die AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät und vertritt Mandanten bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht. Rechtsanwalt Dr. Michel de Araujo Kurth M.A. verfügt über langjährige Erfahrung im Bankwesen und in der anwaltlichen Praxis; ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Vertretung von Mandanten in bank- und kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten.

Die Kanzlei begleitet Mandanten außergerichtlich und vor Gericht, von der ersten rechtlichen Einordnung über die Kommunikation mit Banken, Zahlungsdienstleistern und Finanzinstituten bis zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückforderungsansprüchen. Beratungen finden in den Büros in Frankfurt am Main, Darmstadt und Offenbach am Main sowie bundesweit per Videokonferenz statt.

Wenn Sie rechtliche Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular für ein unverbindliches Erstgespräch: telefonisch, per E-Mail oder online.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zu Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre

Was ist der Unterschied zwischen einem Übernahmeangebot und einem Pflichtangebot?

Ein Übernahmeangebot wird freiwillig mit dem Ziel abgegeben, die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen. Ein Pflichtangebot muss dagegen zwingend abgegeben werden, nachdem die Kontrollschwelle von 30 Prozent der Stimmrechte bereits überschritten wurde. Beim Pflichtangebot darf der Bieter keine Mindestannahmequote als Bedingung setzen.

Wie wird der Mindestpreis bei einem Übernahmeangebot WpÜG Aktionäre berechnet?

Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte aus dem gewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurs vor Veröffentlichung der Angebotsentscheidung und dem höchsten vom Bieter in den letzten sechs Monaten gezahlten Preis. Zahlt der Bieter nach Veröffentlichung höhere Preise, kann eine Nachbesserungspflicht entstehen.

Muss ich als Aktionär meine Aktien im Rahmen des Angebots andienen?

Nein, eine Pflicht zur Andienung besteht grundsätzlich nicht. Aktionäre können ihre Aktien auch am Markt verkaufen oder behalten, sofern kein Squeeze-out folgt. Nach einem erfolgreichen Squeeze-out endet die Beteiligung jedoch unabhängig von der eigenen Entscheidung.

Was steht in der Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat?

Die Stellungnahme äußert sich zur Angemessenheit der Gegenleistung, zu den Zielen des Bieters sowie zu den Folgen für Gesellschaft, Arbeitnehmer und Standorte. Sie enthält häufig, aber nicht zwingend, eine Empfehlung zur Annahme oder Ablehnung des Angebots.

Wann droht nach einem Übernahmeangebot ein Squeeze-out?

Ein übernahmerechtlicher Squeeze-out nach § 39a WpÜG ist hinsichtlich der stimmberechtigten Aktien möglich, wenn dem Bieter mindestens 95 Prozent des stimmberechtigten Grundkapitals gehören. Gehören ihm zugleich mindestens 95 Prozent des gesamten Grundkapitals, können auf Antrag auch die übrigen stimmrechtslosen Vorzugsaktien übertragen werden. Die im Übernahme- oder Pflichtangebot gewährte Gegenleistung gilt als angemessene Abfindung, wenn der Bieter aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 Prozent des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat.

Was ändert sich für mich als Aktionär durch einen Beherrschungsvertrag?

Mit einem Beherrschungsvertrag entstehen ein jährlicher Ausgleichsanspruch nach § 304 AktG und ein Abfindungsanspruch nach § 305 AktG. Beide Beträge können im gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden, wenn Aktionäre sie für zu niedrig halten.

Wie erkenne ich ein gefälschtes Übernahmeangebot?

Echte Angebotsunterlagen werden ausschließlich im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Bieters veröffentlicht, niemals ausschließlich telefonisch mitgeteilt. Fordert ein angeblicher Berater zur sofortigen Freigabe im Online-Banking auf, sollten Sie auflegen und die Bank direkt über bekannte Kontaktwege kontaktieren.

Was tue ich, wenn ich telefonisch zu einer angeblichen Sonderandienung gedrängt werde?

Legen Sie auf und nehmen Sie keine Freigaben im Online-Banking vor. Stellen Sie im Zweifel Anzeige bei der Polizei und informieren Sie zusätzlich Ihre depotführende Bank über den Versuch.

Fällt beim Verkauf im Rahmen eines Übernahmeangebots Steuer an?

Ja, der Verkauf gilt als Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG. Die depotführende Bank behält die Abgeltungsteuer in der Regel automatisch ein. Bei einem Verlust kann eine Verlustbescheinigung der Bank für die Verrechnung mit anderen Depots sinnvoll sein.

Wer beaufsichtigt Übernahmeangebote in Deutschland?

Zuständige Behörde ist nach § 4 WpÜG die BaFin. Sie prüft die Angebotsunterlage vor Veröffentlichung, überwacht die Einhaltung der Fristen und kann bei Verstößen einschreiten. Zivilrechtliche Ansprüche der Aktionäre müssen sie gleichwohl selbst geltend machen.

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Dr. Michel de Araujo Kurth
Dr. Michel de Araujo Kurth ist Geschäftsführender Gesellschafter der AK LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Rechtsanwalt mit Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht. Promoviert Summa Cum Laude an der Goethe-Universität Frankfurt, zuvor Legal Counsel bei Société Générale und Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG.
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